Aktuelle rechtliche Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Verbreitung

Inhalt

1.    Covid-19 und Arbeitsverhältnisse

a.     Erkrankung der Arbeitnehmer

Wenn der Arbeitnehmer an COVID-19 arbeitsunfähig erkrankt und damit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von bis zu 6 Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben die gesetzlich Krankenversicherten Anspruch auf Krankengeld.

b.     Home-Office – Recht oder Pflicht?

Weder der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, von zu Hause aus arbeiten zu dürfen, noch kann der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer verlangen, im Home-Office zu arbeiten. Natürlich kann dies individuell oder als Betriebsvereinbarung oder auch im Tarifvertrag geregelt sein. Ob dies geschehen ist, muss geprüft werden. Wir gehen davon aus, dass in der aktuellen Situation vermehrt Arbeitnehmer von sich aus im Home-Office arbeiten wollen. 

c.     Kita/Schulen sind geschlossen – dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben?

Bei der Schließung von Kita/Schule müssen die Eltern unter Berücksichtigung des Alters der Kinder zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Ist dies nicht möglich, wird in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers anzuerkennen sein, da ihnen die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 III BGB). Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen von der Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, frei wird und er nicht zwingend Urlaub nehmen muss. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Home-Office-Regelungen kann es aber sein, dass der Arbeitnehmer trotz gleichzeitiger Kinderbetreuung zu Hause, seine Arbeit – soweit ihm das zuzumuten ist – im Home-Office erledigen muss. 

Achtung: Wenn der Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht aus persönlichen Verhinderungsgründen hat, wird häufig kein Lohnfortzahlungsanspruch gegeben sein. Zwar regelt § 616 BGB, dass in derartigen Fällen zumindest für kurze Zeit dennoch Lohn zu zahlen ist. Diese Regel kann zwischen Arbeitgeber und -nehmer jedoch ausgeschlossen worden sein. Etwa im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Wenn der Arbeitnehmer sich Urlaub nimmt, erhält er natürlich Urlaubsentgelt.

Nicht nur in der aktuellen, besonderen Lage raten wir dazu, das Gespräch zu suchen und eine vernünftige, einvernehmliche Lösung zu finden.

d.     Erscheinen trotz fehlenden öffentlichen Nahverkehrs?

Wenn der Arbeitnehmer aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen unbelasteten Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seiner Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, da der Arbeitnehmer das sog. Wegerisiko trägt. Ob die bisherige Rechtsprechung auch für einen vollständigen Zusammenbruch des öffentlichen Nahverkehrs über Tage oder gar Wochen hinweg gilt, kann aktuell niemand vorhersagen: Gerichtsentscheide zu diesem Thema gibt es natürlich noch nicht.

e.     Überstunden, weil Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Von Überstunden spricht man dann, wenn mehr gearbeitet wird, als im Arbeitsvertrag vereinbart. Hierzu sind Arbeitnehmer im Grundsatz nur dann verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung ober dem Arbeitsvertrag ergibt.

Es gibt allerdings eine Situation, in der ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Überstunden verlangen kann, auch wenn es hierzu keine vertragliche Vereinbarung gibt: Es droht dem Unternehmen ein Schaden, der durch keine andere Maßnahme als durch Überstunden der Mitarbeiter abgewendet werden kann. 

Erhebliche Personalausfälle infolge der Corona-Pandemie dürften dazu zählen. Wenn keine vertragliche Vereinbarung dazu besteht, richtet sich der Lohn für die Überstunden grundsätzlich nach dem Gesetz. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Hier ist der Einzelfall zu prüfen.

f.      Anspruch auf Auskunft über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers

Wenn bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem Covid-19-Virus festgestellt wurde, hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, dies unverzüglich zu erfahren, da er eine Fürsorgepflicht den übrigen Arbeitnehmern gegenüber hat.

g.     Verpflichtung zu Dienstreisen oder zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen?

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Arbeitsnehmers, den dienstlichen Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn dies unzumutbar im Sinne von § 275 III BGB ist. Das ist dann der Fall, wenn die Arbeit/Dienstreise/Teilnahme an Veranstaltungen für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaft begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib und Gesundheit darstellen. Jeder Einzelfall ist zu bewerten. Auf Grund der sich überschlagenden Ereignisse kann derzeit nicht mit absoluter Sicherheit eingeschätzt werden, bei welchen Fällen eine Unzumutbarkeit vorliegt und bei welchen (noch) nicht. Klar ist jedoch, dass an das Vorliegen einer objektiven Gefahr strenge Maßstäbe zu stellen sind. Eine bloße Befürchtung des Arbeitnehmers reicht im Regelfall nicht aus.

h.     Fürsorgepflicht des Arbeitgebers / Gefährdungsbeurteilung ansteckende Krankheiten

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die grundsätzliche Verpflichtung zur Gefahrenabwehr für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Im Rahmen der Pandemieplanung hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen, hierzu muss er sich nach dem nationalen Pandemieplan richten, der auf der Homepage des Robert Koch Institutes eingesehen werden kann.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/I/Influenza/Pandemieplanung/Pandemieplanung_Node.htm

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/-/2296762

https://www.baua.de

https://www.infektionsschutz.de

2.    Unternehmen in wirtschaftlicher Not

a.     Wirtschaftliche Hilfen und Steuererleichterungen

Das wirtschaftliche Leben kommt aktuell in vielen Teilen zum Erliegen. Aktuell werden durch Bund und Länder finanzielle Hilfen sowie steuerliche Sonderregelungen für Unternehmen, die durch Corona ihre Liquidität verlieren, erarbeitet. Hier sind einige Bundesländer weiter als andere. In Hessen und Rheinland-Pfalz gibt es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch keine konkreten Maßnahmen bzw. Hilfen, die Unternehmen beantragen können.

Den Nachrichten konnte entnommen werden, dass die Bundesregierung 150 Milliarden Euro zur Verfügung stellen möchte. Das Finanzministerium hat angekündigt, dass Steuerstundungen unter erleichterten Bedingungen möglich werden sollen, Vorauszahlungen von Einkommensteuer Körperschaftsteuer können reduziert werden. Sogar in der Vollstreckung soll Rücksicht genommen werden und, man glaubt es kaum, selbst bei Säumniszuschlägen will die Finanzverwaltung Entgegenkommen zeigen.

b.     Insolvenzantragspflicht gelockert

Aus dem Justizministerium hört man zudem, dass die Insolvenzantragsfristen verlängert werden sollen. Das kann allerdings nur bedeuten, dass verhindert werden soll, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig ankommen. Nach uns bekannten Informationen soll dies bis zum 30.09.2020 als begleitende Maßnahme eingesetzt werden. Sobald hier gesetzgeberische Klarheit herrscht, werden wir darüber informieren.

Die Zahlungsschwierigkeiten werden dadurch natürlich nicht ausgeräumt, aber sie müssen nicht unbedingt zur Insolvenz führen. Jedem Unternehmer ist bekannt, dass bis zur Genehmigung von Anträgen auf finanzielle Hilfe einiges an Zeit vergehen kann. Dies gilt in besonderem Maße für die aktuelle Zeit, in der mit einer noch nie dagewesenen Antragsflut gerechnet werden muss. 

c.     Vertragsgestaltung mit Rücksicht auf die aktuelle Lage

Wichtig ist, jetzt alle notwendigen Aktivitäten zu starten, in der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass die Krisensituation und die damit verbundenen Unwägbarkeiten berücksichtigt werden. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen unabhängigen Anwälten, Steuerberatern, Finanzierern und Betriebswirten mit Marketingabteilung wird erforderlich sein, um die Krise zu meistern.

d.     Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Kurzarbeitergeld wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Die rückwirkende Gewährung ab dem 1. März ist zugesagt. Kurzarbeitergeld kann bereits beantragt werden, wenn 10 % der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Es müssen nicht wie zuvor 1/3 der Belegschaft betroffen sein. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die die Arbeitgeber trotz Kurzarbeitergeld zu leisten haben, wird – nach bisherigem Kenntnisstand – gewährleistet. 

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt beim Kurzarbeitergeld 60 % des ausgefallenen Nettolohns und bei Arbeitnehmern mit Kind 67 %. Die Kurzarbeit muss zuvor bei der Bundesagentur angemeldet werden (natürlich bei der Geschäftsstelle vor Ort)

Trotz der besonderen Situation gilt weiterhin, dass die Arbeitnehmer vor Antragstellung von der Situation unterrichtet werden müssen. Bei Bestehen eines Betriebsrates muss mit diesem die entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Grundsätzlich gelten die Regelungen von Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen weiter, darin enthaltene Fristen müssen eingehalten werden.

Unter dem folgenden Link finden Sie alles Wichtige zum Thema Kurzarbeitergeld:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

3.    Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten regelt, welche Ansprüche bestehen, wenn Personen wegen bestehender Krankheiten isoliert werden und unter Quarantäne gestellt werden (Definition in § 30 IfSG). Es regelt auch Ansprüche, die wegen eines angeordneten Tätigkeitsverbots (Definition in § 31 IfSG) Einnahmeneinbußen abfedern sollen. 

Die §§ 56-58 IfSG bestimmen, dass sich die Betroffenen an die zuständigen Institutionen zwecks Entschädigung eines Verdienstausfalls wenden können.

§ 56 IfSG bestimmt: Bei einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot können Arbeitnehmer/innen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen und sollen einen Ausgleich beantragen können. Im Regelfall zahlt der Arbeitgeber wie bei einer sonstigen Krankheit für 6 Wochen den Lohn fort und beantragt bei den zuständigen Behörden die Erstattung. Für die Zeit danach gibt es eine Entschädigung, ähnlich dem Krankengeld. Auch hier treten die Krankenkassen gegenüber dem Arbeitnehmer zunächst in Vorlage. Weitere Informationen hierzu gibt es bei den zuständigen Institutionen.

Auch Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis ruht, erhalten neben der Entschädigung für den Verdienstausfall auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der während der Ruhephase weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Was dabei angemessen ist, wird erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung herausgefunden werden müssen.

4.    Sonderkündigungen von Verträgen / Unmöglichkeit / Gegenleistungspflicht

Pacta sunt servanda – So lautet der lateinische Satz, der besagt, dass Verträge bindend sind, also eingehalten werden müssen. Die Vertragspartner sollen sich darauf verlassen können, dass die abgegebenen Leistungsversprechen erfüllt werden. 

Durch die aktuelle Corona-Krise können viele Verträge aktuell nicht ordnungsgemäß erfüllt werden: Aufträge können nicht ausgeführt werden, weil Zulieferer nicht liefern; Veranstaltungen können nicht stattfinden, weil es behördliche Untersagungsverfügungen gibt; Fußballspiele finden vor leeren Rängen statt, Reisen können nicht angetreten werden, usw.

Das Gesetz hält hierbei eine relativ einfache Lösung bereit, die im Folgenden beschrieben wird. Es kann jedoch sein, dass die gesetzlichen Regelungen in Teilen durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung oder durch Regelungen in AGB (wenn diese wirksam sind) überschrieben sind.

a.     Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Eine Leistung, die unmöglich ist, muss jedoch nicht erbracht werden (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit beschreibt hierbei jedoch eine absolute Unmöglichkeit, also eine, die für jedermann gilt und nicht nur für den Einzelnen. Das typische Corona-Beispiel ist: Ein behördliches Verbot, eine Veranstaltung durchzuführen, stellt Unmöglichkeit im Sinne des Gesetzes dar. Ein Gegenbeispiel: Weil zwei von drei Mitarbeitern des Handwerkbetriebes erkrankt sind und kann der Handwerksbetrieb das neue Dach nicht decken. Hierbei liegt keine absolute Unmöglichkeit vor.

Eine Leistung, die mit erheblichem Aufwand möglich ist, ist also nicht unmöglich. Auch eine Leistung, die durch die aktuellen Umstände wirtschaftlich unrentabel geworden ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen der in § 275 Abs. 1 BGB geregelten Unmöglichkeit.

Anders dürfte das bei Beschlüssen der Regierung, die die Durchführung des Vertrages verbieten, aussehen. Wir empfehlen allerdings, die im Einzelfall prüfen zu lassen.

b.     Was passiert mit der Gegenleistungspflicht?

Wird einer der Vertragspartner von seiner Pflicht zur Leistung auf Grund von Unmöglichkeit frei, so muss im Regelfall auch der andere Vertragspartner seine Leistung nicht mehr erbringen (§ 326 Abs. 1 BGB). Eine bereits erbrachte Leistung (also zum Beispiel die bezahlten Konzerttickets) können dann zurückverlangt werden.

c.     Habe ich ein Recht auf Schadensersatz?

Braucht einer der Vertragspartner auf Grund von Unmöglichkeit nicht zu leisten, hat der andere zusätzlich zum Anspruch auf Rückerstattung einer bereits geleisteten Zahlung auch einen Anspruch auf (weitergehenden) Schadensersatz. Dieser umfasst auch den entgangenen Gewinn. Oder auch die sog. frustrierten Aufwendungen, also etwa ein in Erwartung eines Konzertbesuches in Frankfurt bereits gebuchtes und bezahltes Hotel, das jedoch von der behördlichen Untersagung nicht erfasst war.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertragspartner die Unmöglichkeit zu vertreten hatte, also diese vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. 

Das ist in jedem Einzelfall unter Abwägung der jeweiligen Standpunkte zu prüfen. Gerade im Veranstaltungswesen wird zu prüfen sein, ob die Absage einer Veranstaltung im Vorfeld eines Verbots genauso zu behandeln ist, wie die Absage nach Ausspruch eines behördlichen Verbots. Hierbei wird das Infektionsschutzgesetzes häufig als Auslegungsregel und Beurteilungskriterium herhalten müssen, auch wenn es im Infektionsschutzgesetz keine ausdrückliche Regelung für den zu beurteilenden Sachverhalt gibt.

Liegt die Unmöglichkeit unmittelbar in der Corona-Krise bzw. in behördlichen Anweisungen begründet, dürfte ein Schadensersatzanspruch jedoch ausgeschlossen sein. Salopp gesagt: Der Vertragspartner kann nichts dafür, dass Corona ausgebrochen ist und er nun nicht mehr leisten kann.

d.     Anpassung von laufenden Verträgen

Das Gesetz sieht in § 313 BGB eine Anpassung von Verträgen wegen Wegfalls oder Störung der Geschäftsgrundlage vor: Veränderte (wirtschaftliche / äußere) Verhältnisse können zu einem Anspruch auf Änderung der Vertragsinhalte führen, weil eine Voraussetzung, die für beide Parteien Grundlage des Vertragsschlusses war, sich geändert hat und deshalb ein Festhalten am (unveränderten) Vertrag für eine Vertragspartei oder beide unzumutbar ist.

Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen waren nicht vorhersehbar und haben binnen kürzester Zeit eine stark verändertes wirtschaftliches Umfeld geschaffen. Grundannahmen, die die Grundlage geschäftlicher Entscheidungen darstellten, gelten plötzlich nicht mehr. Viele bestehende Vertragsverhältnisse könnten nun unter den Voraussetzungen des § 313 BGB angepasst werden. Dies ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen.

Jeder der Geschäftspartner muss sich vor Augen führen, dass derzeit juristisches Neuland betreten wird und gerichtliche Entscheidungen erst in den nächsten Jahren Rechtssicherheit hervorbringen werden. Wer hierauf nicht warten will muss Kompromissbereitschaft zeigen.

e.     Stichwort: Höhere Gewalt / force majeur

Höhere Gewalt liegt nach deutscher Rechtsprechung vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung). Die Ereignisse dürfen auch nicht aus der Sphäre einer der Vertragsparteien kommen.

Die Corona-Krise erfüllt sicherlich in vielen Fällen diese Voraussetzungen. Für die Frage, ob Verträge durchgeführt werden müssen bzw. welche Rechtsfolgen gelten, wenn sie nicht durchgeführt werden, kann hier jedoch auf die oben dargestellten Grundsätze zur Unmöglichkeit und dem Wegfall der Gegenleistungspflicht verwiesen werden. Eine eigenständige rechtliche Bedeutung der höheren Gewalt wird sich nur im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten Klauseln ergeben, welche explizit Rechtsfolgen an das Vorliegen höherer Gewalt knüpfen.

f.      Was ist eigentlich mit Dauerschuldverhältnissen (z.B. Fitnessstudio-Vertrag)?

Kann etwa der Fitnessstudio-Betreiber auf Grund einer behördlichen Anordnung nicht öffnen (rechtliche Unmöglichkeit), so entfällt auch die Gegenleistungspflicht für diesen Zeitraum. In Betracht kommen auch Sonderkündigungsrechte.

5.    Corona in Bezug auf Mietverhältnisse

a.     Gewerbemietrecht

Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stellen sowohl Mieter als auch Vermieter vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen, insbesondere solche von Ladenlokalen, Hotels und Gastronomiebetrieben.

Viele Unternehmen fragen sich daher aktuell, ob sie angemietete Geschäftsräume noch bezahlen können oder besser müssen. Aus gesetzlicher Sicht dürften sich jedoch keine Besonderheiten ergeben: Adressat der behördlichen Verfügungen branchenspezifischer Schließungen sind stets die Unternehmer als Mieter selbst, nicht die Eigentümer des jeweiligen vermieteten Ladenlokals oder Restaurant. Es gilt also das oben zur Unmöglichkeit und dem damit eventuell einhergehenden wegfallenden Gegenleistungsanspruch Gesagte. 

Die zentrale Frage, ob eine behördliche Betriebsschließung auf das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter durchschlägt, wird hierbei im Regelfall zu verneinen sein: Der Vermieter ist nicht daran gehindert, dem Mieter seine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Untersagungsverfügung trifft hier nur den Unternehmer als Mieter. Dadurch mag er gehindert sein, die Mieträume zu nutzen, dies hat jedoch keinen Einfluss auf seine Zahlungsverpflichtung.

Achtung: Wenn im Mietvertrag der Zweck bzw. die Nutzung der Räumlichkeiten konkret bezeichnet ist (etwa Nutzung als Restaurant mit Alkoholausschank), dann könnte man argumentieren, dass die behördlichen Verfügungen, die in erster Linie den Mieter treffen, ausnahmsweise ebenso den Vermieter treffen. Denn auf Grund der Zweckbestimmung im Vertrag ist er daran gehindert, eben diese Art der Nutzbarkeit zur Verfügung zu stellen. Es läge ein Fall der Unmöglichkeit vor. Der Mieter würde von seiner Pflicht zur Gegenleistung frei.

Gleiches dürfte auch im Bereich von Shared Offices oder auch Co-Working Offices gelten: Wenn den Betreiber des Co-Working Places eine Schließungsverfügung trifft, ist er daran gehindert, seinen Mietern die Räumlichkeiten anzubieten. Dann liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, es entfällt auch die Pflicht zur Bezahlung der Miete.

Gerade im Gewerbemietrecht herrscht jedoch eine große Freiheit, Verträge individuell zu gestalten. Es ist also gut möglich, dass im jeweiligen Mietvertrag Regelungen enthalten sind, die sich auf die aktuelle Situation anwenden lassen. So ist es zwar üblich, dass gewerbliche Mietverträge das Risiko der Nutzbarkeit auf Grund äußerer Faktoren ausschließlich dem Mieter zuweisen. Hier wird man jedoch den jeweiligen Vertrag sehr genau prüfen müssen, um festzustellen, ob dies auch für die aktuelle Situation greift.

Ob eine Anpassung des Vertrages auf Grund Störung / Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) im Gewerbemietrecht in Betracht kommt, ist derzeit unklar und bedarf einer individuellen Prüfung. Auch hier kann auf das weiter oben Gesagte verwiesen werden.

Da die Rechtslage nicht eindeutig ist, empfehlen wir – vor Allem mit Blick auf ein hoffentlich baldiges Ende der Krise – einvernehmliche Lösungen zu finden. Es kommen hierbei Stundungen oder sogar Mietminderungen in Betracht. Wir gehen davon aus, dass diese Krise uns alle betrifft und eine solidarische Lösung am Ende allen zu Gute kommt.

b.     Wohnungsmietrecht

Viele Mieter fragen sich aktuell, ob sie bei wegbrechenden Löhnen oder Verdiensten dazu verpflichtet bleiben, ihre Wohnungsmiete zu bezahlen. Auch hier gilt: Die aktuellen Geschehnisse rund um das Corona-Virus spielen sich nicht im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ab und haben keinen direkten Einfluss hierauf. Das Risiko, die Miete nicht zahlen zu können, ist allein das wirtschaftliche Risiko des Mieters.

Nichtsdestotrotz ist das Mietrecht auch von einem sozialen Gedanken geprägt: Die Wohnung ist von zentraler Bedeutung für einen Menschen. Daher gibt es aktuell politische Erwägungen, das Kündigungsrecht des Vermieters wegen ausbleibender Miete zu beschränken. Aktuell ist geplant, die Kündigungsmöglichkeiten wegen Corona-bedingten Zahlungsverzuges für den Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen. Der Mieter wird jedoch nachweisen müssen, dass er keine andere Möglichkeit der Finanzierung hatte und dass der Zahlungsverzug ausschließlich auf die aktuelle Krise zurückzuführen ist.

Bevor Mieter entscheiden, die Miete nicht mehr zu bezahlen, sollte unbedingt jede soziale Unterstützung eingeholt werden, die verfügbar ist. Auch hier lohnt es sich in unseren Augen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden.

6.    Corona und strafrechtliche Konsequenzen

Bürgerinnen und Bürger können sich aktuell in mehrfacher Hinsicht strafbar machen. Zum einen kann die bewusste oder fahrlässige Ansteckung anderer Personen mit dem Corona-Virus strafrechtlich relevant sein, zum anderen drohen Strafen oder Bußgelder bei Zuwiderhandlungen behördlicher Anordnungen oder Quarantäne-Bestimmungen.

a.     Strafbarkeit der bewussten oder fahrlässigen Ansteckung anderer

Aktuell erleben wir in rechtlicher Hinsicht eine wahrhaftig interessante Situation. Normalerweise ist es zwar so, dass eine etwa an der (normalen) Grippe erkrankte Person die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung erfüllt, wenn sie zum Beispiel öffentliche Nahverkehrsmittel benutzt oder zur Arbeit geht und dabei andere Menschen ansteckt. Eine Strafbarkeit will man darin jedoch nicht sehen, da die Ansteckung mit den üblichen, ungefährlichen Krankheiten zum normalen und damit zu akzeptierenden Lebensrisiko gehört. Das Gegenbeispiel ist HIV: Weiß eine Person um seine Infektion mit dem HI-Virus und hat dennoch ungeschützten Verkehr mit einer anderen Person, so macht sie sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Vor einigen Jahren noch kam eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags in Betracht (vgl. No-Angels-Prozess). Auf Grund der guten medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten der AIDS-Erkrankung wird man davon heute allerdings nicht mehr ausgehen können.

Die Gefährlichkeit des Corona-Virus dürfte jedoch nicht mehr zum sozial hinzunehmenden Risiko zählen. Die Rate der schwer verlaufenden Infektionen sowie die hohe Letalität in Verbindung mit den gesamtgesellschaftlichen scharfen Eindämmungsmaßnahmen verlangen von jedem Bürger, darauf zu achten, keine anderen Menschen anzustecken. Weiß nun eine Person um ihre Infektion (Vorsatz) oder muss zumindest auf Grund der spezifischen Symptome davon ausgehen (bedingter Vorsatz) und verhält sich dennoch so, dass sie andere Menschen ansteckt, liegt in jedem Fall eine strafbare gefährliche Körperverletzung vor. Verstirbt die angesteckte Person, kann argumentiert werden, dass hier Totschlag (oder bei Vorhandensein von Mordmerkmalen) auch Mord vorliegt. Natürlich gibt es hierzu aktuell keine Rechtsprechung und im normalen Alltag wird die Kausalität, insbesondere die jeweilige konkrete Ansteckung, nur schwer nachzuweisen sein.

Dennoch: Etwa einen Erbfall mit einer gezielten Ansteckung beschleunigen zu wollen, wird höchstwahrscheinlich als (versuchter) Mord gewertet werden.

b.     Verstöße gegen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes

Die aktuellen Beschränkungen basieren im Wesentlichen auf Verfügungen der Behörden auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), etwa § 28 Abs. 1 IfSG. In den §§ 73 und 74 des IfSG ist umfangreich geregelt, welches Verhalten bußgeldbewehrt ist bzw. strafbar ist. Viele der dortigen Regelungen werden den Bürger nicht unmittelbar betreffen. 

Insbesondere aber das Nichtbeachten von Platzverweisen oder Betretungsverboten öffentlicher Plätze können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Auch Verstöße gegen eine angeordnete Quarantäne (in § 30 IfSG geregelt) sind strafbewehrt. Was viele nicht wissen: § 30 IfSG sieht auch die zwangsweise Unterbringung einer Person in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses vor, wenn eine Person die Quarantäne-Bestimmungen nicht einhält.

Bei einer so stark umgreifenden Ausbreitung muss natürlich auch gesehen werden, dass eine umfangreiche strafrechtliche Verfolgung nicht gewährleistet sein wird. Gerade kleinere Verstöße werden wahrscheinlich nicht verfolgt werden können. Sogenannte Corona-Partys hingegen werden mit hoher Wahrscheinlichkeit geahndet werden.

Vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit der aktuellen Lage sollten wir jedoch alle – unabhängig von strafrechtlicher Sanktionierung – unser jeweils bestmögliches tun, dazu beizutragen, dass die Infektionsrate so niedrig wie möglich verläuft. Sollten Sie sich jedoch einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen, vertreten wir Sie selbstverständlich anwaltlich.

7.    Abschließende Worte

Wir erleben gerade nicht nur in Deutschland sondern auf der ganzen Welt eine – Kriege einmal ausgenommen – noch nie dagewesene Ausnahmesituation. Nicht nur die Gesundheit eines jeden Einzelnen ist bedroht, nein auch unser Gesundheitssystem als Ganzes. Was dabei zunächst vielleicht nicht auffiel, rückt nun immer stärker ebenso in Blickfeld: Die Ausbreitung des Corona-Virus und die damit einhergehenden Bekämpfungsmaßnahmen bedrohen unseren Wohlstand. Den eines jeden Einzelnen, aber dadurch auch den unserer Gesellschaft als Ganzes. Das wirft sofort vielfältige rechtliche Fragen auf: Muss ich dies oder jenes noch bezahlen? Muss ich zur Arbeit erscheinen? Kann mir gekündigt werden? Viele Fragen lassen sich trotz der Besonderheit der Lage mit rechtlichen Bordmitteln lösen. Manches, insbesondere Wertungsfragen, wird man heute nicht mit rechtlicher Sicherheit beantworten können.

In solchen Situationen hilft es, Ruhe zu bewahren und möglichst auf einvernehmliche Lösungen zu drängen. Wenn Sie als Ladenlokalbetreiber die Miete nicht in voller Höhe zahlen können, weil Sie Ihren Betrieb aktuell nicht öffnen dürfen, dann ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Vermieter in der aktuellen Situation nicht auf sein Recht pocht und bei erster Gelegenheit kündigt: Er würde ja doch keinen neuen Mieter finden. Hier kann es sich lohnen – gerade mit Blick auf die hoffentlich bald kommenden und hoffentlich wirksamen finanziellen Hilfsmaßnahmen des Staates – eine individuellen Regelung zu finden. Hierbei können wir Sie unterstützen – wir überblicken dabei rechtliche Risiken und denken als Unternehmer ebenso wirtschaftlich, wie Sie es tun.

Ohne die Dramatik, die die Lage für viele unserer Mandanten aktuell entfaltet, zu übersehen, soll zum Abschluss ein interessanter Beitrag eines zeitgenössischen Publizisten und Trend- und Zukunftsforschers verlinkt werden, der auf eine angenehme Weise positiv ist und dem eine oder anderen hoffentlich Mut machen wird: https://www.horx.com/48-die-welt-nach-corona/

Wir stehen Ihnen trotz der Corona-Krise unverändert und mit voller Einsatzkraft zur Verfügung!

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team von Kurtz & Lynen

Weitere Beiträge unserer Anwälte

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen