Arbeitsrecht und Corona: Welche Kündigungen sind rechtmäßig?

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Wie wirkt sich das Corona-Virus derzeit auf Arbeitsverhältnisse aus?

Die Eindämmungsmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie retten hoffentlich so viele Leben wie möglich – ihre Kehrseite ist leider, dass das wirtschaftliche Leben in vielen Bereichen fast vollständig zum Erliegen kommt. Darunter leiden Unternehmen aus allen Branchen. Die Umsatzrückgänge sind aktuell so stark, dass viele Unternehmen in ernsthafte finanzielle Probleme kommen. Auch wenn unser Eindruck ist, dass viele Unternehmen eine starke soziale Verantwortung für ihre Angestellten sehen, wird es in naher Zukunft viele Fälle von Kündigungen geben, die direkt oder mittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.

Wir geben einen Überblick über die unterschiedlichen Arten von Kündigungen und schauen inwieweit diese mit Blick auf die Corona-Krise begründet sein können oder eben angreifbar sind.

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Grundsätzlich greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Den haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als ein halbes Jahr in Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern beschäftigt sind. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn ein gültiger Kündigungsgrund vorliegt. 

Achtung: In jedem Fall muss eine Kündigung binnen 3 Wochen ab Kündigung mit der Kündigungsschutzklageangegriffen werden. Andernfalls ist eine Kündigung auch ohne wirksamen Kündigungsgrund nicht mehr angreifbar.

Voraussetzungen betriebsbedingter Kündigungen

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer deshalb kündigt, weil er ihn wegen betrieblicher Erfordernisse nicht mehr weiterbeschäftigen kann. 

Wegfall des Beschäftigungsbedarfes mangels Aufträgen

Voraussetzung ist nach der Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Beschäftigungsbedarf für einen oder mehrere Arbeitnehmer in dem bisher wahrgenommenen Aufgabenbereich auf Dauer entfällt und der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. 

Diese Situation kann durchaus durch eine veränderte Auftragslage, welche auf die wirtschaftlichen Besonderheiten der Corona-Krise zurückgehen, entstehen. Es muss allerdings zum Zeitpunkt der Kündigung feststehen, dass der Bedarf an Arbeitskraft für einen längeren Zeitraum entfällt. Das ist in vielen Fällen jedoch nicht der Fall. Die Dauer der Krise und wie sich das wirtschaftliche Umfeld nach Abklingen der Krise weiterentwickelt sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar. Eine präventive Kündigung mit Blick auf eine negative wirtschaftliche Prognose des Unternehmens ist nicht zulässig.

Statt Kündigung: Finanzielle Hilfsprogramme und Kurzarbeit

Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann nicht rechtmäßig, wenn sie vermeidbar ist – das bedeutet, dass der Arbeitgeber zunächst die aktuell aufgelegten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen muss oder darlegen können muss, warum diese nicht greifen. Auch die vereinfachten Voraussetzungen des Einsatzes von Kurzarbeit ist ein Kriterium, welches Arbeitsgerichte bei der Prüfung der Frage, ob die Kündigung unvermeidbar ist, beleuchten werden.

Stilllegung des Betriebes wegen Corona

Betriebsschließungen, insbesondere behördlich angeordnete, können betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen. Allerdings stellt sich hier die Frage, wie lang der Zeitraum der geplanten Schließung ist. Nur wenn eine wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne bestimmte Güter nicht mehr produziert werden sollen bzw. bestimmte Dienstleistungen nicht mehr angeboten werden sollen und der Betrieb daher keinen Bedarf an der Arbeitskraft des gekündigten Mitarbeiters hat, wird diese Form der betriebsbedingten Kündigung arbeitsgerichtlicher Überprüfung standhalten. 

Auch das ist in der aktuellen Krise derzeit unklar. Vorsichtige Prognosen gehen davon aus, dass zumindest behördliche Schließungsverfügungen in wenigen Monaten wieder aufgehoben sein werden. Eine Kündigung dürfte daher in vielen Fällen angreifbar sein.

Verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen in Bezug auf Corona

Erkrankte Mitarbeiter können nicht gekündigt werden

Für den Fall, dass ein Mitarbeiter mit dem Corona-Virus infiziert ist, ist es wahrscheinlich, dass das Gesundheitsamt häusliche Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz anordnet. In diesem Fall ist der Mitarbeiter – abgesehen davon, dass er auch krankgeschrieben sein wird – daran gehindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Kündigung rechtfertigt dies jedoch nicht. 

Mitarbeiter kommen aus Angst vor Corona nicht zur Arbeit

Die bloße Befürchtung, sich mit Corona zu infizieren ist kein ausreichender Grund für Arbeitnehmer, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Sollten Arbeitnehmer, ohne krankgeschrieben zu sein, eigenmächtig dem Dienst fernbleiben, riskieren sie eine verhaltensbedingte Kündigung. Hier ergeben sich rechtlich keine Besonderheiten auf Grund der aktuellen Corona-Krise.

Kündigungsschutzklage binnen 3-Wochen-Frist

Sie sind als Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen? Dann kontaktieren Sie uns unverbindlich für ein kostenloses Erstgespräch. Gemeinsam können wir erörtern, welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind. Unterschreiben Sie auf keinen Fall als Aufhebungsverträge getarnte Kündigungen ohne anwaltliche Konsultation – auch nicht, wenn der Arbeitgeber verspricht, nach der Krise eine erneute Einstellung vorzunehmen.

Achtung: Im Arbeitsrecht gelten kurze Fristen zur Wahrnehmung Ihrer Rechte. Verlieren Sie hier keine Zeit.

Guido Kurtz, Rechtsanwalt und Spezialist im Arbeitsrecht

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Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

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