Überblick
Beauftragung - Kosten - Rechtsschutzversicherung
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Selbstverständlich beantworten wir Ihre Fragen auch in einem unverbindlichen Erstgespräch.
Vollmacht erteilen
Online-Vollmacht
Erteilen Sie uns schnell und bequem und ohne lästiges Ausdrucken und Einscannen von Formularen Ihre Vollmacht hier.
Vorschuss oder Rechnung bezahlen
Über unsere Webseite haben Sie die Möglichkeit, einen vereinbarten Vorschuss oder eine Rechnung bequem per PayPal zu bezahlen.
Wie arbeiten wir bei Kurtz.Lynen Rechtsanwälte?
So einfach läuft der Kontakt mit uns
Gespräch mit unserem Anwalt
In einem ersten Gespräch mit einem unserer Anwälte besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und erarbeiten die optimale Lösung.
An dieser Stelle besprechen wir mit Ihnen auch die Kosten unserer Beauftragung.
Transparente Bearbeitung Ihres Falles
Unmittelbar nach Erhalt der Vollmacht werden wir für Sie tätig. Selbstverständlich bleiben Sie während der gesamten Bearbeitung Ihres Falles über alle Geschehnisse informiert.
An erster Stelle stehen Sie als Mandantin und Mandant. Wir gestalten den gesamten Mandatsprozess so transparent und verständlich wie möglich.
Guido Kurtz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC-Vertragsanwalt
Fragen und Antworten zur Beauftragung
Selbstverständlich. In einem ersten Gespräch teilen Sie unserem Sekretariat ein paar erste Informationen zu Ihrer Person und zu Ihrem Fall mit. Wir können dann dafür sorgen, dass Sie gleich mit der zuständigen Anwältin bzw. dem zuständigen Anwalt sprechen können.
Bis zu diesem Zeitpunkt entstehen keine Kosten.
Wir haben unter kanzlei-kurtz.de/vollmacht eine einfache und schnelle Möglichkeit geschaffen, eine Vollmacht in Zivil- und Strafsachen direkt online zu erteilen und die Unterschrift mit der Computer-Mouse oder am Handy per Fingerzeichnung zu leisten.
Wenn Sie uns nach einem Telefongespräch beauftragen möchten, schicken wir Ihnen per E-Mail einen individuellen Link, in dem schon ein paar Felder vorausgefüllt sind. Sie checken noch einmal, ob alle Angaben richtig sind und unterschreiben die Vollmacht bequem am Bildschirm.
Manche Rechtsgeschäfte haben bestimmte Formvorschriften, die eine Originalvollmacht notwendig machen. Das bedeutet, dass wir zur optimalen Vertretung Ihrer Interessen auf eine handschriftlich unterschriebene Vollmacht in Papierform angewiesen sind.
Sollte also die digitale Vollmacht einmal nicht ausreichen, werden wir Sie bitten, uns zusätzlich eine per Hand unterschriebenes Vollmacht zukommen zu lassen.
Bitte schauen Sie im SPAM-Ordner Ihres E-Mail-Kontos nach.
In seltenen Fällen werden E-Mails, die von den Systemen unserer Webseite verschickt werden, leider nicht richtig erkannt und irrtümlicherweise als SPAM eingeordnet. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Die meisten Verträge, die Sie online abschließen, sehen eine Widerrufsmöglichkeit vor. Das gleiche gilt auch für eine online erteilte Vollmacht, wenn Sie uns als Verbraucher beauftragen.
In diesem Fall können Sie den Auftrag binnen 14 Tagen widerrufen. In vielen Fällen werden wir jedoch von unseren Mandanten beauftragt, schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist tätig zu werden. Sie können eine entsprechende Auswahl bei Erteilung der Vollmacht treffen.
Wir besprechen mit jedem unserer Mandanten den Ablauf unser Tätigkeit ausführlich und transparent im Vorfeld. Hierzu gehört auch die Frage der Vergütung.
Rechnungen, die wir Ihnen im Rahmen unserer Tätigkeit stellen, können Sie bequem per Überweisung bezahlen. Die jeweilige Bankverbindung finden Sie auf dem Rechnungsschreiben.
Unter kanzlei-kurtz.de/bezahlen haben Sie zudem die Möglichkeit, Rechnungen und Vorschüsse schnell und einfach per PayPal zu bezahlen. Gerade in strafrechtlichen Angelegenheiten, bei denen Sie mit uns die Bezahlung eines Vorschusses vereinbart haben, ist dies eine sinnvolle Möglichkeit.
Was muss ich vor der Beauftragung wissen?
Schritt 1: Erster Kontakt
Schicken Sie uns Ihr Anliegen kurz umrissen in einer E-Mail zu und fügen Sie am besten auch schon Unterlagen bei. Wenn es sich um ein Rechtsgebiet handelt, das wir für Sie bearbeiten, vereinbaren wir mit Ihnen ein Erstgespräch.
Kostet das was?
Durch das reine Übersenden Ihres Anliegens bzw. der Unterlagen fallen keine Kosten an. Ein telefonisches Erstberatungsgespräch kann mit den dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden. Dies werden wir aber mit Ihnen im Telefonat besprechen.
Selbstverständlich kostet unsere Dienstleistung Geld, in manchen Fällen übernimmt dies die gegnerische Versicherung (Verkehrsunfall) oder Ihre Rechtsschutzversicherung oder der Gegner. Auch das können wir in einem ersten Telefonat miteinander besprechen.
Im ersten Telefonat besprechen wir, wie wir unsere Dienstleistung berechnen.
In Fällen in denen wir unser Honorar nicht nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung abrechnen können (das ist der Mindestsatz, den Anwälte in Deutschland abrechnen müssen), vereinbaren wir mit Ihnen einen Stundenhonorar, welches wir minutengenau abrechnen und vereinbaren ein sog. Cap, also einen Maximalrahmen.
Uns ist wichtig, dass unser Honorar für alle Beteiligten transparent gestaltet ist und Sie die volle Kostenkontrolle haben.
Zunächst ordnen wir Ihr Anliegen einem Rechtsgebiet zu und schauen, welche Anwältin oder welcher Anwalt aus unserem Team am besten zu Ihnen passt. Ab diesem Zeitpunkt ist Ihr Ansprechpartner immer die gleiche Person. So ist sichergestellt, dass kein Zeitverlust entsteht oder dass Missverständnisse aufkommen.
Wenn Ihnen unsere Arbeitsweise zusagt, kontaktieren Sie uns. In einem unverbindlichen Telefonat können wir einander kennenlernen.
Schritt 1: Kennenlerngespräch
Schritt 2: Unterschreiben einer Vollmacht
Schritt 3: Wir machen uns sofort an die Arbeit
Was kostet die anwaltliche Beratung und Vertretung?
Die Kosten der anwaltlichen Dienstleistung
Wenn Sie nach einem ersten Telefongespräch entscheiden, dass Sie uns beauftragen möchten, entstehen grundsätzlich Kosten. In den meisten Fällen berechnen wir diese nach den Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In Zivilsachen sind die Gebühren, die dabei entstehen, vom sog. Gegenstandswert abhängig und in Strafsachen je nach Verfahrensabschnitt, in dem wir für Sie tätig werden.
Wann trägt der Gegner die Kosten?
In vielen Fällen haben Sie gegen den Gegner einen Erstattungsanspruch in Höhe der angefallenen Anwaltsgebühren. Sie haben zum Beispiel eine Geldforderung gegen einen Lieferanten, der diese auch nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt. Wenn Sie uns mit der Geltendmachung und Durchsetzung beauftragen, sind die dabei entstehenden Kosten als sog. Verzugsschaden vom Gegner zu ersetzen.
Selbstverständlich werden wir auch diese Kosten bei dem Gegner geltend machen.
Nützlich: RVG-Rechner
Auf der Webseite des deutschen Anwaltsvereins gibt es einen schön zu bedienenden RVG-Rechner. Wenn Sie oben den Gegenstandswert eingeben, können Sie die unterschiedlichen Gebühren je nach Verfahrensabschnitt sehen (außergerichtlich, gerichtlich und im Rechtsmittelverfahren).
Der Gegenstandswert, an dem sich die anwaltliche Vergütung nach RVG berechnet, ist vereinfacht gesagt der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit, um die es Ihnen geht. Streiten Sie sich zum Beispiel mit einem Autohändler um den Rücktritt vom Kaufvertrag, so ist der Gegenstandswert in der Regel der Kaufpreis oder der Wert des Fahrzeuges.
In gerichtlichen Verfahren nennt man den Gegenstandswert auch Streitwert.
In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen muss der Gegner die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel dann tragen, wenn er in Verzug ist.
Der Schuldner einer Leistung ist in Verzug, wenn er auf eine fällige Forderung auch nach Erhalt einer Mahnung nicht leistet. In den Fällen, in denen die Leistung an einem bestimmten Kalendertag zu erfolgen hat (zb Mietzahlung am 3. Kalendertag eines jeden Monats) kommt der Schuldner automatisch mit Ablauf des Kalendertages in Verzug.
Auch wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, ist er ohne vorangehende Mahnung in Verzug.
Wenn der Gegner auf unsere außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen nicht leistet, entscheiden Sie, ob Sie uns damit beauftragen, Klage zu erheben. Nach einem (für Sie günstigen) Urteil, können Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Gegners durchgeführt werden.
Bei mittellosen Gegnern bzw. Schuldnern tragen Sie letztlich das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
In vielen Fällen haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner.
Wir prüfen Ihre Ansprüche gegen den Gegner und machen selbstverständlich auch die Kosten, die Ihnen durch unsere Beauftragung entstehen, als Schadensposition geltend.Heidrun Kurtz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
Übernimmt meine Rechtsschutzsversicherung die Kosten?
Wir rechnen gerne über Ihre Rechtsschutzversicherung ab
Nennen Sie uns schon zu Beginn der Beauftragung die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung. Wir schreiben Ihre Versicherung gerne an und erbitten eine Kostendeckungszusage für unsere Tätigkeit.
Eine Klage reichen wir auf Ihren Wunsch erst dann ein, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung zugesagt hat, das Kostenrisiko zu tragen.
Nein. Wir kooperieren grundsätzlich mit jeder Versicherung. Wir haben allerdings keinen Einfluss darauf, ob Ihr Anliegen bzw. Ihr Fall von Ihrem individuellen Rechtsschutzversicherungsvertrag gedeckt ist.
Gerne schreiben wir allerdings Ihre Versicherung an und erbitten Kostendeckungszusage.
In vielen Versicherungsverträgen ist vereinbart, dass Sie als Versicherungsnehmer für jeden Versicherungsfall einen bestimmten Betrag als "Selbstbeteiligung" selbst bezahlen müssen. Häufig liegt diese bei 150 €.
Bei einer Abrechnung über Ihre Versicherung erhalten Sie zusätzlich zu der Rechnung für die Versicherung auch noch eine weitere Rechnung in Höhe der Selbstbeteiligung.
Üblicherweise übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Rechtsverfolgungskosten nur für Fälle, die zum Vertragsbeginn noch nicht existiert haben bzw. noch nicht "angelegt" waren. Haben Sie also bereits Streit mit Ihrem Mieter und schließen nun eine Versicherung ab, so wird die Versicherung die Kosten für die anwaltliche Vertretung in diesem Fall wahrscheinlich nicht übernehmen.
Das kommt darauf an. Die Kosten der Verteidigung wegen einer vorsätzlichen Tat werden in der Regel nicht übernommen. Die Verteidigung wegen Fahrlässigkeitstaten ist von vielen Rechtsschutzversicherungen abgedeckt.
Wir schreiben Ihre Versicherung nach Beauftragung mit Ihrer Verteidigung gerne für Sie an.
Wir übernehmen die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung gerne für Sie.
Michael Lynen
Rechtsanwalt