Anderen empfehlen:

Überblick

Ihre Ansprüche nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsunfälle passieren. Das ist immer ärgerlich – auch wenn es nur ein Blechschaden ist.

Überlassen Sie die Schadensabwicklung nicht der gegnerischen Versicherung, sondern dem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Wiesbaden und Taunusstein, der auf Ihrer Seite ist. Die gegnerische Versicherung hat als Wirtschaftsunternehmen das Primärziel, Geld zu verdienen: Je weniger sie an Sie auszahlt, desto besser kann sie dieses Ziel erreichen.

Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht stellen sicher, dass Sie nach einem Verkehrsunfall das bekommen, was Ihnen zusteht!

Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht setzt Ihre Ansprüche nach einem Unfall durch

Totalschaden oder Reparatur?

Nach einem Verkehrsunfall, zum Beispiel in Wiesbaden, muss der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ihnen alle Schäden ersetzen, die Ihnen durch den Unfall entstanden sind. Das sind zuallererst die Schäden an Ihrem Fahrzeug. Die Höhe der Schäden am Fahrzeug wird durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Die Kosten für dieses Gutachten muss der Gegner ebenfalls tragen.

Sind die Reparaturkosten höher als der sog. Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, also der Kaufpreis eines vergleichbaren Fahrzeuges gleicher Laufleistung, so spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall hat die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines verbleibenden Restwertes des beschädigten Fahrzeuges an Sie auszuzahlen. Nur wenn Sie sich entschließen, das Fahrzeug dennoch fachgerecht reparieren zu lassen und die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, muss die Versicherung in diesen Fällen die Reparaturkosten tragen.

Ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges hingegen höher als die Kosten einer Reparatur des durch den Unfall beschädigten Fahrzeuges, so muss sie diese ersetzen.

Fiktive Reparaturkosten

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalles, zum Beispiel in Wiesbaden und Umgebung, haben Sie grundsätzlich die freie Entscheidung, ob Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen oder ob Sie lediglich fiktiv gegenüber der Versicherung abrechnen. In diesem Fall erstattet Ihnen die Versicherung die Kosten, die eine Reparatur laut Gutachten kosten würde, zieht aber die dabei anfallende Umsatzsteuer ab. 

Ein solches Vorgehen kann sich bei älteren Autos lohnen, etwa wenn Sie sich entscheiden, bestimmte Lackschäden gar nicht reparieren zu lassen oder nur behelfsmäßig mit einem Lackstift – dann ist die Versicherungsleistung ein schönes Zubrot. In den meisten Fällen raten wir allerdings dazu, das Fahrzeug fachgerecht reparieren zu lassen: Zum einen sind häufig sicherheitsrelevante Teile wie z.B. Aufpralldämpfer hinter der Stoßstange beschädigt, zum anderen haben Sie bei einem unreparierten Vorschaden  in der Regel keine Schadensersatzansprüche nach einem weiteren Unfall. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht beraten Sie gerne.

Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall?

Neben dem reinen Reparaturschaden erleiden KFZ-Eigentümer in Wiesbaden und Umgebung auch weitere Schäden. Insbesondere die Wertminderung ist häufig ein Streitpunkt zwischen dem Geschädigtem und der gegnerischen Versicherung: Allein aus dem Umstand, dass das Fahrzeug – auch wenn es fachgerecht repariert wird – nun ein “Unfallwagen” ist, ergibt sich ein geringerer Wert bei einem Verkauf.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug tatsächlich verkauft werden soll oder nicht: Dieser Minderwert ist vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung auszugleichen. 

In den meisten Fällen nutzen Sie das durch den Unfall beschäftigte Fahrzeug für Ihre täglichen Fahrten. Durch den Unfall können Sie es zumindest während der Zeit, in der es zur Reparatur in einer Werkstatt ist, nicht nutzen. Diese Nichtnutzbarkeit wird als Nutzungsausfallschaden berechnet und ist von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht setzen auch diesen Anspruch für Sie durch!

Guido Kurtz, Fachanwalt für Verkehrsrecht

"Wir erleben leider immer wieder, dass Unfallgeschädigte von der gegnerischen Versicherung benachteiligt werden.

Wenn Sie das bekommen wollen, was Ihnen zusteht, sollten Sie nach einem Verkehrsunfall unbedingt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten."

Wer trägt die Anwaltskosten?

Die Kosten der anwaltlichen Beauftragung werden vom Gegner getragen.

Wer trägt die Anwaltskosten?

Im Verkehrsunfallrecht gilt die Besonderheit, dass der Geschädigte sofort nach dem Unfall das Recht hat, einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Versicherung einzusetzen und die dabei entstehenden Kosten von der gegnerischen Versicherung getragen werden müssen.

Die gegnerische Versicherung trägt die Kosten.

Der Grund dafür ist, dass der Geschädigte regelmäßig als rechtlicher Laie einer hochprofessionellen und quasi übermächtigen Versicherungswirtschaft gegenübersteht und befürchten muss, dass er seine Schäden nicht vollends erstattet bekommt. Genau aus diesem Grund empfehlen wir auch jedem Unfallgeschädigten, sich schon von Beginn an von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vertreten zu lassen. 

Schmerzensgeld bei Verletzungen nach Verkehrsunfall

Fahrer, Beifahrer und Kinder auf der Rückbank

Alle Insassen eines Fahrzeuges, die bei einem Unfall verletzt werden, haben Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Der Unfallverursacher und dessen Versicherung müssen für die Heilbehandlungskosten und weitere Schäden aufkommen. So kommen bei schwereren Unfällen regelmäßig Ansprüche wegen eines Haushaltsführungsschadens oder besonderer Aufwendungen für Krankenhausfahrten per Taxi oder Zuzahlungen für physiotherapeutische Behandlungen hinzu. Wir empfehlen unseren Mandanten, hier sämtliche Quittungen aufzubewahren und uns diese gesammelt hereinzureichen, damit wir die Kosten bei der gegnerischen Versicherung als Schaden geltend machen können.

Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

Neben den leicht zu beziffernden Schadensersatzansprüchen wie etwa den Reparaturkosten am PKW oder den Kosten, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind auch die erlittenen Schmerzen ein Schaden, den der Gegner durch eine Geldzahlung kompensieren muss.

Achtung: Für die Geltendmachung von Schmerzensgeld ist es notwendig, sich unmittelbar nach dem Unfallgeschehen ärztlich untersuchen zu lassen. Häufig kann nur durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und ärztlichem Befund bewiesen werden, dass der Unfall ursächlich für die Verletzungen ist.

Typische Verletzungen und Richtwerte für das Schmerzensgeld

Der Geldwert von Schmerzen ist naturgemäß nur durch eine Schätzung zu ermitteln. In der Praxis orientieren wir uns an den Summen, die die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochen hat.

Halswirbelsäulenverletzungen (HWS-Distorsion)

Gerade bei Auffahrunfällen kommt es häufig zu Verletzungen an der Halswirbelsäule, wie zum Beispiel einem Schleudertrauma. Durch den Aufprall am Heck des Fahrzeuges wird der Kopf eines Insassen unnatürlich weit nach hinten geschleudert, wodurch es zu Verletzungen der Muskeln, Bänder und Sehnen im Bereich der Halswirbelsäule kommt. Bis zu 72 Stunden nach dem Unfall kann es dauern, bis die dadurch ausgelösten Symptome auftreten. Diese sind im Wesentlichen Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Sprachstörungen, aber auch Gangunsicherheiten und weitere Auffälligkeiten.

Die Rechtsprechung spricht hier je nach Schwere der Symptome und Dauer der vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zwischen 200,00 € und 750,00 € Schmerzensgeld zu. In Ausnahmefällen bei besonders lang anhaltender Störung des Gleichgewichtssinns kann der Betrag auch höher ausfallen.

Prellungen und Platzwunden

Je nach Unfallhergang kommt es häufig zu Prellungen und Verletzungen im Gurtbereich. Rippenprellungen sind äußerst schmerzhaft und werden regelmäßig mit einem Schmerzensgeld von deutlich über 1.000 € kompensiert. Das Oberlandesgericht Naumburg (Urt. v. 28.4.2015 – 1 U 147/13) sprach einer Unfallgeschädigten ein Schmerzensgeld von 3.000 € zu, nachdem diese in einem Transporter verunglückte und sich Verletzungen im HWS-Bereich sowie eine Rippenprellung zuzog.

Für eine einfachere Prellung der Brustwirbel gab es vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. den Betrag von 750 € (Urteil vom 4.3.2005 – 32 C 2612/04).

Brüche und schwerere Verletzungen

Die konkrete Bemessung des Schmerzensgeldes kann nur am konkreten Fall unter Einbeziehung aller Faktoren, insbesondere der jeweiligen Verletzung und des Heilungsverlaufes vorgenommen werden. Je schwerer jedoch die Verletzung und je langwieriger der Heilungsverlauf, desto höher muss das Schmerzensgeld bemessen sein, um den Verletzten angemessen zu entschädigen. 

Eine Oberarmfraktur mit Krankenhausaufenthalt hatte vor dem OLG Koblenz ein Schmerzensgeld von 3.000 € zur Folge (Urteil vom 8.4.2011 – 5 U 1354/10).

Deutlich höher fiel das zugesprochene Schmerzensgeld aus, bei dem eine Radfahrerin durch ein riskantes Überholmanöver zu Fall kam und sich den Oberschenkel brach. Trotz eines Mitverschulden der Radfahrerin sprach das LG München ihr ein Schmerzensgeld von 10.000 € zu (LG München I, Urteil vom 22. 2. 2006 – 19 O 5928/04).

Rechtsanwalt Michael Lynen

"Schadensersatz endet nicht am Blech: Auch verletzte Insassen eines verunfallten Fahrzeuges haben Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche."

Unfall mit Ihrem Leasing-Fahrzeug?

Eigentümer des Fahrzeuges ist die Leasingbank

Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt, so kann der Eigentümer des Fahrzeuges Schadensersatz vom Unfallverursacher verlangen. Bei geleasten Fahrzeugen ist allerdings die Leasingbank die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges. Das bedeutet, dass sie auch (alleinige) Anspruchsberechtigte ist.

Wie die Unfallabwicklung genau zu erfolgen hat, regeln die Leasingbedingungen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht berät Sie hierzu gerne individuell.

Unfallabwicklung durch den Leasingnehmer: Wer hat den Schaden verursacht?

In den meisten Fällen sehen die Leasingbedingungen vor, dass die Schadensabwicklung durch den Leasingnehmer zu erfolgen hat. Dies ergibt auch Sinn: Er war am Unfall beteiligt und kann die Lage häufig besser einschätzen als die Leasingbank.

Zunächst ist zu klären, wer den Unfall verschuldet hat. Ist der Unfall fremdverschuldet, so haftet die gegnerische Haftpflichtversicherung auf Ersatz aller Schäden, also auch der Schäden, die an dem Leasingfahrzeug entstanden sind. Für die Geltendmachung dieser Schäden lassen wir uns von Ihrer Leasingbank eine Freigabeerklärung geben. Diese erlaubt es uns, die Schäden bei der Versicherung in Ihrem Namen geltend zu machen.

Reparaturfall oder Totalschaden?

Je nach Leasingbedingungen werden Reparaturschäden und Totalschäden unterschiedlich behandelt. Im Regelfall wird der Leasingvertrag vom Leasinggeber im Falle eines Totalschadens gekündigt. Der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung  an die Leasingbank geleistet. 

Der Wiederbeschaffungswert entspricht nicht zwangsläufig der Summe der noch ausstehenden Raten, die der Leasingnehmer nach der Kündigung des Vertrages noch an die Bank zu leisten hat. Für die Differenz muss der Leasingnehmer aufkommen, es sei denn, er hat einen GAP-Schutz abgeschlossen.

Falle: Kosten bei Rückgabe des Fahrzeuges

Auch in Fällen, in denen Sie Ihr Leasingfahrzeug nach einem Unfall fachgerecht nach den Angaben des Sachverständigengutachten reparieren lassen, kann es bei Vertragsende und Rückgabe des Leasingfahrzeuges zu Überraschungen kommen. Gerade wenn die Leasingbank die vom Sachverständigen ermittelte und von der gegnerischen Versicherung regulierte Wertminderung nicht anerkennt, sondern von einem geringeren Wert des Fahrzeugs ausgeht, ist Streit vorprogrammiert.

Wir achten deshalb in geeigneten Fällen darauf, dass die Leasingbank schon bei Erhalt des Sachverständigengutachtens erklärt, die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung auch bei Rücknahme des Fahrzeuges gegen Vertragsende zu akzeptieren.

Nach einem Unfall mit einem geleasten Auto sorgen wir dafür, dass Ihnen auch bei der Rückgabe des Fahrzeuges kein Schaden entsteht.

Wir sorgen dafür, dass Ihnen keine versteckten Kosten bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges entstehen, indem wir bei der Unfallabwicklung Ihre Leasingbank frühzeitig einbinden.

Was muss ich vor der Beauftragung wissen?

Schritt 1: Erster Kontakt

Schicken Sie uns Ihr Anliegen kurz umrissen in einer E-Mail zu und fügen Sie am besten auch schon Unterlagen bei. Wenn es sich um ein Rechtsgebiet handelt, das wir für Sie bearbeiten, vereinbaren wir mit Ihnen ein Erstgespräch.

Kostet das was? 

Durch das reine Übersenden Ihres Anliegens bzw. der Unterlagen fallen keine Kosten an. Ein telefonisches Erstberatungsgespräch kann mit den dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden. Dies werden wir aber mit Ihnen im Telefonat besprechen.

Selbstverständlich kostet unsere Dienstleistung Geld, in manchen Fällen übernimmt dies die gegnerische Versicherung (Verkehrsunfall) oder Ihre Rechtsschutzversicherung oder der Gegner. Auch das können wir in einem ersten Telefonat miteinander besprechen.

Im ersten Telefonat besprechen wir, wie wir unsere Dienstleistung berechnen. 

In Fällen in denen wir unser Honorar nicht nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung abrechnen können (das ist der Mindestsatz, den Anwälte in Deutschland abrechnen müssen), vereinbaren wir mit Ihnen einen Stundenhonorar, welches wir minutengenau abrechnen und vereinbaren ein sog. Cap, also einen Maximalrahmen.

 

Uns ist wichtig, dass unser Honorar für alle Beteiligten transparent gestaltet ist und Sie die volle Kostenkontrolle haben.

Zunächst ordnen wir Ihr Anliegen einem Rechtsgebiet zu und schauen, welche Anwältin oder welcher Anwalt aus unserem Team am besten zu Ihnen passt. Ab diesem Zeitpunkt ist Ihr Ansprechpartner immer die gleiche Person. So ist sichergestellt, dass kein Zeitverlust entsteht oder dass Missverständnisse aufkommen.

Wenn Ihnen unsere Arbeitsweise zusagt, kontaktieren Sie uns. In einem unverbindlichen Telefonat können wir einander kennenlernen.

 

Schritt 1: Kennenlerngespräch

Schritt 2: Unterschreiben einer Vollmacht

Schritt 3: Wir machen uns sofort an die Arbeit

FAQ im Verkehrsunfallrecht

Auch bei Verkehrsunfällen, die scheinbar klar und unkompliziert sind oder bei denen der Unfallverursacher vor Ort seine Schuld unumwunden zugegeben hat, kommt es im Verlauf der Schadensregulierung häufig zu Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Versicherung. 

 

Auch wenn die Verschuldensfrage unumstritten ist, gibt es häufig Streit über die Höhe des Schadensersatzes. So werden häufig unberechtigte Kürzungen seitens der Versicherer vorgenommen oder Wertminderungsbeträge nicht akzeptiert. 

 

Besonders ärgerlich ist es, wenn Sie die Schadensabwicklung vollständig in die Hände der gegnerischen Versicherung geben, da in diesen Fällen Ihnen zustehende Positionen in den meisten Fällen vollständig unter den Tisch fallen. Gerade Nutzungsausfallschäden oder Mietwagenkosten werden häufig nicht ohne weiteres gezahlt.

 

Da die Versicherungen auch die Inanspruchnahme eines Anwaltes bezahlen müssen, muss die klare Empfehlung lauten:

 

Bei jedem unverschuldeten Verkehrsunfall unbedingt einen Anwalt einschalten!

  1. Anhalten und Unfallstelle absichern
  2. Gab es Verletzte? Wenn ja, erste Hilfe leisten
  3. Nicht vom Unfallort entfernen
  4. Polizei / Rettungsdienst informieren
  5. Daten der Unfallbeteiligten aufnehmen (Kennzeichen, Name, Versicherungsschein)
  6. Unfallstelle fotografisch dokumentieren
  7. Gibt es Zeugen? Namen und Telefonnummern aufschreiben

Verhalten gegenüber der Polizei:

Achtung, häufig kommt bei Verkehrsunfällen eine Strafbarkeit oder zumindest eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Sie sollten daher gegenüber den Behörden keine Angaben zum Unfallhergang machen, wenn die Möglichkeit eines eigenen Regelverstoßes in Betracht kommt.

Wenn Sie unverschuldet oder mit nur einer Teilschuld in einen Unfall geraten und Schadensersatzansprüche  gegen den Unfallgegner unter Zuhilfenahme eines Anwalts geltend machen, muss die gegnerische Versicherung auch die Anwaltskosten ersetzen.

 

Beauftragen Sie Ihren Anwalt unmittelbar nach dem Unfall und warten Sie nicht erste Regulierungsversuche ab.

Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Schäden. Die Wertminderung, die auch nach vollständiger und fachgerechter Reparatur an Ihrem Fahrzeug verbleibt, muss ebenso vom Gegner ersetzt bzw. kompensiert werden. Auf dem Gebrauchtmarkt ist es schließlich so, dass Wagen, die nicht mehr unfallfrei sind, zu niedrigeren Preisen verkauft werden.

 

Lassen Sie nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten erstellen, so wird dieses auch Angaben zur verbleibenden Wertminderung enthalten. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei stets um Schätzwerte und Prognosen handelt und die Versicherungen naturgemäß von geringeren Schätzungen ausgehen.

 

Wir verhelfen Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung zu den bestmöglichen Ergebnissen und beraten Sie kompetent, wann es sich lohnt zu klagen und wann davon abgesehen werden sollte.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Grund eines Unfalls eine zeitlang nicht nutzen können, etwa weil es fahruntüchtig ist, ein Totalschaden eingetreten ist oder es sich zur Reparatur in einer Werkstatt befindet, spricht man von einem Nutzungsausfallschaden.

 

Dieser wird in Abhängigkeit vom Modell und der Dauer des Nutzungsausfalles durch eine Geldzahlung entschädigt (Nutzungsausfallentschädigung). Für einen Audi A3 mittlerer Motorisierung und Ausstattung sind dies etwa 50 € / Tag. Ein Mercedes E300 liegt dagegen schon im Bereich von 70-80 € / Tag.

Rechtsanwalt Guido Kurtz Spezialist im Arbeitsrecht für Wiesbaden

Ihre Ansprechpartner:

Fachanwalt für Verkehrsrecht Guido Kurtz und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Lynen beantworten die wichtigsten Fragen im Verkehrsrecht.

Aktuelle Beiträge im Verkehrsrecht

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen