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Mietrecht für Vermieter und Mieter

Ihre Fachanwältin für Mietrecht im Raum Wiesbaden und Taunusstein

Überblick

  • Ordentliche Kündigung
  • Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • Eigenbedarfskündigung
  • Kautionsrückzahlung

Mietrecht von der Fachanwältin für Mietrecht

Mietrecht ist komplex - Professionelle Hilfe

Mietrecht – ein weites Feld, das die Vertragsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter regelt oder, besser gesagt, kein übersichtliches Feld, sondern für die meisten ein undurchdringlicher Dschungel von Gesetzen, Vorschriften und Rechtsprechung – oft nicht nachvollziehbar und zum Verzweifeln. Damit Ihnen das nicht passiert – rufen Sie mich an. 

Die Kündigung des Mietverhältnisses

Zunächst einmal: Egal, wen ich als Anwältin vertrete – Vermieter oder Mieter –, für beide gilt das gleiche Gesetz. Aber oft sieht die rechtliche Welt für den Vermieter anders aus als für den Mieter. Deshalb kann es einen großen Unterschied machen, ob ich den Vermieter oder den Mieter vertrete und möchte das am Beispiel der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses, üblicherweise die Kündigung, erläutern.

Möchte der Mieter das Mietverhältnis beenden, so kann er einfach die Kündigung ohne Begründung aussprechen. Er muss dabei lediglich die für ihn geltende Kündigungsfrist einhalten und überprüfen, ob der Mietvertrag zum Beispiel einen Kündigungsausschluss für eine gewisse Zeit vorsieht und dieser rechtswirksam ist.

Kündigung durch den Vermieter

Für den Vermieter ist die Beendigung des Mietverhältnisses schon kniffliger. Sicher ist vielen die sogenannte Kündigung wegen Eigenbedarfs bekannt. Möchte der Vermieter zum Beispiel die Wohnung für sich oder bestimmte Angehörige selbst nutzen, so sollte er den Eigenbedarf möglichst genau beschreiben. Zwar hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren die Anforderungen an eine solche Kündigung deutlich gelockert, trotzdem empfehle ich immer noch entgegen einiger im Netz kursierender formelhafter Formulierungsbeispiele, die Situation, die Ihren konkreten Wunsch als Vermieter, die Wohnung selbst zu nutzen, begründet, möglichst genau zu beschreiben.

Das hat zum einen den Vorteil, dass der Mieter bereits nach Erhalt der Kündigung schon selbst einsehen kann, dass das Interesse des Vermieters am Rückerhalt der vermieteten Räumlichkeiten wohl ausreichen wird und er den Mietvertrag kündigen darf   Zum anderen geht der Vermieter späteren Diskussionen vor Gericht, das dann letztendlich die Wirksamkeit der Kündigung überprüft, weitestgehend aus dem Weg, wenn er die ausführliche Begründung bereits in der Kündigung dem Mieter vorgelegt hat.

Man sieht also: Wenn zwei das gleiche tun wollen, ist es noch lange nicht dasselbe. Ich muss also meine Handlungsweise darauf einrichten, welche Partei des Mietvertrages ich vertrete.

Fristlose Kündigung durch den Vermieter

Auch die fristlose Kündigung nimmt einen großen Raum in der Beratungspraxis ein. Immer wieder fragen mich verzweifelte Mandanten – ob Vermieter oder Mieter –, ob denn nicht das Verhalten der anderen Seite nun endlich reicht und eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen werden kann. Eine solche Beendigung des Mietverhältnisses bedeutet für die andere Seite immer einen großen Einschnitt, deshalb hat der Gesetzgeber die Hürden hierfür verständlicherweise sehr hoch gelegt und überlässt in vielen Fällen den Gerichten die Wertung im Einzelfall, ob ein vertragswidriges Verhalten einer der Mietvertragsparteien vorliegt, das eine solche harte Maßnahme wie die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Deshalb müssen wir in einem solchen Fall dann alle Vertragsverfehlungen der Gegenseite zusammentragen, damit ich überprüfen kann, ob diese auch wirklich für eine fristlose Kündigung ausreichen werden. Das ist nicht einfach und kann in Einzelfällen eventuell nicht mit der für Sie notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Dann gebe ich Ihnen alle, unter anderem auch Kosten-, Aspekte an die Hand, damit Sie entscheiden können, ob Sie ein Risiko eingehen oder lieber noch etwas zuwarten wollen, um mit meinen Hinweisen zu einem späteren Zeitpunkt besser gerüstet zu sein.

Auf den Mietvertrag kommt es an

Ganz wichtig bei allem ist immer der Mietvertrag, der die Wünsche der beiden Parteien – Vermieter und Mieter – festgehalten hat, als sie ihr Vertragsverhältnis zu Beginn definierten. Deshalb sind auch Ihre Wünsche, wenn Sie mich beauftragen, immer zunächst anhand dieses Mietvertrages und seiner eventuellen Änderungen zu überprüfen. Ist dort diesbezüglich nichts geregelt, muss überprüft werden, ob das Gesetz eine Anspruchsgrundlage diesbezüglich bietet.

Ablauf unserer Beratung

Wenn Sie mich also wegen eines Problems anrufen, legen Sie sich am besten vorher den Vertrag zurecht, der das Mietverhältnis regelt, um das es in unserem Telefonat gehen wird. Am Ende dieses Gespräches legen wir fest, ob es bei diesem verbleibt, weil Ihnen das Ergebnis für ein weiteres eigenes Handeln bereits ausreicht oder ob wir den Weg gemeinsam weitergehen. Ist eine weitere Tätigkeit von mir nicht notwendig, berechne ich üblicherweise einen Betrag in Höhe von 190,00 € zuzüglich der zum Zeitpunkt des Gesprächs geltenden Mehrwertsteuer. 

Ansonsten werde ich Ihnen die Vergütungsregelungen für Rechtsanwälte erklären, so dass Sie auch wissen, was diesbezüglich auf Sie zukommt.

Rechtsanwältin Heidrun Kurtz

Ich vertrete sowohl Vermieter als auch Mieter - der Gegenstand ist der gleiche, doch der Blickwinkel ist entscheidend.

Was muss ich vor der Beauftragung wissen?

Schritt 1: Erster Kontakt

Schicken Sie uns Ihr Anliegen kurz umrissen in einer E-Mail zu und fügen Sie am besten auch schon Unterlagen bei. Wenn es sich um ein Rechtsgebiet handelt, das wir für Sie bearbeiten, vereinbaren wir mit Ihnen ein Erstgespräch.

Kostet das was? 

Durch das reine Übersenden Ihres Anliegens bzw. der Unterlagen fallen keine Kosten an. Ein telefonisches Erstberatungsgespräch kann mit den dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden. Dies werden wir aber mit Ihnen im Telefonat besprechen.

Selbstverständlich kostet unsere Dienstleistung Geld, in manchen Fällen übernimmt dies die gegnerische Versicherung (Verkehrsunfall) oder Ihre Rechtsschutzversicherung oder der Gegner. Auch das können wir in einem ersten Telefonat miteinander besprechen.

Im ersten Telefonat besprechen wir, wie wir unsere Dienstleistung berechnen. 

In Fällen in denen wir unser Honorar nicht nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung abrechnen können (das ist der Mindestsatz, den Anwälte in Deutschland abrechnen müssen), vereinbaren wir mit Ihnen einen Stundenhonorar, welches wir minutengenau abrechnen und vereinbaren ein sog. Cap, also einen Maximalrahmen.

 

Uns ist wichtig, dass unser Honorar für alle Beteiligten transparent gestaltet ist und Sie die volle Kostenkontrolle haben.

Zunächst ordnen wir Ihr Anliegen einem Rechtsgebiet zu und schauen, welche Anwältin oder welcher Anwalt aus unserem Team am besten zu Ihnen passt. Ab diesem Zeitpunkt ist Ihr Ansprechpartner immer die gleiche Person. So ist sichergestellt, dass kein Zeitverlust entsteht oder dass Missverständnisse aufkommen.

Wenn Ihnen unsere Arbeitsweise zusagt, kontaktieren Sie uns. In einem unverbindlichen Telefonat können wir einander kennenlernen.

 

Schritt 1: Kennenlerngespräch

Schritt 2: Unterschreiben einer Vollmacht

Schritt 3: Wir machen uns sofort an die Arbeit

Aktuelle Beiträge im Mietrecht

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen