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Verteidigung in Strafsachen

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht im Raum Wiesbaden und Taunusstein

Überblick

Wir beraten Sie schnell und kompetent.

  • Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren?
  • Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten?
  • Sie wurden zu einer Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen?
  • Sie haben einen Strafbefehl erhalten?

Jugendstrafrecht

Ihr Sohn oder Ihre Tochter hat eine Ladung erhalten?

Die Polizei oder Staatsanwaltschaft hat Ihren Sohn oder Ihre Tochter zu einer Vernehmung als Beschuldigter geladen? Jugendkriminalität wird oft als Episoden-Kriminalität bezeichnet, die nur in bestimmten Altersstufen auftritt. Jugendliche Täter benötigen oft nur eine Art Weckruf bzw. einen Warnschuss, um danach wieder straffrei zu leben. Daher ist das Jugendstrafrecht als eigenständiger Teil des Strafrechts entwickelt worden. So sind insbesondere die Sanktionsmöglichkeiten völlig andere und häufig deutlich milder als die Strafen des Erwachsenenstrafrechts. 

Trotzdem darf nicht unterschätzt werden, dass auch eine Jugendstrafverfahren negative Folgen für die Zukunftschancen Ihres Kindes mit sich bringen kann. Daher sollten Sie sich unbedingt durch einen Verteidiger unterstützen lassen.

Wann wird Jugendstrafrecht angewendet?

Jugendstrafrecht ist anwendbar, wenn der Beschuldigte älter als 14 Jahre und jünger als 18 Jahre alt ist. Heranwachsende (18-21 Jahre) können häufig auch noch nach Jugendstrafrecht behandelt werden. Hier kommt es auf den Entwicklungsstand und die persönliche Reife an.

Unter 14 Jahre

Keine Strafbarkeit

14-18 Jahre

Jugendstrafrecht kommt in jedem Fall zur Anwendung

18-21 Jahre

Jugendstrafrecht kann je nach Entwicklungsstand und persönlicher Reife angewendet werden. 

Negative Folgen für die Zukunft Ihres Kindes verhindern!

Je nachdem, welche Tat dem Jugendlichen vorgeworfen wird und wie das Verfahren ausgeht, können unterschiedliche Einträge in das Erziehungsregister oder den Hauptteil des Bundeszentralregisters vorgenommen werden. Viele (potentielle) Arbeitgeber verlangen als Einstellungsvoraussetzung die Vorlage eines Führungszeugnisses (Auszug aus dem Bundeszentralregister).

Wir beraten Sie im Jugendstrafrecht auch hierzu und berücksichtigen die möglichen Folgen bei der Erarbeitung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie. 

Die Verteidigung in Jugendstrafsachen beginnt im Ermittlungsverfahren

Gerade bei Jugendsünden lohnt es sich, den Verteidiger schon frühzeitig zu beauftragen. Viele Ermittlungsverfahren können schon zur Einstellung gebracht, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt. Hierbei stehen unterschiedliche Instrumentarien zur Verfügung. So kann bei Körperverletzungsdelikten zum Beispiel ein freiwilliger Anti-Aggressions belegt werden oder bei Drogendelikten Nachweise über die Teilnahme an Drogenberatungsstunden vorgelegt werden. In diesen Fällen gelingt es häufig, das Strafverfahren – eventuell gegen Auflagen – einzustellen.

Welche Strafen und Maßnahmen können auf mein Kind zukommen?

Im Jugendstrafrecht steht die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Anders als bei Erwachsenen will der Staat also primär keine Bestrafung (Rache-Gedanke der Gesellschaft) durchführen sondern den Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen davon abbringen, weiterhin Straftaten zu begehen.

Im Jugendstrafrecht gibt es die folgenden Instrumente:

Erziehungs-maßregeln

Als mildestes Mittel kommen Maßregeln wie etwa Weisungen in Betracht. Zum Beispiel kann dem Jugendlichen die Weisung erteilt werden, eine Ausbildung anzunehmen, einen Führerschein zu machen oder drogen- und alkoholfrei zu leben. Bei Körperverletzungsdelikten werden häufig soziale Trainingskurse „verschrieben“.

Zuchtmittel

Hierunter fallen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder auch die Verhängung von Jugendarrest.

Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist das härteste Mittel und wird nur in besonders schweren Fällen verhängt. Sie wird für mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahren verhängt. Nur in absoluten Extremfällen kann sie auf zehn Jahre bestimmt werden.

Rechtsanwalt Michael Lynen

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Trotzdem sollten Sie als Eltern dafür sorgen, dass Ihrem Kind keine Zukunftschancen verbaut werden.

Anklage oder Strafbefehl im allgemeinen Strafrecht

Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren

Idealerweise konsultieren Sie einen Strafverteidiger in einer frühen Phase des Ermittlungsverfahrens. Nur durch den Einblick in die Ermittlungsakte können wir gewährleisten, dass alle Informationen, die für oder gegen Sie vorliegen, auch in der Verteidigung genutzt werden können. 

Eine Verteidigungsstrategie basiert immer auf vollständigen Informationen.

Verteidigung im Hauptverfahren

Haben Sie bereits eine Anklage, zum Beispiel von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden oder Mainz, erhalten? Das bedeutet, dass das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen ist und die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gekommen, dass ein sog. hinreichender Tatverdacht besteht und (aus Sicht der Staatsanwaltschaft) eine Verurteilung im Sinne der Anklage wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch. 

Spätestens jetzt sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Wir bestellen uns als Ihr(e) Verteidiger und beantragen zunächst Akteneinsicht. Sobald die Ermittlungsakte vorliegt wissen wir, auf welchen Informationen der Vorwurf der angeklagten Straftaten basiert. 

Gemeinsam mit Ihnen sprechen wir den Fall ausführlich durch und Erarbeiten die beste Verteidigungsstrategie. Dabei kommen unterschiedliche Möglichkeiten der Verteidigung in Betracht:

  • Schweigen, weil die Informationen nicht für eine Verurteilung ausreichen
  • Einlassung, weil die Geschichte sich anders zugetragen hat, als von der Polizei ermittelt
  • Benennen eigener Zeugen zum Untermauern der eigenen Version
  • Geständnis, um ein mildes Urteil zu erzielen
  • usw.

Verteidigung in der Berufungsinstanz

Selbstverständlich vertreten wir Sie auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht. In der Berufung wird das gesamte Strafverfahren noch einmal aufgerollt. Alle Zeugen werden erneut befragt und sämtliche Beweismittel erneut gewürdigt.

Die Berufung findet statt gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts. 

Achtung: Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt nur eine Woche und beginnt unmittelbar mit Verkündung des Urteils.

Wir verteidigen Sie in allen Phasen des Strafverfahrens. Auch wenn Sie sich zugetraut haben, ein Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Verteidiger durchzustehen, legen wir gerne Rechtsmittel für Sie ein und führen Sie durch die Berufungsinstanz.

Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten

Fahrerflucht, Straßenrennen oder fahrlässige Körperverletzung

Im Schnitt führen deutsche Staatsanwaltschaften 850.000 Ermittlungsverfahren auf Grund von Straftaten im Straßenverkehr pro Jahr. Viele dieser Verfahren können zügig eingestellt werden, weil sich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen einer Strafbarkeit vorliegen. 

Nach einen Verkehrsunfall mit Verletzten wird grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Verdacht lautet: Fahrlässige Körperverletzung und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.

Viele Ermittlungsverfahren werden jedoch auf Grund von Trunkenheit im Straßenverkehr oder Fahren unter Einfluss von Drogen und anderen berauschenden Mitteln geführt. Gerade in diesen Verfahren ist die Hilfe eines Verteidigers oft unverzichtbar. Neben der strafrechtlichen Dimension wird auch immer die Fahrerlaubnisbehörde informiert. Und völlig unabhängig von einer verhängten Strafe im Strafverfahren kann diese Anordnungen bezüglich der Fahrerlaubnis treffen. In vielen Fällen ordnet sie beispielsweise Drogentests oder die Durchführung einer medizinisch-psychischen Untersuchung (MPU) an.

Fahrerflucht nach einem Unfall oder Fahren ohne Fahrerlaubnis sind ebenfalls Straftaten, die zu einer Anklage und einem Gerichtsverfahren führen können. 

Relativ jung ist § 315d StGB, welcher schon die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen unter Strafe stellt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist es keine Voraussetzung mehr, dass es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Passanten kommt. Auch hier beraten wir Sie kompetent im Team aus Strafrechtlern und Fachanwälten für Verkehrsrecht.

Verkehrsordnungswidrigkeiten (OWi) und Führerschein-Angelegenheiten

Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht beraten und vertreten Sie kompetent in allen Bereichen des Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und in Führerschein-Angelegenheiten.

Weitere Informationen finden Sie auf unser Themenseite Ordungswidrigkeiten.

Rechtsanwalt Guido Kurtz, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist im Arbeitsrecht

"Mandanten, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Straßenverkehrsdelikten läuft, brauchen schnelle und kompetente Hilfe. Wir setzen uns stets dafür ein, dass Sie Ihren Führerschein behalten."

Was muss ich vor der Beauftragung wissen?

Schritt 1: Erster Kontakt

Schicken Sie uns Ihr Anliegen kurz umrissen in einer E-Mail zu und fügen Sie am besten auch schon Unterlagen bei. Wenn es sich um ein Rechtsgebiet handelt, das wir für Sie bearbeiten, vereinbaren wir mit Ihnen ein Erstgespräch.

Kostet das was? 

Durch das reine Übersenden Ihres Anliegens bzw. der Unterlagen fallen keine Kosten an. Ein telefonisches Erstberatungsgespräch kann mit den dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden. Dies werden wir aber mit Ihnen im Telefonat besprechen.

Selbstverständlich kostet unsere Dienstleistung Geld, in manchen Fällen übernimmt dies die gegnerische Versicherung (Verkehrsunfall) oder Ihre Rechtsschutzversicherung oder der Gegner. Auch das können wir in einem ersten Telefonat miteinander besprechen.

Im ersten Telefonat besprechen wir, wie wir unsere Dienstleistung berechnen. 

In Fällen in denen wir unser Honorar nicht nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung abrechnen können (das ist der Mindestsatz, den Anwälte in Deutschland abrechnen müssen), vereinbaren wir mit Ihnen einen Stundenhonorar, welches wir minutengenau abrechnen und vereinbaren ein sog. Cap, also einen Maximalrahmen.

 

Uns ist wichtig, dass unser Honorar für alle Beteiligten transparent gestaltet ist und Sie die volle Kostenkontrolle haben.

Zunächst ordnen wir Ihr Anliegen einem Rechtsgebiet zu und schauen, welche Anwältin oder welcher Anwalt aus unserem Team am besten zu Ihnen passt. Ab diesem Zeitpunkt ist Ihr Ansprechpartner immer die gleiche Person. So ist sichergestellt, dass kein Zeitverlust entsteht oder dass Missverständnisse aufkommen.

Wenn Ihnen unsere Arbeitsweise zusagt, kontaktieren Sie uns. In einem unverbindlichen Telefonat können wir einander kennenlernen.

 

Schritt 1: Kennenlerngespräch

Schritt 2: Unterschreiben einer Vollmacht

Schritt 3: Wir machen uns sofort an die Arbeit

FAQ im Strafrecht

Wir beantworten die häufigsten Fragen im Strafrecht

Immer, wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat erhält (Anfangsverdacht), ist sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen. Hierbei richten sich die Ermittlungen häufig schon zu Beginn gegen einen oder mehrere Verdächtige. Diese sind dann Beschuldigte im Ermittlungsverfahren.

 

Die Behörden müssen die Tat aufklären – das bedeutet, sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln. Häufig ist es jedoch so, dass gerade zu Unrecht Beschuldigte (mit anwaltlicher Unterstützung) die entlastenden Tatsachen vorbringen sollten.

Wenn Sie Beschuldigter im Ermittlungsverfahren sind, wird die Polizei Sie zu einer Vernehmung laden. Zuallererst werden die Beamten Ihnen eröffnen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird. Danach wird man Sie über Ihre Rechte belehren. Diese sind im Wesentlichen:

 

  • Das Recht zu schweigen
  • Das Recht, sich einen Verteidiger zu nehmen
  • Das Recht, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen

Achtung: Als Beschuldigter müssen Sie auf Ladung der Polizei nicht erscheinen. Anders ist dies nur, wenn Sie zur Vernehmung vor einem Richter oder beim Staatsanwalt erscheinen sollen. Hier besteht nach § 163 Abs. 3 StPO die Pflicht, zu erscheinen, andernfalls riskieren Sie die zwangsweise Vorführung. Aber auch dann gilt natürlich: Zur Sache müssen Sie nichts aussagen – es gilt stets das Schweigerecht des Beschuldigten.

Aus anwaltlicher Sicht muss der Rat ganz klar lauten: Machen Sie gegenüber den Polizeibehörden keine Angaben. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie die Tat tatsächlich begangen haben oder nicht oder ob Sie eine andere Tat als die vorgeworfene begangen haben. Ohne nähere Kenntnis vom Akteninhalt, also den Informationen, die die Ermittlungsbehörden über Sie haben, ist jede Einlassung harakiri.

 

Es ist durchaus verständlich, dass man sich – vor Allem bei unbegründeten Vorwürfen – verteidigen oder rechtfertigen möchte. Aber jede Information und jedes noch so kleine Wort, das erst einmal in den Akten der Behörden gelandet ist, bleibt dort bis zur Verurteilung bestehen. Das kann man nur verantwortet, wenn man den Akteninhalt vollständig kennt.

Im Rahmen der Ermittlungen sind die Polizeibehörden dazu ermächtigt, sog. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zu ergreifen. Diese dienen der Identifizierung und gegebenenfalls dem Abgleich mit am Tatort aufgefundener Spuren.

 

Klassische Maßnahmen sind:

 

  • Fingerabdrücke
  • Fotoaufnahmen
  • DNA-Proben
  • Blutproben
  • Sonstige körperliche Unter-suchungen

 

Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen, insbesondere Blutentnahmen und DNA-Proben müssen richterlich angeordnet werden. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen – bei sog. Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaften solche Untersuchungen anordnen. In bestimmten Verkehrsstrafsachen bedarf es seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2017 gar keiner richterlichen Anordnung.

Zum Zwecke der Ergreifung eines Verdächtigen oder zum Auffinden von Beweismitteln darf die Polizei auf richterliche Anordnung Hausdurchsuchungen durchführen. Die Hausdurchsuchung findet in der Regel im Beisein eines Richters oder eines Vertreters der Staatsanwaltschaft statt.

 

Ruhe bewahren: In dem Moment, in dem eine Hausdurchsuchung stattfindet, kann man in der Regel nichts dagegen ausrichten. Prüfen Sie in jedem Falle den Durchsuchungsbeschluss, also die richterliche Anordnung. Bezieht sich diese auf die richtige Wohnung? Ist ein Grund genannt?

 

Unterlassen Sie unbedingt körperlichen Widerstand oder Beleidigungen gegen die Beamten. Dies stellt im Regelfall eine (weitere) Straftat dar. Den Beamten bei der Durchsuchung helfen müssen Sie jedoch auch nicht.

Verlangen Sie am Ende der Durchsuchung eine schriftliche Mitteilung über die Maßnahme, insbesondere über ihren Grund und verlangen Sie ein Verzeichnis über mitgenommene Gegenstände.

Angenommen die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beschlagnahmt bei einer Hausdurchsuchung diverse Ordner mit Unterlagen, 2.000 € Bargeld sowie Medikamente und Drogen. Die Drogen bekommen Sie natürlich nicht zurück. Die Ordner bekommen Sie im Regelfall zurück, sobald diese nicht mehr als Beweis benötigt werden, spätestens mit Abschluss des Gerichtsverfahrens. Für die 2.000 € Bargeld kommt es darauf an: Wenn sich herausstellt, dass die 2.000 € aus einer Straftat, im Beispiel also aus dem Verkauf von Drogen, erlangt sind, dann werden diese eingezogen und Sie bekommen diese nicht zurück. Stellt sich heraus, dass diese aus legalen Quellen kommt, muss man Ihnen das Bargeld wieder zurückgeben.

Anders als der Beschuldigte, müssen Zeugen nach einer Vorladung zur Polizei oder Staatsanwaltschaft erscheinen und wahrheitsgemäße Angaben machen. Sie haben kein „Schweigerecht“. Natürlich gibt es hier jedoch Ausnahmen.

 

Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben etwa Angehörige des Beschuldigten. Dies sind die oder der Verlobte des Beschuldigten, ein Ehepartner oder (eingetragener) Lebenspartner, in gerader Linie verwandte Personen (z.B. Kinder, Eltern, Enkel oder Großeltern), in Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandte Personen (Geschwister, Neffen und Nichten.

 

Achtung: Cousins und Cousinen dürfen die Aussage nicht verweigern! Sie sind Seitenverwandte 4. Grades und damit nicht mehr von § 52 StPO erfasst.

 

Bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht kann der Zeuge die gesamte Aussage verweigern.

 

Darüber hinaus steht aber jedem Zeugen auch ein sog. Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich einzelner Fragen zu, wenn er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung selbst belasten würde. Dies ist ein sehr schwieriges Feld – wenn Sie als Zeuge (noch) nicht ins Visier der Ermittler geraten sind, aber zu einer Straftat aussagen sollen, an der Sie möglicherweise beteiligt waren, sollten Sie unbedingt im Vorfeld mit einem Verteidiger – am besten natürlich mit uns - sprechen! Wir erarbeiten dann gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie aus der Schusslinie bleiben.

Durch einen Verteidiger erhalten Sie die Möglichkeit, Akteneinsicht zu erhalten. Erst nach einem Blick in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft kann eine vernünftige eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Insbesondere kann jetzt erst geklärt werden, ob und welche Informationen Sie mit den Behörden teilen sollten. Ein Verteidiger kann die zu erwartenden Folgen einer Verurteilung ebenso abschätzen wie die Möglichkeit, das Verfahren frühzeitig durch eine Eistellung (siehe weiter unten) zu Ende zu bringen.

Gerade vor dem Hintergrund, dass Strafverfahren oft ganz erhebliche finanzielle und soziale Folgen nach sich ziehen, sollten Sie in einen guten Verteidiger investieren, um diese Schäden so gering wie möglich zu halten.

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei jedem sog. Anfangsverdacht zu ermitteln. Das kann schon ein anonymer Tipp sein, dass eine Straftat begangen wurde. Möglichweise sind Sie dann als Beschuldigter in das Visier der Ermittler geraten. Stellt die Staatsanwaltschaft nach einer Weile fest, dass Sie nicht hinreichend verdächtig sind, also gar keine Straftat vorliegt oder Sie diese jedenfalls nicht begangen haben, so stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Auch die Verjährung einer Straftat als endgültiges Verfolgungshindernis führt zu dieser Art von Einstellung.

Zu 170 II StPO siehe vorige Frage

 

Eine weitere Möglichkeit der Einstellung von Verfahren bietet § 153 StPO: Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit. Ist eine Straftat tatsächlich begangen worden, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem von der strafrechtlichen Verfolgung absehen, wenn die individuelle Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist. Ein solches Ergebnis lässt sich bei kleineren Vergehen häufig dadurch erreichen, dass Ihr Strafverteidiger zu einem sehr frühen Zeitpunkt des Verfahrens Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnimmt und die Hintergründe und Begleitumstände der Tat darlegt. Der Staatsanwaltschaft die Sicht des Beschuldigten darzulegen kann gerade bei nicht vorbestraften Menschen dazu führen, dass eingestellt wird.

 

In § 153a StPO gibt es die Möglichkeit, dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen zu erteilen. In den meisten Fällen ist dies die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Organisation in der Region oder die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs. Es findet dann kein Gerichtsverfahren statt – insbesondere eine öffentliche Hauptverhandlung bleibt dem Beschuldigten erspart. Eine Einstellung nach § 153a StPO bedarf allerdings der Zustimmung des Beschuldigten und des Gerichts.

Hat der Beschuldigte die Weisungen erfüllt, also beispielsweise den Geldbetrag an den gemeinnützigen Verein gezahlt, kann die Tat danach nicht mehr verfolgt werden. (Es sei denn, es stellt sich nachträglich heraus, dass es sich um ein Verbrechen handelt, also eine (schwere) Tat, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird.)

Die Staatsanwaltschaften haben bei der Entscheidung, ob und „zu welchem Preis“ eingestellt wird, ein eigenes Ermessen. Hierbei gibt es teils erhebliche regionale Unterschiede. So werden die Staatsanwaltschaften Wiesbaden und Mainz anders entscheiden, als beispielsweise in Frankfurt oder in Nordrhein-Westfalen.

Steht lediglich ein Vergehen im Raum, also eine Tat, deren Strafe im Mindestmaß geringer als ein Jahr Freiheitsstrafe ist, so kann das Verfahren auch ohne gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt werden. Das Gericht erlässt einen sog. Strafbefehl, in dem eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wird, oder aber auch ein Fahrverbot verhängt wird oder gar die Fahrerlaubnis entzogen wird.

 

Gegen diesen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dann wird eine Hauptverhandlung vor dem Gericht durchgeführt.

 

Achtung: Zwei Wochen vergehen schnell. Hier sollten Sie nicht zögern. Häufig lassen sich nach einem Einspruch bessere Ergebnisse erzielen, da zum Zeitpunkt des Strafbefehls Ihre Sicht der Dinge noch gar kein Gehör gefunden hat. Insbesondere kann die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe herabgesetzt werden oder auch weitere Maßnahmen wie etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewendet werden, wenn man sich gegen die Verurteilung verteidigt.

Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er dringend tatverdächtig ist und zusätzlich ein sog. Haftgrund vorliegt. Haftgründe sind insbesondere Fluchtgefahr oder die bestehende Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten würde oder Zeugen unter Druck setzt.

 

Die Untersuchungshaft ist in der Regel auf den Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Ab diesem Zeitpunkt ist sie spätestens aufzuheben, es sei denn das Gericht entscheidet die Fortdauer auf Grund besonderer Umstände.

 

Während der Untersuchungshaft kann die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft durch eine sog. Haftprüfung oder die Haftbeschwerde überprüft werden. Man muss hierbei allerdings unterschiedliche Punkte abwägen: Eine bestätigte Untersuchungshaft wirkt wie „zementiert“ – hiervon kommt man häufig nicht mehr runter. Es kann sich also lohnen, die Haftprüfung erst zu einem Zeitpunkt zu beantragen, in dem günstige Umstände vorliegen.

 

Die verbüßte Untersuchungshaft wird am Ende auf eine ausgeurteilte Freiheitsstrafe angerechnet. Auch kann es im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden, dass er eine Zeit lang in Untersuchungshaft saß: Das Urteil fällt also unter Umständen milder aus.

Während der Untersuchungshaft sind die Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten auch für Familienmitglieder häufig ein-geschränkt. Dennoch ist hier ein Mindestmaß an menschlichem Kontakt zu gewähren. In der Regel muss jedoch jeder einzelne Besuch beantragt und genehmigt werden.

Wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beschuldigte hinreichend einer Straftat verdächtig ist, so erhebt sie Anklage vor dem zuständigen Gericht. Je nach zu erwartender Strafe kann das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig sein. Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Anklage zugelassen hat und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat, wird aus dem Beschuldigten begrifflich der Angeklagte.

Sie müssen unbedingt zum Termin der Hauptverhandlung erscheinen! Wenn Sie nach ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erscheinen, kann das Gericht anordnen, dass Sie zwangsweise vorgeführt werden oder sogar einen Haftbefehl (Untersuchungshaft) erlassen.

Gerichtsverhandlungen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich. Das bedeutet, dass es auch sein kann, dass Zuschauer an der Verhandlung teilnehmen. Solange diese die Verhandlung nicht aktiv stören, kann man diese nicht des Saals verweisen.

 

Hauptverhandlungen im Jugendstrafrecht (bei Tätern bis 18 Jahre) ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Hier wird es also keine Zuschauer geben.

 

Wenn besondere Umstände vorliegen, kann die Hauptverhandlung ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Gründe sind der Schutz von Persönlichkeitsrechten, z.B. des Opfers einer Sexualstraftat oder etwa der Schutz von Betriebsgeheimnissen.

Wenn Zeugen zum Termin der Hauptverhandlung geladen sind, werden sie in der Regel zu Beginn der Verhandlung in den Raum gebeten und vom Richter belehrt, dass sie die Wahrheit sagen müssen aber sich nicht selbst belasten müssen. Sie werden auch gesondert belehrt, wenn ein Zeugnis-verweigerungsrecht besteht.

 

Sodann verlassen die Zeugen den Saal und werden dann gesondert wieder in den Saal gerufen, wenn sie vernommen werden sollen. Dabei fängt im Regelfall der Richter mit der Befragung an – hierbei werden meist offene Fragen gestellt, z.B.:

 

 „Es geht hier um eine körperliche Auseinandersetzung am 07.12.2019 in Idstein in der Fußgängerzone, was haben können Sie uns denn dazu berichten?“.

 

Im Anschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung die Möglichkeit, dem Zeugen Fragen zu stellen. Auch diese müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

 

In seltenen Fällen können Zeugen vereidigt werden. Das bedeutet, dass ihnen ein besonderer Eid abgenommen wird, mit dem sie schwören, die Wahrheit gesagt zu haben.

Falschaussagen sind strafbar. Die falsche uneidliche Aussage eines Zeugen wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wurde der Zeuge vereidigt, ist die Strafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

 

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob man den Angeklagten falsch belastet oder ob man als Freund dem Angeklagten einen Gefallen tun will.Bekommt die Staatsanwaltschaft mit, dass die Aussage falsch war, wird sie ein eigenes Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen eröffnen.

 

Achtung: Das oben gesagte gilt nicht für den Angeklagten selbst. Er darf ungestraft lügen, so viel er möchte – ob dies sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt…

Grundsätzlich kann sich jeder Angeklagte selbst verteidigen, es sei denn es liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also ein Tatbestand, der im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird.

 

Allerdings kann keinem Angeklagten empfohlen werden, sich der Hauptverhandlung ohne anwaltliche Unterstützung zu stellen. Als Angeklagter stehen Sie dem Richter und der Staatsanwaltschaft nicht nur als juristisch unterlegene Person gegenüber sondern können auch verschiedene wichtige Verfahrensrechte nicht selbst wahrnehmen.

 

Eine Hauptverhandlung ohne Verteidiger ist immer eine schlechte Idee, die in jedem Falle zu einem schlechteren Ergebnis führt!

Das lässt sich naturgemäß nicht pauschal sagen. Anders als noch im Ermittlungsverfahren (siehe oben) kennen wir zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die genauen Vorwürfe und auch den Inhalt der Ermittlungsakte. Mit diesen Informationen kann eine Strategie erarbeitet werden. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, dass der Verteidiger eine vorher schriftlich ausgearbeitete Einlassung im Gericht verliest und Sie als Angeklagter danach Fragen beantworten. Fragen können auch ausgeschlossen werden. Möglicherweise ist es auch sinnvoll, dass Sie selbst in freier Rede zu den Vorwürfen Stellung nehmen und ihre Version der Geschichte erzählen oder aber es ist am vielversprechendsten, Sie sagen überhaupt nichts und lassen lediglich Ihren Verteidiger durch geschicktes Befragen der Zeugen arbeiten: Wenn das Gericht am Ende der Beweisaufnahme nicht von Ihrer Schuld überzeugt ist, muss es Sie freisprechen, auch wenn Sie die gesamte Hauptverhandlung lang geschwiegen haben.

Wenn das Gericht nach dem Ende der Beweisaufnahme von Ihrer Schuld überzeugt ist, wird es ein Urteil sprechen. Die im Gesetz vorgesehen Strafen sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Die verschiedenen Straftatbestände (z.B. Diebstahl oder Raub oder Fahren ohne Fahrerlaubnis) haben unterschiedliche Strafrahmen, also eine Anordnung des Gesetzes, in welchem Bereich die Strafe anzusiedeln ist. (Einfacher) Diebstahl wird beispielsweise mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

In der Strafzumessung hat das Gericht alle Faktoren zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der jeweiligen Tat, die Umstände der Tat, alles, was für oder was gegen den Angeklagten spricht, das Nachtatverhalten, ob ein großer Schaden eingetreten ist, ob der Angeklagte geständig war, usw…

 

Sodann wird es entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausurteilen.

Eine Geldstrafe wird in zwei Größen ermittelt: Einem sog. Tagessatz, der sich an Ihrem Gehalt bemisst. Im Regelfall 1/30 eines Netto-Monatsgehalts. Bei einem Netto-Monatsgehalt von 2.300 € käme man also auf einen Tagessatz von ca. 75 €. Die eigentliche Höhe der Geldstrafe wird nun durch die Anzahl dieser Tagessätze bestimmt. So könnte das Fahren ohne Fahrerlaubnis für einen nicht vorbestraften Täter etwa 25 Tagessätze betragen. Verdient er dabei 2.300 € im Monat netto, lautete die Strafe im Urteil:

 

„Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 75 Euro verurteilt.“

Wenn der Straftatbestand keine Geldstrafe mehr vorsieht oder das Gericht in der Strafzumessung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Geldstrafe nicht mehr ausreicht, spricht es eine Freiheitsstrafe aus. Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen, z.B. so:

 

„Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.“

Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr kann das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetze, wenn zu erwarten ist, dass schon die Verurteilung Warnung genug ist auch ohne Gefängnisaufenthalt keine weiteren Straftaten begangen werden. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und maximal zwei Jahren müssen besondere Umstände vorliegen, damit das Gericht eine Aussetzung zur Bewährung ausspricht.

 

Häufig wird es jedoch so sein, dass gerade erstmalige Freiheitsstrafen unter zwei Jahren, bei denen der Angeklagte im Verfahren eine gewisse Reue gezeigt hat, zur Bewährung ausgesetzt werden.

Nach dem das Urteil verkündet wurde und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (1 Woche nach Verkündung des Urteils) werden Sie zum Strafantritt in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt (z.B. JVA Diez) geladen. In der Regel geschieht dies vier bis sechs Wochen nach Verkündung des Urteils.

 

In besonderen Fällen kann ein Strafaufschub gewährt werden. Etwa wenn Sie als Geschäftsführer einer GmbH etwas mehr Zeit brauchen, um für die Zeit Ihrer Abwesenheit einen Interimsgeschäftsführer zu bestimmen.

Nach Verkündung des Urteils gibt es die Möglichkeit Berufung (nur Verfahren vor dem Amtsgericht) oder Revision einzulegen.

 

Im Rahmen der Berufung wird das ganze Verfahren noch einmal durchgeführt: Alle Zeugen werden erneut vernommen, alle weiteren Beweise erneut gewürdigt. In der Revision wird das gesprochene Urteil lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Die Erfolgsaussicht bei Revision ist leider sehr gering – dennoch kann es sich lohnen, auch eine aussichtslose Revision einzulegen: Manchmal kommt es nur darauf an, etwas mehr Zeit zu gewinnen, bis eine Gefängnisstrafe tatsächlich angetreten werden muss.

Transparenz ist uns wichtig, daher erhalten Sie hier auch konkrete Informationen zu den zu erwartenden Kosten im Strafverfahren:

 

Häufig können wir wir nach den gesetzlichen Gebühren arbeiten. Diese werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz definiert und richten sich im Strafrecht nach den verschiedenen Phasen des Verfahrens und ob es sich um ein Verfahren vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht handelt.

 

Anbei finden Sie zwei Beispielsrechnungen eines einfach gelagerten Falles im gerichtlichen Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung und ohne Einlegung eines Rechtsmittels:

 

                                                           

Gebühr

AG

LG

Grundgebühr

200,00 €

200,00 €

Verfahrensgebühr

165,00 €

185,00 €

Terminsgebühr

275,00 €

320,00 €

Pauschle

20,00 €

20,00 €

 

 

 

Zwischensumme

660,00 €

725,00 €

Umsatzsteuer

125,40 €

137,75 €

 

 

 

Summe

785,40 €

862,75 €

 

 

Je nach Bedeutung und Umfang des Falles reicht eine Vergütung in der oben genannten Höhe jedoch nicht aus, um kostendeckend zu arbeiten. Wir besprechen jedoch in jedem Falle vor einer Beauftragung die Vergütung mit Ihnen.

Unsere Verteidiger beraten Sie kompetent in allen Bereichen des Strafrechts.

Aktuelle Beiträge im Strafrecht

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen