Muss der Nebenkläger in der Berufung teilnehmen?

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Sehr geehrte Leser,

an einer bemerkenswerten Prozesssituation an einem Landgericht im Rhein-Main-Gebiet möchte ich Sie teilhaben lassen. Obwohl sie deutlich im Gesetz geregelt ist, fiel dies zunächst weder dem Vertreter der Staatsanwaltschaft noch dem Vorsitzenden auf. Möglicherweise liegt dies daran, dass eine solche Situation im Alltag nicht allzu häufig auftritt…

Freispruch in der ersten Instanz 

Es handelte sich um die Berufungsverhandlung einer Strafsache, in der ich für den Mandanten in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht einen Freispruch erwirken konnte. Er war angeklagt, eine andere Person mit einem Schlagstock geschlagen zu haben. Die angeblich geschlagene Person, also das vermeintliche Opfer, schloss sich dem Prozess gegen meinen Mandanten als Nebenkläger an.

Als sich herausstellte, dass die Geschichte, die der Nebenkläger über meinen Mandanten erzählte, nicht wahr sein konnte, wurde mein Mandant freigesprochen. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten, die meinem Mandanten durch meine Beauftragung entstanden sind, wurden der Staatskasse auferlegt – der Nebenkläger musste seinen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen. 

Nur der Nebenkläger legt Berufung ein

Gegen dieses Urteil legte der Nebenkläger Berufung ein. Dies darf er gemäß § 400 Abs. 1 StPO. Berufung bedeutet, dass die gesamte Angelegenheit noch einmal neu vor einem anderen Gericht verhandelt wird und alle Zeugen noch einmal neu verhört werden. An dieser Stelle bemerkenswert ist, dass die Staatsanwaltschaft keine Berufung gegen das Urteil eingelegt hat (und mein Mandant natürlich auch nicht, schließlich wurde er freigesprochen).

Es war also nur der Nebenkläger auf dessen Rechtsmittel hin die Berufung durchgeführt werden sollte.

Auf Seiten des Nebenklägers erscheint niemand im Termin

Ein halbes Jahr, nachdem das erstinstanzliche Urteil (Freispruch) erging, fand der Termin zur Berufungsverhandlung vor dem zuständigen Landgericht statt. Das Gericht, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, einige Zeugen sowie mein Mandant und ich waren anwesend – es fehlte jedoch der Nebenklagevertreter. 

Auch der Nebenkläger selbst war nicht da. Er war ursprünglich auch als Zeuge geladen, hatte dem Gericht allerdings mitgeteilt, dass er auf Grund eines wichtigen anderen Termins nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Daraufhin wurde er vom Gericht auf einen anderen Termin geladen. 

Der Nebenklagevertreter, also der Anwalt des vermeintlichen Opfers, hatte vor dem Termin Kontakt mit dem Gericht und ging davon aus, ebenfalls nicht erscheinen zu müssen. Sein Mandant war als Zeuge schließlich umgeladen worden. Seiner Auffassung nach handelte es sich nur um einen unbedeutenden „Überbrückungstermin“.

Das Gericht schlug vor, einen weiteren Termin zu finden

In dieser Situation schlug das Gericht vor, einen weiteren Termin zu bestimmen, an dem dann auch der Nebenklagevertreter anwesend sein könnte, um dann das Verfahren gegen meinen Mandanten „ordentlich“ fortzuführen.

Wenn der Angeklagte/Verurteilte nicht zur Berufung erscheint…

Das erschien mir in dem Moment zu Recht unfair. In einer umgekehrten Situation greift nämlich die sehr harte Regelung des § 329 Abs. 1 StPO: Legt der Angeklagte bzw. Verurteilte gegen das Urteil Berufung ein und erscheint nicht am Tage der Berufungsverhandlung, so ist seine Berufung zu verwerfen. Er „verliert“ die Berufung also sofort. Warum sollte hier etwas anderes gelten?

In der Tat: Wenn der Nebenkläger nicht zur Berufung erscheint…

Die StPO sieht in § 401 Abs. 3 die gleiche Regelung vor:

Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, (…) sofort zu verwerfen. 

Das bedeutet, dass die vom Nebenkläger eingelegte Berufung hier sofort zu verwerfen war. Für meinen Mandanten war das natürlich ausgezeichnet: Auch wenn ich von seiner Unschuld überzeugt war und fest davon ausging, dass wir ebenso wie in der ersten Instanz auch hier zu einem Freispruch gelangen würden, kann man nie sicher sein, wie sich ein Gerichtsverfahren entwickelt. Die Verwerfung der Berufung durch das Landgericht war der sicherste Weg.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Grundsätzlich hat der Nebenkläger in einer solchen Situation die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu beantragen. Er kann also beantragen, dass so getan wird, als hätte er im Termin zur Berufungsverhandlung nicht gefehlt. Die Wiedereinsetzung wird ihm gewährt, wenn er nachweisen kann, dass er ohne Verschulden gefehlt hat. 

Hier hat der Vertreter (Anwalt) des Nebenklägers gewusst, dass die Verhandlung stattfindet. Er hatte lediglich irrigerweise „gedacht“, er müsse nicht kommen. Das bedeutet, er fehlte nicht ohne sein Verschulden. Es stellt sich noch die Frage, ob das Verschulden dieses Rechtsanwaltes dem eigentlichen Nebenkläger (also hier dem vermeintlichen Opfer) zugerechnet werden kann. Im Strafrecht gilt (im Gegensatz zum Zivilrecht), dass ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten nicht zugerechnet werden darf – dafür träfen ihn die Rechtsfolgen eines Versäumnisses zu hart persönlich. 

Dies gilt jedoch nicht für den Nebenkläger: 

Anders als beim Verteidiger müssen sich Nebenkläger und andere Verfahrensbeteiligte das Verschulden ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen.

(BGH BeckRS 2010, 08669; 2010, 09275; 2012, 22785; NStZ-RR 2016, 214).

Wer trägt jetzt eigentlich welche Kosten?

Schlussendlich wurde also die Berufung des Nebenklägers verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der ersten Instanz inkl. meiner Gebühren. Der Nebenkläger trägt die (seine) Anwaltskosten der ersten Instanz und die gesamten Kosten der zweiten Instanz inkl. meiner Gebühren.

Für den Kollegen auf der Gegenseite ein misslicher Umstand: Dass er an dem Termin zur Berufungsverhandlung ausgeblieben ist, stellt einen anwaltlichen Fehler dar, der seinen Mandanten zum Schadensersatz berechtigt. Das bedeutet, am Ende des Tages trägt der Anwalt des Nebenklägers die Kosten der Berufung.

Wir beraten Sie u.a. im Strafrecht!

Sie sind erstinstanzlich verurteilt worden und wollen das Urteil angreifen? Kontaktieren Sie uns – wir vertreten Sie gern auch im Berufungsverfahren. (Achtung: Sehr kurze Frist zur Einlegung der Berufung).

Rechtsanwalt Martin Kurtz

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