Geblitzt? Verfahrenseinstellung wegen Datenschutzverstoß!

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Unsere Mandantin fuhr zu schnell..

Selbstverständlich ist es wichtig, sich an die geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen zu halten, aber es soll selbst unter gewissenhaften Verkehrsteilnehmern immer wieder vorkommen, dass sie – versehentlich – zu schnell fahren. Je mehr Kilometer die betreffende Person im Jahr zurücklegt, desto wahrscheinlicher ist es auch, dass sie in eine Verkehrskontrolle mit überhöhter Geschwindigkeit gerät.

Normalerweise wird eine Halterabfrage durchgeführt

Die Bußgeldstelle, die für die Ahnung von Geschwindigkeitsverstößen zuständig ist, führt eine Halterabfrage durch. Dabei wird das sog. ZEVIS (Zentrale-Verkehrsinformations-System) mit dem Kennzeichen gefüttert, worauf es die Person inkl. Adresse ausgibt, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Hierin sind allerdings keine Bilder der Person gespeichert. 

Die Bußgeldstelle verschickt einen Anhörungsbogen an den Halter

Im Regelfall wird nun der Halterin des Fahrzeugs ein Anhörungsbogen geschickt. In diesem kann der Halter den Verstoß zugeben oder beispielsweise angeben, er sei gar nicht gefahren. Der Anhörungsbogen soll also dazu dienen, festzustellen, wer tatsächlich gefahren ist.

Abgleich des Blitzerfotos mit anderen Quellen

Nun ist es in der Praxis aber so, das die Behörde nicht abwartet, ob oder bis der Halter den Anhörungsbogen zurückgesandt hat, sondern gleichzeitig mit Absendung eigene Ermittlungen zur Feststellung der Identität des Fahrers anstellt. Hierzu kann sie durchaus auch den Schritt ins Internet wagen und etwa bei Facebook nach dem Halter suchen. Findet sie dort ein Foto, kann sie dieses mit der Person auf dem Blitzerfoto abgleichen und so gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid gegen den Halter / Fahrer erlassen.

Datenschutzverstoß

Direkte Abfrage bei Personalausweisbehörde

In der Praxis kommt es oft vor, dass die Behörde unmittelbar eine Anfrage an die Personalausweisbehörde gem. § 22 Abs. 2 Passgesetz bzw. § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz stellt. Also noch bevor sie den Anhörungsbogen an den Halter geschickt hat und noch bevor sie im Internet nach öffentlich zugänglichen Informationen gesucht hat. 

Dies ist jedoch gesetzeswidrig. Eine solche Abfrage ist gemäß der oben genannten Normen nur zulässig, wenn 

die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen,

oder

die ersuchende Behörde die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann oder wenn nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.

Datenschutzverstoß, na und?

Man muss sich fragen, ob ein solches unzulässiges Handeln der Behörden zu einer Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen den Betroffen führen muss. Im Strafrecht sowie im Ordnungswidrigkeitsrecht ist die Einhaltung von Verfahrensvorschriften ein Gebot des fairen Verfahrens und letztlich Ausdruck unseres Rechtsstaates. Will der Staat ein bestimmtes Verhalten sanktionieren, so muss er sich selbst innerhalb des „Sanktionierungsverfahrens“ an die Spielregeln halten. Dennoch führen nicht alle Fehler zu einer Unverwertbarkeit, eine Aufhebung von Entscheidungen oder eben zu einer Einstellung.

Datenschutzverstoß ist Einstellungsgrund!

Für den hier geschilderten Fall gibt es zumindest Rechtsprechung, die wegen derartig gesetzeswidriger Passabfragen eine Einstellung des Verfahrens angenommen haben. Das AG Landstuhl hat im Jahr 2015 entschieden (veröffentlicht in der Zeitschrift DAR 15, 710), dass der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers ein Grund für die Einstellung des Verfahrens ist.

Nach dieser Rechtsprechung ist das Verfahren aus Opportunitätsgründen einzustellen, wenn ein erheblicher Verstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegt. Die Umgehung der Vorgaben des PassG oder des PAuswG führt zu einer Unvereinbarkeit der Sanktionierung mit Bußgeld und / oder Fahrverbot mit der Rechtsordnung. Auch das Amtsgericht Schleswig (AZ: 53 OWi 107 Js 24000/18) siehgt dies in einer neueren Entscheidung so.

Es wird sich allerdings erst in Zukunft zeigen, ob sich unsere hier vertretene Ansicht, die immerhin Widerklang in der untergerichtlichen Rechtsprechung gefunden hat, breit durchsetzen wird.

Einspruch erheben kann sich lohnen!

Wir empfehlen unseren Mandanten zumindest in den Fällen, in den auch ein Fahrverbot im Raum steht, mit Hilfe eines Anwalts (am besten mit uns…) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und gleichzeitig Akteneinsicht zu beantragen. Nur aus dem in der Akte dokumentierten Verfahrensverlauf lässt sich ablesen, ob die Behörde sich bei der Feststellung des Fahrers an die Spielregeln gehalten hat. Wenn sie eine Abfrage bei der Personalausweisbehörde ohne Not durchgeführt hat, sehen wir darin einen Einstellungsgrund für das Ordnungswidrigkeitsverfahren und empfehlen unseren Mandanten, diesen auch gerichtlich durchzusetzen.

Weitere Beiträge unserer Anwälte

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