Überblick
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Verkehrsdelikte entstehen oft in Sekunden,dann findet sich ein Anhörungsbogen im Briefkasten. Ob Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder illegales Autorennen: Im Verkehrsstrafrecht drohen Geldstrafe, Freiheitsstrafe und – häufig noch einschneidender – der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein verteidigt Sie in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechts – bundesweit.
Was ist Verkehrsstrafrecht?
Das Verkehrsstrafrecht ist kein eigenständiger Gesetzeskodex, sondern ein Sammelbegriff für alle Straftaten und strafbaren Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Rechtliche Grundlage bilden vor allem das Strafgesetzbuch (StGB), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).
Ein wichtiger Unterschied, den viele Betroffene nicht kennen: Nicht jeder Verstoß im Straßenverkehr ist eine Straftat. Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstöße oder Falschparken werden im Bußgeldverfahren geahndet – ohne strafrechtliche Folgen im engeren Sinne. Verkehrsstraftaten hingegen sind echter strafrechtlicher Natur: Sie werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft, können zu Eintragungen im Bundeszentralregister führen und gehen fast immer mit fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen einher.
Entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens ist häufig der Zeitpunkt des anwaltlichen Eingreifens. Je früher im Ermittlungsverfahren eine Verteidigungsstrategie entwickelt wird, desto mehr Gestaltungsspielraum besteht – sei es für eine Verfahrenseinstellung, die Abwendung des Führerscheinentzugs oder die Begrenzung des Strafmaßes.
Die wichtigsten Verkehrsdelikte im Überblick
Fahrerflucht – § 142 StGB
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gehört zu den häufigsten Verkehrsdelikten und wird von vielen Betroffenen in seiner Schwere unterschätzt.
§ 142 StGB schützt das zivilrechtliche Feststellungsinteresse: Wer als Unfallbeteiligter wegfährt, ohne Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Beteiligungsart zu ermöglichen, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob der Schaden groß oder klein war. Auch wer nach angemessener Wartezeit abfährt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachholt, erfüllt den Tatbestand. Neben Geldstrafe und möglicher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht bei bedeutendem Sachschaden die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das einzig sichere ist, die Polizei anzurufen und das Unfallgeschehen dort zu melden!
Weitere Informationen zu Ihren Rechten und zur Verteidigung bei Fahrerflucht finden Sie hier.
Haben Sie einen Anhörungsbogen wegen Fahrerflucht erhalten? Machen Sie keine Angaben, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.
Trunkenheit im Verkehr – § 316 StGB und § 315c StGB
Wer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ein Fahrzeug führt und dadurch fahruntauglich ist, macht sich nach § 316 StGB strafbar – auch wenn kein Unfall passiert ist. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen relativer Fahruntauglichkeit (Alkohol und alkoholtypische Ausfälle, ab 0,3 Promille möglich) und absoluter Fahruntauglichkeit (ab 1,1 Promille bei Alkohol, ohne zusätzliche Ausfallerscheinungen).
Kommt es dabei zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, erhöht sich die Strafbarkeit auf § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs), der einen höheren Strafrahmen und regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht. Bei Alkoholwerten ab 1,6 Promille ordnen die Behörden eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an, deren Bestehen Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist.
Gefährdung des Straßenverkehrs – § 315c StGB
§ 315c StGB erfasst zwei Fallgruppen: zum einen, wenn man unter Einfluss von Alkohol oder Drogen bzw. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder zum anderen, wenn grob verkehrswidrig und rücksichtslos sieben im Gesetz konkret benannte Verstöße begangen werden.
Beispielsweise die Vorfahrt nicht beachtet, an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt, überholt oder nicht die rechte Fahrspur einhält. Aber auch, bei haltenden oder liegen gebliebenen Fahrzeugen nicht in aus Bereichen der Entfernung wahrnimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in schwereren Fällen regelmäßige Folge.
Illegale Autorennen – § 315d StGB
Seit 2017 ist die Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen ein eigenständiger Straftatbestand. § 315d StGB erfasst nicht nur die Teilnahme an organisierten Rennen, sondern auch das Alleinfahren mit nicht angepasster Höchstgeschwindigkeit – wenn es darauf ankommt, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Der Strafrahmen reicht bei einfacher Tatbegehung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe; bei Gefährdung oder Verletzung Dritter bis zu zehn Jahren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt nahezu regelmäßig. In schweren Fällen hat der Bundesgerichtshof eine Mörderqualifikation bejaht.
Fahren ohne Fahrerlaubnis – § 21 StVG
Wer ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt oder als Halter das Fahren ohne Erlaubnis anordnet oder zulässt, macht sich nach § 21 StVG strafbar. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Typische Konstellationen sind der abgelaufene ausländische Führerschein, die Nutzung nach bereits erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Fahren während einer Sperrfrist. Strafrahmen: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, in Wiederholungsfällen bis zu drei Jahre. Das Gericht kann zusätzlich eine verhängte Sperrfrist verlängern.
Genauso strafrechtlich relevant ist allerdings auch, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs es zulässt, dass eine andere Person, die die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, das Fahrzeug geführt. Das trifft z.B. die Eltern, die den Fahrzeugschlüssel nicht so verfahren, dass in der Familie lebende Jugendliche, die noch keinen Führerschein haben, das Fahrzeug benutzen. Das gilt auch, wenn die Eltern gar nicht zu Hause sind.
Nötigung im Straßenverkehr – § 240 StGB
Nötigung im Straßenverkehr liegt vor, wenn jemand einen anderen Verkehrsteilnehmer durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Klassische Fälle sind aggressives Drängeln mit Lichthupen- und Bremseinsatz, das Ausbremsen oder Blockieren der Fahrbahn. Nötigung setzt eine gewisse Intensität voraus; leichte Unhöflichkeiten im Straßenverkehr erfüllen den Tatbestand in der Regel nicht. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Ob ein konkretes Verhalten den Tatbestand erfüllt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Unterlassene Hilfeleistung – § 323c StGB
Wer bei einem Unfall nicht hilft, obwohl Hilfe erforderlich und zumutbar ist, macht sich nach § 323c StGB strafbar. Die Hilfspflicht besteht unabhängig davon, ob man am Unfall beteiligt war. Die Hilfeleistung muss den eigenen Umständen entsprechen – wer selbst verletzt ist oder keine Erste-Hilfe-Kenntnisse besitzt, muss zumindest den Notruf absetzen. Strafrahmen: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Welche Folgen drohen im Verkehrsstrafrecht?
Im Verkehrsstrafrecht sind die Sanktionen vielschichtig. Häufig treten mehrere Folgen gleichzeitig ein – und nicht immer ist die Geldstrafe die schmerzhafteste Konsequenz.
Geldstrafe und Freiheitsstrafe
Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen, die sich nach dem persönlichen Nettoeinkommen richten. Freiheitsstrafen sind bei Verkehrsdelikten nicht selten – insbesondere bei schweren Fällen wie Gefährdung des Straßenverkehrs, illegalen Autorennen oder Fahrerflucht mit Personenschaden. Freiheitsstrafen ab 90 Tagessätzen oder über drei Monaten erscheinen im Führungszeugnis.
Punkte und Fahrverbot
Verkehrsstraftaten führen zu Eintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg. Zusätzlich kann das Gericht ein Fahrverbot nach § 44 StGB für ein bis drei Monate verhängen. Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe: Die Fahrerlaubnis bleibt formal bestehen, darf aber für den festgesetzten Zeitraum nicht genutzt werden.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist die einschneidendste fahrerlaubnisrechtliche Folge. Sie bedeutet den vollständigen Verlust der Erlaubnis, Kraftfahrzeuge zu führen – verbunden mit einer gerichtlich festgesetzten Sperrfrist, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden; in vielen Fällen ist zusätzlich eine MPU Voraussetzung.
Vorläufige Entziehung bereits im Ermittlungsverfahren
Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung vorläufig entzogen werden, wenn das Gericht überzeugt ist, dass eine spätere Entziehung wahrscheinlich ist. Diese Maßnahme trifft Betroffene sofort – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Anwaltliche Beratung ist hier besonders dringlich.
MPU – Medizinisch-Psychologische Untersuchung
Die MPU ist keine Strafe, sondern eine verwaltungsrechtliche Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Sie wird angeordnet, wenn Zweifel an der charakterlichen oder körperlichen Eignung bestehen – häufig bei Alkohol- und Drogendelikten, bei mehrfachem Entzug oder bei schwerem Fehlverhalten im Straßenverkehr. Die MPU besteht aus einem Reaktions- und Konzentrationstest, einer ärztlichen Untersuchung und einem psychologischen Gespräch. Wer die MPU nicht besteht, erhält die Fahrerlaubnis nicht zurück. Eine Vorbereitung auf die MPU ist sinnvoll.
Ablauf eines Verkehrsstrafverfahrens: Was Sie erwartet
Viele Betroffene erhalten als erstes Zeichen eines Ermittlungsverfahrens einen Anhörungsbogen der Polizei oder eine Vorladung zur Vernehmung. Das Verfahren folgt danach einem typischen Ablauf, den Sie kennen sollten.
Ermittlungsverfahren: Anhörungsbogen, Vorladung, Akteneinsicht
Besteht ein Anfangsverdacht, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Polizei und Staatsanwaltschaft sammeln Beweise, hören Zeugen und – sofern das Schweigerecht nicht genutzt wird – den Beschuldigten an. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen: Sie müssen außer Ihren Personalien keine Angaben zur Sache machen. Ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung sind kein Grund zur Panik – aber der richtige Zeitpunkt, einen Anwalt einzuschalten. Erst nach Akteneinsicht, die dem Verteidiger zusteht, lässt sich die Beweislage zuverlässig einschätzen.
Haben Sie einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung erhalten? Machen Sie keine Angaben. Beauftragen Sie zunächst einen Anwalt mit der Akteneinsicht.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Das Ermittlungsverfahren kann auf drei Wegen enden. Erstens: Einstellung. Reichen die Beweise nicht aus oder ist die Schuld gering, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen – ohne Auflagen nach § 153 StPO oder gegen Auflagen nach § 153a StPO (z. B. Zahlung einer Geldauflage). Zweitens: Strafbefehl. Bei leichteren Vergehen kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen, der wie ein Urteil wirkt, aber ohne Hauptverhandlung ergeht. Widerspricht der Angeklagte, kommt es üblicherweise zur Hauptverhandlung. Drittens: Anklage und Hauptverhandlung. Bei schwereren Vorwürfen erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage; das Gericht öffnet das Hauptverfahren, in dem es die Beweise würdigt und ein Urteil spricht.
Grundsatz der Unschuldsvermutung und das letzte Wort
Im Strafverfahren gilt: Der Angeklagte ist unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist (in dubio pro reo). Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast. Vor dem Urteil hat der Angeklagte das Recht auf das letzte Wort. Ein erfahrener Verteidiger nutzt jeden dieser Verfahrensschritte, um die Position des Mandanten zu stärken – durch Beweisanträge, Verwertungsverbote und gezielte Einlassung.
Verteidigungsansätze im Verkehrsstrafrecht
Eine sachgerechte Strafverteidigung beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon im Ermittlungsverfahren. Entscheidend ist, frühzeitig alle Ansatzpunkte zu identifizieren.
- Vorsatz prüfen
- Messtechnische Fehler
- Sachverständigengutachten
- Verwertungsverbote
- Verfahrenseinstellung
- Fahrerlaubnisfolgen gezielt abwenden
Auf den Strafrücktritt, Strafmilderungsmöglichkeiten und die Frage, wie der Strafrahmen beeinflusst werden kann, sind wir in unserem eigenen Text zu den jeweiligen Delikten näher eingegangen. Weitere Informationen zu Ihrer Verteidigung bei Fahrerflucht finden Sie hier.
Besonderheiten für Fahranfänger in der Probezeit
Wer sich in der Probezeit befindet, unterliegt einem strengeren Maßstab. Bestimmte Verstöße werden als A-Verstoß oder B-Verstoß eingestuft, was zusätzliche verwaltungsrechtliche Folgen auslöst.
Ein A-Verstoß – etwa Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt oder Gefährdung des Straßenverkehrs oder überhöhte Geschwindigkeit, mehr als 20 km/h, Handybenutzung – oder zwei leicht B-Verstöße führen zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und zur Pflicht, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Wer das Aufbauseminar nicht absolviert, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Diese Maßnahmen treten neben die strafrechtlichen Sanktionen und können die Gesamtbelastung deutlich erhöhen. Eine frühzeitige rechtliche Begleitung ist gerade in der Probezeit besonders wichtig.
Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafrecht: Die Abgrenzung
Nicht jeder Verstoß im Straßenverkehr ist eine Straftat. Ordnungswidrigkeiten – zum Beispiel Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Handy am Steuer oder Falschparken – werden im Bußgeldverfahren geahndet. Sie begründen keine strafrechtliche Schuld, können aber zu Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot führen.
Straftaten im Straßenverkehr hingegen werden nach dem Strafgesetzbuch oder dem StVG geahndet. Sie können zu Einträgen im Führungszeugnis führen und werden in einem regulären Strafverfahren mit den Rechten des Beschuldigten – Schweigerecht, Akteneinsicht, Verteidigung – verhandelt. Die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat ist nicht immer klar und kann im Einzelfall – etwa bei der Frage, ob ein Vorwurf nach § 316 StGB oder lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG einzustufen ist – erhebliche Bedeutung haben.
Ihre Rechtsanwälte im Verkehrsstrafrecht – Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte
Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein berät und verteidigt Mandantinnen und Mandanten bundesweit in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechts. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht kennen die typischen Deliktsmuster und die entscheidenden Weichenstellungen im Ermittlungsverfahren – von der Akteneinsicht bis zur Hauptverhandlung. Wir vertreten Käufer, Fahrer, Halter und Fahranfänger bei Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrten, Gefährdung des Straßenverkehrs, illegalen Rennen, Fahren ohne Fahrerlaubnis und weiteren Verkehrsdelikten.
Wir entwickeln eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie, nehmen Akteneinsicht, koordinieren technische Gutachten und setzen uns aktiv für eine Verfahrenseinstellung ein, wo immer dies möglich ist. Besonderer Schwerpunkt: die Abwendung des Führerscheinentzugs. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für verkehrsstrafrechtliche Verfahren vollständig.
Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen – insbesondere, wenn eine Vorladung vorliegt, ein Anhörungsbogen eingegangen ist oder der Führerschein auf dem Spiel steht. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.
Guido Kurtz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Michael Lynen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt
FAQs im Verkehrsstrafrecht
Wir beantworten die häufigsten Fragen im Vekehrstrafrecht
Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstöße oder Handy am Steuer werden im Bußgeldverfahren mit Bußgeld und ggf. Punkten geahndet – ohne strafrechtliche Schuld. Straftaten wie Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs werden nach dem Strafgesetzbuch verfolgt, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und häufig Entzug der Fahrerlaubnis.
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Als Beschuldigter müssen Sie nur Ihre Personalien angeben. Ein Anhörungsbogen ist der richtige Zeitpunkt, einen Anwalt zu beauftragen. Nur nach Akteneinsicht lässt sich die Beweislage einschätzen und eine sachgerechte Einlassung entwickeln.
Einen Vorladungszwang gibt es als Beschuldigter grundsätzlich nicht. Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder dort Angaben zu machen. Eine Vorladung durch das Gericht ist hingegen bindend. Bevor Sie irgendwelche Schritte unternehmen, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen, wenn das Gericht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellt (§ 69 StGB). Das geschieht regelmäßig bei bestimmten Delikten wie schwerer Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder bedeutendem Sachschaden bei Fahrerflucht. Eine gerichtlich festgesetzte Sperrfrist beginnt danach zu laufen, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnis neu beantragt werden kann.
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist eine verwaltungsrechtliche Eignungsprüfung als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Sie wird häufig bei Alkohol- oder Drogendelikten, bei Alkoholwerten ab 1,6 Promille, bei wiederholtem Führerscheinentzug oder bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen angeordnet. Die MPU besteht aus Reaktionstests, einer ärztlichen Untersuchung und einem psychologischen Gespräch.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zu den Tatvorwürfen keine Angaben zu machen. Dieses Schweigerecht darf nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden. Es gilt gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Sie müssen lediglich Ihre Personalien nennen. Das Schweigen schützt Sie vor Selbstbelastung und erhält den Handlungsspielraum für die Verteidigung.
Das gilt sogar, wenn er auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre.
Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO einstellen. Bei höherem Schuldgrad, aber guter Prognose ist eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO möglich. Frühzeitige anwaltliche Einflussnahme erhöht die Chancen einer Einstellung erheblich.
Das gilt sogar, wenn er auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre.
Im Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen ab 90 Tagessätzen Geldstrafe oder Freiheitsstrafen über drei Monaten. Leichtere Geldstrafen erscheinen grundsätzlich nicht, werden aber im Bundeszentralregister festgehalten. Ob ein Urteil im Führungszeugnis erscheint, ist für viele Mandanten – insbesondere bei beruflichen Konsequenzen – ein zentraler Aspekt der Verteidigung.
Das gilt sogar, wenn er auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre.
A-Verstöße wie Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt oder Gefährdung des Straßenverkehrs oder zwei B-Verstöße führen in der Probezeit zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und zur Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bleibt das Seminar aus, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Diese Maßnahmen treten neben die strafrechtlichen Sanktionen.
Das gilt sogar, wenn er auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre.
Immer dann, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder ein Anhörungsbogen eingegangen ist. Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto mehr Gestaltungsspielraum besteht – für eine Verfahrenseinstellung, die Abwendung des Führerscheinentzugs oder die Begrenzung des Strafmaßes. Bei wirtschaftlich bedeutsamen Konsequenzen übersteigt der Wert der Strafverteidigung die Kosten regelmäßig erheblich. Viele Verkehrsrechtsschutzversicherungen übernehmen die Anwaltskosten vollständig.
Das gilt sogar, wenn er auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre.
Wir setzen uns für Sie im Vekehrsstrafrecht mit all unserer Erfahrung engagiert ein. Kontaktieren Sie uns unverbindlich per E-Mail oder telefonisch.
Guido Kurtz
Rechtsanwalt
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