Rechtsanwälte für Trunkenheit am Steuer – Ihre Verteidigung bei Alkohol im Straßenverkehr

Alkohol am Steuer ist keine Kleinigkeit – schon geringe Mengen können die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen und strafrechtliche Folgen haben, die weit über ein Bußgeld hinausgehen. Wer unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällt, muss mit Führerscheinentzug, Geldstrafe, einem Eintrag im Führungszeugnis und im schlimmsten Fall einer Freiheitsstrafe rechnen. Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein verteidigt Sie bei Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB und § 315c StGB – bundesweit, frühzeitig und strategisch.

Was ist Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB?

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach § 316 StGB strafbar. Entscheidend ist dabei allein die Fahrtüchtigkeit – nicht ob ein Unfall passiert ist, nicht ob jemand gefährdet wurde. Das Gesetz sanktioniert die abstrakte Gefährlichkeit der Fahrt selbst.

Strafbar ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln (§ 316 Abs. 2 StGB). Das Argument „Ich wusste nicht, dass ich fahruntüchtig bin” schützt nicht automatisch vor Strafe – wer hätte erkennen müssen, dass er fahruntüchtig ist, handelt fahrlässig und macht sich trotzdem strafbar. Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wirkt sich jedoch auf das Strafmaß und auf die Folgen bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus.

§ 316 StGB erfasst nicht nur Kraftfahrzeuge. Auch wer betrunken Fahrrad fährt, einen E-Scooter nutzt oder ein anderes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, kann sich strafbar machen – mit denselben Konsequenzen für den Kfz-Führerschein.

Relative und absolute Fahrtüchtigkeit: Die Promillegrenzen

Relative Fahrtüchtigkeit ab 0,3 Promille

Zwischen 0,3 und 1,09 Promille spricht man von relativer Fahrtüchtigkeit. Diese ist widerlegbar – das bedeutet: Die Trunkenheitsfahrt wird nur strafbar, wenn zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen nachgewiesen sind. Typische Beispiele sind das Fahren von Schlangenlinien, Fehleinschätzungen von Abständen, Übersehen von Verkehrszeichen oder Auffahren auf stehende Fahrzeuge. Je höher der gemessene Promillewert, desto geringere Anforderungen stellen die Gerichte an den Nachweis solcher Ausfälle. Bei Werten knapp unter 1,1 Promille und nur einem Fahrfehler kann die Strafbarkeit also bereits gegeben sein.

Absolute Fahrtüchtigkeit ab 1,1 Promille

Ab 1,1 Promille wird die Fahrtüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Selbst wenn keine Ausfälle festgestellt wurden, ist die Straftat nach § 316 StGB erfüllt. Diese Grenze gilt für Kraftfahrzeuge, Krafträder, Mofas und – nach der überwiegenden Rechtsprechung – auch für E-Scooter. Keine Ausfälle, kein Unfall, keine Gefährdung: Es genügt die Blutalkoholkonzentration.

Besondere Grenzen für Radfahrer und E-Bikes

Für Fahrräder gilt eine höhere Grenze: Absolute Fahrtüchtigkeit wird erst ab 1,6 Promille angenommen. Dennoch kann auch hier ab 0,3 Promille bei entsprechenden Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegen – mit der Folge, dass auch der Kfz-Führerschein entzogen werden kann. E-Bikes bis 25 km/h werden wie Fahrräder behandelt (Grenze: 1,6 Promille); E-Bikes bis 45 km/h und E-Scooter werden wie Kraftfahrzeuge eingestuft (Grenze: 1,1 Promille).

Die 0,5-Promille-Grenze: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG

Bereits ab 0,5 Promille begeht ein Kfz-Fahrer eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – unabhängig davon, ob Ausfälle vorliegen. Folgen: Bußgeld von 500 € bei Ersttat, bei Wiederholungsfällen bis zu 3.000 Euro, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von mindestens einem Monat. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot: Jeglicher Alkoholkonsum vor oder während der Fahrt ist untersagt. In der Praxis wird ab einer messbaren BAK von 0,1 Promille (Nachweisgrenze) ein Verstoß geahndet; in der Probezeit verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet (§ 2a StVG).

Wurden Sie bei einer Verkehrskontrolle angehalten oder haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten? Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.

Welche Strafen drohen bei Trunkenheit im Verkehr?

Geldstrafe und Freiheitsstrafe nach § 316 StGB

§ 316 StGB sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab: Ersttat oder Wiederholung, Promillewert, ob eine Gefährdung vorlag, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen wird. Bei fahrlässiger Begehung sind mildere Strafen möglich. Bei vorsätzlichem Handeln drohen härtere Sanktionen – und zusätzliche Hürden bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie mögliche Leistungsverweigerung der Rechtsschutzversicherung.

Gefährdung des Straßenverkehrs – § 315c StGB

Wenn die alkoholbedingte Fahruntauglichkeit zu einer konkreten Gefährdung anderer Personen oder Sachen von erheblichem Wert führt, erhöht sich die Strafbarkeit auf § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Strafrahmen: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt – so der BGH im Beschluss vom 05.11.2013 (Az. 4 StR 454/13). In diesen Fällen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis die Regel.

Führerscheinentzug nach § 69 StGB

Ab 1,1 Promille ordnen die Gerichte regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB an. Die gerichtlich festgesetzte Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate, kann aber je nach Schwere des Falls bis zu fünf Jahre reichen. Nach Ablauf muss die Fahrerlaubnis bei der Behörde neu beantragt werden. Bereits im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO) – oft noch vor einer Verurteilung.

MPU – Medizinisch-Psychologische Untersuchung

Ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration ordnen die Behörden regelmäßig eine MPU an. Auch bei niedrigeren Werten, Wiederholungstaten oder dem Zusammentreffen mit Drogenkonsum kann eine MPU Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sein. Wer die MPU nicht besteht, erhält den Führerschein nicht zurück. Eine frühzeitige anwaltliche Vorbereitung ist daher sinnvoll.

Punkte und Einträge im Führungszeugnis

Eine Verurteilung nach § 316 StGB führt zu drei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg. Im Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen, die über 90 Tagessätze Geldstrafe oder drei Monate Freiheitsstrafe hinausgehen. Das kann berufliche Konsequenzen haben – insbesondere für alle, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind oder sicherheitsrelevante Positionen bekleiden.

Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen – insbesondere wenn eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum steht oder ein Anhörungsbogen eingegangen ist.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit – warum der Unterschied entscheidend ist

Der Tatbestand des § 316 StGB kann sowohl vorsätzlich (Abs. 1) als auch fahrlässig (Abs. 2) begangen werden. Der Vorsatz muss sich auf die Fahrtüchtigkeit beziehen: Der Täter muss zum Zeitpunkt des Losfahrens gewusst oder es zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er dies irrtümlich nicht erkannt hat, aber hätte erkennen können.

Obwohl der Strafrahmen identisch ist, macht die Unterscheidung in der Praxis einen erheblichen Unterschied: Bei vorsätzlicher Begehung ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit zusätzlichen Hürden verbunden. Außerdem kann die Rechtsschutzversicherung bei festgestelltem Vorsatz Leistungen verweigern. Der BGH hat zudem klargestellt – Urteil vom 09.04.2015 (Az. 4 StR 401/14) – dass ein hoher Promillewert allein nicht ausreicht, um automatisch Vorsatz anzunehmen. Auch bei stark erhöhter Alkoholisierung muss der Vorsatz im Einzelfall nachgewiesen werden. Das ist ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Ablauf bei einer Polizeikontrolle – richtiges Verhalten

Was müssen Sie angeben, was nicht?

Als Beschuldigter müssen Sie ausschließlich Ihre Personalien nennen – Name, Adresse, Geburtsdatum. Daraus ergibt sich: Die Frage der Polizei, ob Sie Alkohol getrunken haben, müssen Sie nicht beantworten. Sie haben das Recht zu schweigen. Auch die Teilnahme an freiwilligen Tests – Pusten in ein Atemalkoholgerät, Koordinationstests – ist nicht verpflichtend. Wenn Sie die Teilnahme verweigern, dürfen Sie dafür nicht bestraft werden.

Blutprobe – wann und wie?

Für den Nachweis einer Straftat nach § 316 StGB ist eine Blutprobe erforderlich – der Atemtest allein genügt im Strafverfahren nicht. Die Blutprobe kann seit dem 24.08.2017 auch durch Polizeibeamte angeordnet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nach § 316 StGB besteht (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO). Der Richtervorbehalt ist damit bei Alkoholfahrten faktisch weggefallen. Widersprechen Sie der Blutentnahme ausdrücklich und mündlich – leisten Sie aber keinen körperlichen Widerstand. Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen vorgelegt wird.

Nachtrunk – was steckt dahinter?

Als Nachtrunk bezeichnet man den Konsum von Alkohol nach der Fahrt – etwa wegen eines Schocks nach einem Unfall. Wird geltend gemacht, dass der gemessene Blutalkohol zumindest teilweise auf Alkohol nach der Fahrt zurückzuführen ist, kann dies die BAK zum Tatzeitpunkt verringern. Die Gerichte werten einen Nachtrunk jedoch häufig als Schutzbehauptung. Eine glaubwürdige Darstellung und Beweissicherung sind entscheidend.

Wurden Sie nach einem Unfall oder einer Kontrolle zur Blutabnahme gebracht? Beauftragen Sie sofort einen Anwalt mit der Akteneinsicht – bevor Sie irgendwelche Angaben machen.

Verteidigungsansätze bei Trunkenheit im Verkehr

Eine sachgerechte Strafverteidigung prüft alle Schwachstellen im Ermittlungsverfahren und der Beweiserhebung systematisch.

  • Rechtmäßigkeit der Blutprobe: War die Anordnung rechtmäßig? Wurde „Gefahr im Verzug” ausreichend dokumentiert? Existierte ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst? Liegt ein Beweisverwertungsverbot vor? (Vgl. BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10)
  • Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration: Wie hoch war die BAK tatsächlich zum Zeitpunkt der Fahrt? Die ersten zwei Stunden nach dem letzten Alkoholgenuss dürfen bei normalem Trinkverlauf in der Regel nicht herangezogen werden (vgl. BGHSt 25, 250). Das kann die relevante BAK erheblich verschieben.
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Ein hoher Promillewert reicht nicht aus, um automatisch Vorsatz anzunehmen (BGH, 09.04.2015, Az. 4 StR 401/14). Wurde der Vorsatz im Einzelfall konkret nachgewiesen?
  • Fehler bei der Atemalkoholmessung: Im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind Fehler bei Gerät, Kalibrierung oder Durchführung angreifbar. War das Gerät zugelassen? Wurde die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten?
  • Ausfallerscheinungen nicht hinreichend belegt: Bei relativer Fahrtüchtigkeit (0,3 bis 1,09 Promille) müssen alkoholtypische Ausfälle konkret nachgewiesen sein. Waren die Fahrfehler tatsächlich alkoholbedingt?
  • Nachtrunk und Rechnungskorrektur: Wurde Alkohol erst nach der Fahrt konsumiert? Eine glaubwürdige Darstellung mit Beweisen kann den rechnerischen BAK-Wert zum Tatzeitpunkt verschieben.
  • Verfahrenseinstellung: Bei erster Tat, geringer Schuld oder ungünstiger Beweislage kann auf eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO hingearbeitet werden.

Trunkenheitsfahrt in der Probezeit

Für Fahranfänger gilt in der Probezeit das absolute Alkoholverbot nach § 24c StVG: Bereits ab 0,1 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Wer zusätzlich wegen Trunkenheitsfahrt verurteilt wird, hat es mit einem A-Verstoß zu tun: Nach § 2a StVG verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, es ist ein Aufbauseminar zu absolvieren, und wer das Seminar nicht nachweist, verliert die Fahrerlaubnis. Diese verwaltungsrechtlichen Konsequenzen treten vollständig neben die strafrechtlichen Sanktionen des § 316 StGB.

Trunkenheitsfahrt und Versicherung

Wer wegen Trunkenheitsfahrt verurteilt wird, muss mit versicherungsrechtlichen Folgen rechnen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet zwar gegenüber Geschädigten, kann aber unter Umständen beim Verursacher Regress nehmen. Bei privater Unfallversicherung kann Alkohol als Ausschlussgrund wirken. Besonders relevant: Die Rechtsschutzversicherung kann bei festgestelltem Vorsatz die Übernahme der Anwaltskosten verweigern. Das ist ein zusätzlicher Grund, frühzeitig auf Fahrlässigkeit zu verteidigen.

Viele Verkehrsrechtsschutzversicherungen decken strafrechtliche Verfahren im Straßenverkehr ab. Lassen Sie vorab klären, ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung die Kosten trägt.

Ablauf des Strafverfahrens bei Trunkenheitsfahrt

Der typische Verfahrensablauf beginnt mit der Polizeikontrolle, der Blutabnahme und einer Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft. Als Betroffener erhalten Sie in der Regel einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung. Erst nach Akteneinsicht des Verteidigers lässt sich die Beweislage verlässlich einschätzen.

Das Verfahren kann enden als: Erstens Einstellung nach § 153 StPO (ohne Auflage, bei geringerer Schuld) oder § 153a StPO (gegen Auflage, z. B. Geldauflage oder Kurs). Zweitens Strafbefehl ohne Hauptverhandlung bei leichteren Verstößen. Drittens Anklage und Hauptverhandlung bei schwereren Vorwürfen oder wenn der Beschuldigte Widerspruch erhebt. In jedem Stadium gilt: Je früher ein Anwalt eingeschaltet ist, desto mehr Gestaltungsspielraum besteht.

Haben Sie einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung erhalten? Machen Sie keine Angaben – beauftragen Sie zunächst einen Anwalt mit der Akteneinsicht.

Ihre Rechtsanwälte für Trunkenheit am Steuer – Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte

Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein verteidigt Mandantinnen und Mandanten bundesweit bei Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht kennen die typischen Schwachstellen in Ermittlungsverfahren – von der Rechtmäßigkeit der Blutprobe über die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration bis zur Frage des Vorsatzes. Wir vertreten Ersttatäter ebenso wie Mandanten mit bereits eingeleiteten Verfahren oder vorläufig entzogenem Führerschein.

Wir nehmen Akteneinsicht, entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie und vertreten Sie außergerichtlich wie vor Gericht. Besonderer Schwerpunkt: die Abwendung des Führerscheinentzugs und die Verhinderung einer MPU-Auflage. Wir unterstützen Sie auch bei der Vorbereitung auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Viele Verkehrsrechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für Verfahren nach § 316 StGB vollständig.

Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen – insbesondere wenn der Führerschein bereits vorläufig entzogen wurde oder Sie eine Vorladung erhalten haben. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Trunkenheit am Steuer

Strafbar nach § 316 StGB ist, wer in fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug führt. Ab 1,1 Promille wird absolute Fahrtüchtigkeit unwiderleglich vermutet – ohne Nachweis weiterer Ausfälle. Ab 0,3 Promille kann relative Fahrtüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzlich alkoholtypische Ausfälle nachgewiesen sind. Strafbar ist auch fahrlässige Trunkenheitsfahrt – wer hätte wissen müssen, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, handelt fahrlässig nach § 316 Abs. 2 StGB.

 

§ 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zusätzlich drohen Führerscheinentzug nach § 69 StGB, drei Punkte in Flensburg und – ab 1,6 Promille – regelmäßig eine MPU-Auflage. Liegt eine konkrete Gefährdung vor, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre nach § 315c StGB. Die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall ab: Promillewert, Vorstrafen, Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

Regelmäßig ab 1,1 Promille. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn es die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellt (§ 69 StGB). Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate, kann aber bis zu fünf Jahre betragen. Im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO) – oft noch vor einer Verurteilung. Anwaltliche Gegenwehr ist hier besonders dringlich.

 

Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist zeitlich begrenzt (ein bis sechs Monate) – die Fahrerlaubnis bleibt formal bestehen und wird nach Ablauf automatisch zurückgegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist der vollständige Verlust der Erlaubnis; danach muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden, häufig mit MPU als Bedingung. Bei Trunkenheitsfahrten wird häufig Entziehung, nicht nur Fahrverbot, angeordnet.

 

Ja. Ab 1,6 Promille gilt für Radfahrer absolute Fahrtüchtigkeit; das ist eine Straftat nach § 316 StGB. Auch darunter kann ab 0,3 Promille bei Ausfällen eine Straftat vorliegen. Besonders wichtig: Auch wer nur betrunken Fahrrad fährt, kann seinen Kfz-Führerschein verlieren. Eine MPU kann ebenfalls angeordnet werden. E-Scooter werden von der Rechtsprechung überwiegend wie Kfz behandelt – Grenze 1,1 Promille.

 

Eine MPU wird regelmäßig angeordnet bei Blutalkohol ab 1,6 Promille, bei Wiederholungstaten oder bei alkohol- oder drogenbedingten Verfahren mit konkreter Gefährdung. Ohne bestandene MPU erteilen die Behörden keine neue Fahrerlaubnis. Die MPU besteht aus Reaktionstests, einer ärztlichen Untersuchung und einem psychologischen Gespräch. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung und ggf. Vorbereitung ist sinnvoll.

 

Ja. Wenn die Blutprobe rechtswidrig angeordnet oder entnommen wurde, kann ein Beweisverwertungsverbot bestehen. Relevant ist: Wurde die Anordnung korrekt dokumentiert? Lag „Gefahr im Verzug" tatsächlich vor? Existierte ein nächtlicher Richterbereitschaftsdienst, der hätte kontaktiert werden müssen? Liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor (vgl. BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10)? Diese Fragen klärt ein erfahrener Anwalt durch Akteneinsicht.

 

Der Strafrahmen ist gleich – aber die Konsequenzen sind es nicht. Bei vorsätzlicher Begehung (§ 316 Abs. 1 StGB) gibt es mehr Hürden bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, und die Rechtsschutzversicherung kann Leistungen verweigern. Der BGH hat klargestellt, dass ein hoher Promillewert allein nicht ausreicht, um Vorsatz zu beweisen (Az. 4 StR 401/14). Auf Fahrlässigkeit zu verteidigen ist daher ein zentraler Ansatz.

 

Machen Sie keine Angaben zur Sache. Als Beschuldigter müssen Sie lediglich Ihre Personalien nennen. Ein Anhörungsbogen ist das richtige Signal, sofort einen Anwalt einzuschalten. Nur nach Akteneinsicht lässt sich die Beweislage verlässlich einschätzen und eine sachgerechte Einlassung entwickeln. Wer voreilig antwortet, verschlechtert häufig seine Ausgangslage.

 

Immer – und zwar so früh wie möglich. Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein Anwalt entscheidende Weichen stellen: Akteneinsicht nehmen, Verwertungsverbote prüfen, die BAK-Berechnung angreifen und auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken. Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr Spielraum bleibt – für die Abwendung des Führerscheinentzugs, die Verhinderung der MPU oder die Begrenzung des Strafmaßes. Die Kosten werden häufig von der Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen