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Überblick

Experten rund ums Fahrzeug!

  • Ihr gekauftes Fahrzeug funktioniert nicht richtig?
  • Die Innenausstattung Ihres Wohnwagens oder Wohnmobils ist nicht vertragsgemäß?
  • Ihre Werkstatt hat nicht ordentlich repariert und rechnet dennoch voll ab?
  • Probleme bei der Leasingrückgabe? 
  • Sie haben Ihr Fahrzeug verkauft, und der Käufer macht Gewährleistungsrechte geltend?

Unserer Fachanwälte für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt Guido Kurtz in Wiesbaden und Taunusstein beraten Sie zu Rücktritt und Schadensersatz beim PKW.

KFZ-Mängel und Gewährleistung beim Autokauf vom Händler

Auftretende Mängel nach dem Kauf eines Autos oder Motorrads

Sie haben von einem Händler einen Neuwagen oder ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft und stellen nach kurzer Zeit fest, dass das Auto mangelhaft ist. Häufig stellt sich heraus, dass bereits Schäden am Motor vorhanden sind oder die Elektronik spinnt. Besonders ärgerlich sind Fälle, in denen das Auto an mehreren Stellen Mängel aufweist, z.B. die Klimaanlage funktioniert nicht, oder es gibt unregelmäßige Geräusche im Wageninneren (Klappern, etc).

Fahrzeugkauf vom Händler - volle Gewährleistung!

Wenn Sie ein Fahrzeug neu vom Händler erwerben, stehen Ihnen in jedem Falle alle gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Diese sind insbesondere das Recht zur Nacherfüllung und gegebenenfalls Rücktritt und Schadensersatz und Minderung. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei einem Neufahrzeug gilt zwei Jahre. Das bedeutet, dass der Händler zwei Jahre lang für Mängel haftet, die schon beim Kauf vorlagen oder zumindest angelegt waren. Händler können zumindest gegenüber Verbrauchern keine gegenteiligen Vereinbarungen treffen bzw. ihre Haftung ausschließen oder beschränken.

Beweiserleichterung für Verbraucher

Haben Sie das Fahrzeug als Verbraucher gekauft, greift die gesetzliche Vermutung, dass ein in den ersten sechs Monaten (Update: bei Verträgen ab dem 01.01.2022 im ersten Jahr!) auftretender Mangel schon bei Kauf und Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dies ist die Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.

Wir arbeiten mit führenden KFZ-Sachverständigen zusammen

Insbesondere bei Ansprüchen wegen Mängeln am Fahrzeug kommt es neben der reinen rechtlichen Einschätzung darauf an, den Mangel am Fahrzeug auch tatsächlich belegen zu können. Hierfür arbeiten wir mit renommierten KFZ-Sachverständigen aus der Rhein-Main-Region (Wiesbaden, Mainz, Taunus) zusammen.

In besonders komplexen Fällen konnten wir die Rechte unserer Mandanten nur durch den guten Kontakt und den intensiven Austausch mit den Sachverständigen durchsetzen.

Profitieren auch Sie von unserem Netzwerk und unserer Erfahrung! 

Ihre Ansprüche beim Autokauf vom Händler

Guido Kurtz, Fachanwalt für Verkehrsrecht

"Als Fachanwalt für Verkehrsrecht arbeite ich stets eng mit KFZ-Sachverständigen zusammen. Dies ist ein enormer Vorteil bei der rechtlichen Bewertung der Ansprüche meiner Mandanten."

Gewährleistung beim Kauf von Privatpersonen

Kauf von Privat - wir prüfen Ihre Ansprüche

Sie haben Ihr Fahrzeug nicht von einem gewerblichen Händler, sondern von einer Privatperson gekauft und stellen jetzt fest, dass das Fahrzeug mangelhaft ist. Zum Beispiel stellt sich nach einer Überprüfung heraus, dass der Kilometerstand tatsächlich viel höher ist, als vom Verkäufer angegeben. -> Siehe Sonderfall Betrug

Häufig sind auch Angaben des Verkäufers nicht richtig. Gerade das Merkmal der Unfallfreiheit ist häufig Streitpunkt zwischen den Parteien:

Sie haben durch einen Lackschicht-Test (Test der Lackschichtdicke) herausgefunden, dass das Auto schon einmal repariert wurde, obwohl der Verkäufer es als unfallfrei verkauft hat?

Viele Gewährleistungsausschlüsse sind unwirksam

Viele Kaufverträge, die vom Verkäufer eines gebrauchten Autos verwendet werden, enthalten einen Haftungs- und Gewährleistungsausschluss. Der Verkäufer schreibt etwa rein: “Gesehen wie gekauft, keine Haftung.” Das ist glücklicherweise unwirksam, da solche Klauseln nach geltendem Recht gegen die Vorschriften des AGB-Rechts verstoßen.

In vielen Fällen sind Haftungsausschlussklauseln unwirksam. Die Anforderungen an eine wirksame Klausel, die nicht gegen zwingende Vorschriften des AGB-Rechts verstoßen und im weiteren keine unangemessene Benachteiligung des Käufer darstellen, sind hoch.

Wir prüfen zunächst Ihren Vertrag und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten.

Trotz Gewährleistungssausschluss: Haftung für zugesicherte Eigenschaften

Auch in den Fällen, in denen ein vom Verkäufer verwendeter Vertrag einen wirksamen Haftungsausschluss enthält, haftet der Verkäufer für zugesicherte Eigenschaften wie zum Beispiel die Unfallfreiheit eines Fahrzeuges. 

Er darf nicht auf der einen Seite (falsche) Angaben über das Fahrzeug machen und sich später auf den Ausschluss der Haftung berufen. Ob eine Angabe des Verkäufers eine zugesicherte Eigenschaft ist, die die Haftung trotz Ausschluss zur Folge hat, klären wir gerne individuell anhand Ihrer Unterlagen.

Rechtsanwalt Michael Lynen

"In den meisten Kaufverträgen über ein gebrauchtes Fahrzeug ist entweder der Haftungsausschluss unwirksam oder der Verkäufer haftet für Mängel auf Grund zugesicherter Eigenschaften."

Sonderfall: Betrug beim Fahrzeugkauf

Manipulierter Kilometerstand beim Gebrauchtwagen (Betrug)

Laut Ermittlungsergebnissen der Polizei ist an jedem dritten in Deutschland verkauften Gebrauchtwagen der Tacho manipuliert worden – so berichtet der ADAC im Jahr 2019.

In den meisten Fällen kann der Tachostand heute per Software binnen wenigen Minuten auf jeden beliebigen Wert angepasst werden. Für kriminelle Verkäufer ist das äußerst lukrativ. Die Manipulation des Kilometerstands kostet den Verkäufer fast gar nichts; der Wert des gebrauchten Fahrzeuges mit nur 85.000 km statt 190.000 km hat sich jedoch verdreifacht.

Selbstverständlich sind solche Manipulationen am Tacho illegal und berechtigen den Käufer in der Regel zur Anfechtung und Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das bedeutet, der Verkäufer hat das Fahrzeug mit dem gefälschten Kilometerstand wieder zurückzunehmen und ist verpflichtet, dem Käufer den vollen Kaufpreis zu erstatten. Daneben kommen weitere Schadensersatzansprüche in Betracht. Handelte es sich etwa um ein günstiges Angebot (vorausgesetzt, der Kilometerstand hätte gestimmt), kann der Verkäufer verpflichtet sein, dem Käufer ein vergleichbares Fahrzeug zu dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis zu besorgen bzw. ihm die Mehrkosten für einen anderweitigen Kauf zu ersetzen.

Unfallwagen als unfallfrei verkauft

Häufig werden Fahrzeuge als unfallfrei verkauft, obwohl sie bereits in einen Unfall verwickelt waren und lediglich repariert wurden. Für den Käufer ist dann nicht mehr nachvollziehbar, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt repariert oder in einer Hinterhofwerkstatt unter fragwürdigen Methoden zusammengeflickt wurde. 

Wir arbeiten mit renommierten KFZ-Sachverständigen in Wiesbaden und Umgebung zusammen und beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten. Insbesondere kommen Anfechtung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht.

Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

In den oben genannten Fällen kann es für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich oder zumindest hilfreich sein, Strafanzeige gegen den Verkäufer zu erstatten. In vielen Fällen reicht es jedoch aus, eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Verkäufer anzukündigen, sollte er nicht zahlen.

Wir beraten Sie zum Thema Anzeige umfassend und leiten die notwendigen Schritte selbstverständlich für Sie in die Wege.

"Es gibt leider einige schwarze Schafe auf dem Gebrauchtmarkt: Manipulierte Kilometerstände und zusammengeflickte Totalschäden, die als unfallfreie Fahrzeuge an nichtsahnende Käufer verkauft werden...

Wir beraten Sie zum Thema Strafanzeige, Anfechtung und Rückzahlung."

Was muss ich vor der Beauftragung wissen?

Schritt 1: Erster Kontakt

Schicken Sie uns Ihr Anliegen kurz umrissen in einer E-Mail zu und fügen Sie am besten auch schon Unterlagen bei. Wenn es sich um ein Rechtsgebiet handelt, das wir für Sie bearbeiten, vereinbaren wir mit Ihnen ein Erstgespräch.

Kostet das was? 

Durch das reine Übersenden Ihres Anliegens bzw. der Unterlagen fallen keine Kosten an. Ein telefonisches Erstberatungsgespräch kann mit den dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden. Dies werden wir aber mit Ihnen im Telefonat besprechen.

Selbstverständlich kostet unsere Dienstleistung Geld, in manchen Fällen übernimmt dies die gegnerische Versicherung (Verkehrsunfall) oder Ihre Rechtsschutzversicherung oder der Gegner. Auch das können wir in einem ersten Telefonat miteinander besprechen.

Im ersten Telefonat besprechen wir, wie wir unsere Dienstleistung berechnen. 

In Fällen in denen wir unser Honorar nicht nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung abrechnen können (das ist der Mindestsatz, den Anwälte in Deutschland abrechnen müssen), vereinbaren wir mit Ihnen einen Stundenhonorar, welches wir minutengenau abrechnen und vereinbaren ein sog. Cap, also einen Maximalrahmen.

 

Uns ist wichtig, dass unser Honorar für alle Beteiligten transparent gestaltet ist und Sie die volle Kostenkontrolle haben.

Zunächst ordnen wir Ihr Anliegen einem Rechtsgebiet zu und schauen, welche Anwältin oder welcher Anwalt aus unserem Team am besten zu Ihnen passt. Ab diesem Zeitpunkt ist Ihr Ansprechpartner immer die gleiche Person. So ist sichergestellt, dass kein Zeitverlust entsteht oder dass Missverständnisse aufkommen.

Wenn Ihnen unsere Arbeitsweise zusagt, kontaktieren Sie uns. In einem unverbindlichen Telefonat können wir einander kennenlernen.

 

Schritt 1: Kennenlerngespräch

Schritt 2: Unterschreiben einer Vollmacht

Schritt 3: Wir machen uns sofort an die Arbeit

FAQ im KFZ-Recht

Wir beantworten die häufigsten rechtlichen Fragen rund um's Fahrzeug

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte verpflichten den Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung. Das kann die Reparatur des Fahrzeuges sein oder gar eine Neulieferung. Kommt er dem Nacherfüllungsverlangen des Käufers nicht nach oder schlägt die Reparatur fehl, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Rückabwicklung) und Schadensersatz verlangen. In Betracht kommt auch eine Minderung des Kaufpreises.

Je nachdem, ob das Fahrzeug bei einem gewerblichen Händler oder von einer Privatperson gekauft wurde, können die Gewährleistungsrechts ausgeschlossen sein oder zeitlich beschränkt sein (Ein Jahr statt zwei Jahre).

Der Verkauf eines Fahrzeuges unter zugvoriger Manipulation des Tachostandes sind strafbarer Betrug. Als Käufer können Sie insbesondere den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangen.

Daneben kommen Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht. 

Wenn die Reparatur des mangelhaften Fahrzeuges fehlgeschlagen ist, haben Sie das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. 

Im Regelfall gilt die Nacherfüllung mit dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch als fehlgeschlagen.

Hier kommt es darauf an, ob Sie das Fahrzeug von einem Händler gekauft haben oder von einer Privatperson. Gegenüber dem Händler haben Sie in jedem Falle die uneingeschränkten gesetzlichen Gewährleistungsrechte und können gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten. 

Ist der Verkäufer kein Händler, kommt es darauf an: Hat der Verkäufer die Haftung ausgeschlossen? Hat er die Unfallfreiheit zugesichert? Kannte er den Umstand, dass das Fahrzeug schon einmal einen Schaden hatte?

Hiervon hängt es ab, ob Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, den Kaufpreis mindern können, oder Schadensersatz verlangen können.

Rechtsanwalt Guido Kurtz Spezialist im Arbeitsrecht für Wiesbaden

Unsere Fachanwälte in Wiesbaden und Taunusstein beraten Sie in allen rechtlichen Fragen rund um Ihr Fahrzeug.

Aktuelle Beiträge im KFZ-Recht

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen