Eine Anklage wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gehört zu den ernstesten Verkehrsstrafsachen: Es drohen Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug und eine Sperrfrist, die den Betroffenen oft Jahre aus dem Straßenverkehr ausschließt. Die Tatbestände der §§ 315c und 315d StGB sind komplex und häufig Gegenstand unterschiedlicher rechtlicher Bewertungen. Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein verteidigt Mandanten bei Vorwürfen der Straßenverkehrsgefährdung konsequent und auf aktuellem Stand der Rechtsprechung – bundesweit.
Gefährdung des Straßenverkehrs – Tatbestände und rechtliche Grundlagen
Das Strafgesetzbuch kennt mehrere Tatbestände, die unter dem Begriff der Straßenverkehrsgefährdung zusammengefasst werden. Die wichtigsten sind § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahrunsicherheit oder grobe Verkehrsverstöße) und § 315d StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen). Hinzu kommen § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und § 315b StGB (gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr). Jeder dieser Tatbestände hat eigene Voraussetzungen, eigene Strafrahmen und eigene prozessuale Besonderheiten.
Gemeinsam ist allen Tatbeständen, dass sie – anders als reine Ordnungswidrigkeiten – Straftaten darstellen. Sie werden staatsanwaltschaftlich verfolgt, sind im Bundeszentralregister eintragungsfähig und können neben dem Führerscheinentzug auch eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen. Wer einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen Straßenverkehrsgefährdung erhält, sollte umgehend anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
315c StGB – der klassische Gefährdungstatbestand
315c StGB ist der zentrale Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung. Er greift in zwei Fallgruppen: erstens bei Fahrunsicherheit infolge von Alkohol, berauschenden Mitteln oder körperlichen bzw. geistigen Mängeln, zweitens bei sieben enumerativ aufgezählten groben Verkehrsverstößen. Beide Fallgruppen setzen voraus, dass durch das Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Personen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert entstanden ist. Eine abstrakte oder statistische Gefahr genügt nicht – die Gefahr muss sich real im Verkehrsgeschehen verwirklicht haben.
Die sieben Verkehrsverstöße des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sind abschließend aufgezählt (lit. a–g): Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Überholen, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen oder Einmündungen, Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen, Wenden, Rückwärts- oder Geisterfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen sowie das Nichtkenntlichmachen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge. Das Nichtbilden einer Rettungsgasse ist demgegenüber in § 323c Abs. 2 StGB geregelt, nicht in § 315c StGB. Die Anforderungen an das Merkmal „grob“ sind hoch: Ein normaler Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung genügt nicht. Es muss sich um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung handeln.
315d StGB – verbotene Kraftfahrzeugrennen
Seit Oktober 2017 stellt § 315d StGB die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen unter Strafe — daneben in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch das sogenannte Einzelrennen, bei dem sich ein Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos und in der Absicht fortbewegt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173). Der Tatbestand ist weit gefasst: Er umfasst die Durchführung, die Teilnahme und unter Umständen auch die Veranstaltung eines verbotenen Rennens. Bei Rennen, die zu einer konkreten Gefahr oder zum Tod eines Menschen geführt haben, sind die Strafrahmen erheblich erhöht.
Die Rechtsprechung hat den Begriff des verbotenen Rennens in den vergangenen Jahren konkretisiert. Nicht jedes Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit ist automatisch ein Rennen im Sinne des § 315d StGB. Entscheidend ist das Merkmal der Wettbewerbsabsicht oder des gezielten Ausreizens der Fahrzeuggeschwindigkeit. Die Abgrenzung zur gefährlichen Körperverletzung oder zum Totschlag durch Unterlassen hat die Instanzgerichte wiederholt beschäftigt.
Strafbefehl oder Ermittlungsverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung erhalten? Legen Sie keine Aussage ab, bevor Sie anwaltlich beraten wurden.
Fahrunsicherheit nach § 315c StGB – Alkohol, Drogen und sonstige Mängel
Die erste Fallgruppe des § 315c StGB knüpft an die persönliche Fahrunsicherheit des Fahrers an. Sie überschneidet sich in weiten Teilen mit § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr), geht aber darüber hinaus: Während § 316 StGB nur die Fahrunsicherheit an sich bestraft, setzt § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB zusätzlich eine konkrete Gefahr voraus.
Alkohol: Promillegrenzen und ihre rechtliche Bedeutung
Ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille nimmt die Rechtsprechung unwiderlegbar absolute Fahruntauglichkeit an – auf Beweiserleichterungen kommt es dann nicht mehr an. Zwischen 0,3 und 1,59 Promille liegt relative Fahruntauglichkeit vor, die nur bei Hinzutreten weiterer Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Reaktionsausfälle, Unfallgeschehen) den Tatbestand erfüllt. Unterhalb von 0,3 Promille ist eine Fahrunsicherheit allein durch den Alkohol nicht begründbar, aber bei zusätzlichem Drogenkonsum (Mischkonsum) möglich. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt für Kfz-Fahrer die 0,5-Promille-Grenze nach § 24a StVG, die keine Fahruntauglichkeit, aber eine Bußgeldsanktion begründet.
Drogen und Medikamente
Bei Betäubungsmitteln und psychoaktiven Substanzen gibt es keine festen Grenzwerte wie beim Alkohol. Die Rechtsprechung bewertet den Nachweis von THC, Methamphetamin, Kokain oder anderen Substanzen im Blut in Verbindung mit Fahrauffälligkeiten als starkes Indiz für Fahrunsicherheit. Auch Medikamente können bei entsprechender Wirkung auf das Reaktionsvermögen zur Fahrunsicherheit führen – insbesondere Benzodiazepine, Schmerzmittel und bestimmte Antidepressiva. Wer regulär verschriebene Medikamente einnimmt und am Verkehr teilnimmt, sollte sich über die Einschränkungen im Beipackzettel und bei Bedarf ärztlich beraten lassen.
Körperliche und geistige Mängel
Fahrunsicherheit kann auch durch körperliche Erkrankungen, Übermüdung, starke Aufregung oder altersbedingten Abbau eintreten. Diese Fälle sind im Strafverfahren besonders schwer einzuschätzen, weil es weder Grenzwerte noch einfache Labortests gibt. Entscheidend ist die konkrete Fahrfähigkeitseinschränkung zum Tatzeitpunkt. Gutachterliche Feststellungen spielen hier eine zentrale Rolle.
Blutprobe angeordnet oder Drogentest positiv? Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache machen.
Konkrete Gefahr – das entscheidende Tatbestandsmerkmal
Das Merkmal der konkreten Gefahr ist das strafrechtlich anspruchsvollste Element der Straßenverkehrsgefährdung – und gleichzeitig das am häufigsten streitige. Ohne den Nachweis einer konkreten Gefahr ist weder § 315c noch § 315b StGB erfüllt. Es genügt nicht, dass eine gefahrträchtige Situation entstanden ist – die Gefahr muss sich in einem „beinahe Unfall“ oder einer unmittelbaren Bedrohung eines bestimmten Rechtsguts niedergeschlagen haben.
Was die Rechtsprechung unter konkreter Gefahr versteht
Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass sich die Gefährdungssituation bis an die Schwelle eines Verletzungserfolgs heranentwickelt hat – dass also nur noch der Zufall eine Verletzung verhindert hat. Ein bloßes Schrecken, ein kurzes Ausweichen oder ein reflexmäßiges Bremsen genügt allein noch nicht. Es muss eine „Beinahe-Katastrophe“ vorgelegen haben. Diese enge Auslegung schützt Angeklagte vor einer zu weiten Ausdehnung der Strafbarkeit, stellt die Verteidigung aber zugleich vor die Aufgabe, den Sachverhalt genau zu analysieren.
Bedeutender Sachwert als Gefährdungsobjekt
Neben Leib und Leben anderer Personen kann auch eine fremde Sache von bedeutendem Wert Gefährdungsobjekt sein. Die Wertgrenze für „bedeutend“ liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGH, Beschl. v. 28.09.2010 – 4 StR 245/10) unverändert bei 750 Euro; auch jüngere Entscheidungen (etwa BayObLG, Beschl. v. 27.11.2023 – 203 StRR 381/23) halten an diesem Grenzwert ausdrücklich fest. Wichtig: Das eigene Fahrzeug des Täters gehört nicht zu den tauglichen Gefährdungsobjekten. Eine Selbstgefährdung erfüllt den Tatbestand nicht.
Zweifelhaft, ob eine konkrete Gefahr vorlag? Dieser Punkt ist häufig das entscheidende Verteidigungsargument – lassen Sie den Sachverhalt genau aufarbeiten.
Vorsatz und Fahrlässigkeit – was für die Strafhöhe entscheidend ist
315c StGB ist in allen drei Schuldformen verwirklicht: vorsätzliche Gefährdungshandlung mit vorsätzlicher Gefährdung, vorsätzliche Gefährdungshandlung mit fahrlässiger Gefährdung sowie vollständig fahrlässige Begehung. Diese Kombinationen haben erheblichen Einfluss auf den Strafrahmen und damit auf die Frage, ob eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe beantragt wird.
Vorsätzliche Begehung
Bei vorsätzlicher Gefährdungshandlung und Vorsatz hinsichtlich der Gefahrentstehung ist der Strafrahmen am höchsten: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Diese Konstellation liegt etwa vor, wenn ein Fahrer gezielt auf ein anderes Fahrzeug zufährt oder bewusst eine Situation schafft, in der eine konkrete Gefahr entsteht. In der Praxis ist die Abgrenzung zum versuchten Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt streitig.
Fahrlässige Begehung
Handelt der Fahrer in beiden Elementen – also sowohl hinsichtlich der gefährlichen Handlung als auch hinsichtlich der Gefahr – fahrlässig, ist der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe reduziert. In der Praxis ist fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs der häufigste Fall: etwa ein müder Fahrer, der kurz einnickt und dabei in den Gegenverkehr gerät. Gerade hier ist die Verteidigungsstrategie oft auf eine Strafreduzierung oder Einstellung des Verfahrens ausgerichtet.
Tatvorwurf liegt vor? Die Einordnung als vorsätzlich oder fahrlässig prägt das gesamte Strafverfahren – lassen Sie dies frühzeitig rechtlich bewerten.
Rechtsfolgen bei Verurteilung – Strafe, Führerschein und Sperrfrist
Die Rechtsfolgen einer Verurteilung nach § 315c oder § 315d StGB gehen weit über eine Geldstrafe hinaus. Besonders einschneidend ist regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperrfrist, die die Neuerteilung des Führerscheins für eine bestimmte Dauer verhindert.
Führerscheinentzug und Sperrfrist
Bei einer Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB die Regel, nicht die Ausnahme. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn der Täter sich aufgrund der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Anschließend wird eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten, in der Praxis häufig einem bis drei Jahren, festgesetzt. Während dieser Frist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. In schweren Fällen kann eine lebenslange Sperre angeordnet werden.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Bereits im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Viele Mandanten verlieren ihren Führerschein damit schon Wochen nach dem Vorfall – lange bevor ein Urteil ergeht. Gegen die vorläufige Entziehung kann Beschwerde eingelegt werden.
Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
Nach der Sperrfrist ist die Neuerteilung des Führerscheins nicht automatisch. Bei alkohol- oder drogenbedingter Fahrunsicherheit ordnen die Führerscheinbehörden regelmäßig eine MPU an – den sogenannten Idiotentest. Diese Untersuchung prüft, ob die Ursache der damaligen Fahrunsicherheit nachhaltig beseitigt ist. Eine MPU zu bestehen erfordert Vorbereitung; ein Scheitern bedeutet erneute Versagung der Fahrerlaubnis. Anwaltliche Begleitung bereits im Strafverfahren kann die Ausgangslage für ein späteres MPU-Verfahren verbessern.
Punkte in Flensburg und versicherungsrechtliche Folgen
Eine Verurteilung nach § 315c StGB führt zu einer Eintragung im Fahreignungsregister (Flensburg). Wird die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt, sind nach Anlage 13 FeV drei Punkte einzutragen; ohne Entzug oder Sperre sind es zwei Punkte. Zusätzlich kann die Kfz-Versicherung die Prämie erhöhen oder – bei arglistigem Verhalten – von der Leistung teilweise freistellen.
Vorläufige Führerscheinentziehung oder Strafbefehl? Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto mehr Handlungsoptionen bleiben offen.
Strafverteidigung bei Straßenverkehrsgefährdung – Strategien und Handlungsoptionen
Eine erfolgreiche Verteidigung bei Vorwürfen nach § 315c oder § 315d StGB setzt eine frühzeitige und systematische Aufarbeitung des Sachverhalts voraus. Die häufigsten Fehler entstehen in den ersten Stunden nach dem Vorfall: durch Aussagen gegenüber der Polizei, durch voreilige Geständnisse oder durch den Verzicht auf anwaltliche Begleitung beim Ermittlungsverfahren.
Schweigerecht und Akteneinsicht
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Dieses Recht gilt ohne Einschränkung gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Kein Schweigen wird nachteilig ausgelegt. Aussagen hingegen können auch dann belastend wirken, wenn sie zur Entlastung gedacht waren. Erst nach vollständiger Akteneinsicht durch den Verteidiger kann eine informierte Entscheidung über eine mögliche Einlassung getroffen werden.
Sachverhaltsaufarbeitung und Gegengutachten
Ob eine konkrete Gefahr vorlag, ob die Blutprobe ordnungsgemäß entnommen und ausgewertet wurde, ob das Polizeiprotokoll den Sachverhalt zutreffend wiedergibt – all das sind Punkte, die durch einen erfahrenen Strafverteidiger systematisch geprüft werden müssen. Sachverständigengutachten lassen sich angreifen, Messprotokolle können Fehler enthalten, Zeugenaussagen sind nicht immer verlässlich. Eine eigene technische oder toxikologische Begutachtung kann die Beweislage entscheidend verschieben.
Einstellung des Verfahrens und Strafbefehl
Nicht jedes Ermittlungsverfahren mündet in eine Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflagen einstellen. Auch ein Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt werden kann, ist häufig der bessere Weg als eine Hauptverhandlung. Die Entscheidung, welche prozessuale Strategie die günstigste ist, setzt genaue Kenntnis des Sachverhalts und der aktuellen Rechtsprechung voraus.
Verfahren vor Gericht – Hauptverhandlung und Berufung
Kommt es zur Hauptverhandlung, ist eine vorbereite und strukturierte Verteidigung entscheidend. Die Befragung von Zeugen, die Anfechtung von Gutachten, die Thematisierung von Verfahrensfehlern sowie die Beantragung eigener Beweise sind zentrale Instrumente. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann Berufung eingelegt werden; gegen Urteile des Landgerichts die Revision.
Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Strafbefehl erhalten? Reagieren Sie umgehend – Fristen laufen ab dem Zustellungsdatum.
Abgrenzung zu verwandten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Gefährdung des Straßenverkehrs steht nicht isoliert. In der Praxis überschneiden sich die Tatbestände häufig mit anderen Verkehrsdelikten und Ordnungswidrigkeiten – teils statt, teils zusätzlich.
315c StGB und § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
316 StGB bestraft das Fahren in fahrunsicherem Zustand auch dann, wenn keine konkrete Gefahr entstanden ist. Er ist damit ein abstraktes Gefährdungsdelikt. § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, das zusätzlich eine tatsächlich eingetretene Gefahr verlangt. In der Praxis werden beide Tatbestände häufig im Wege der Idealkonkurrenz nebeneinander angeklagt, wenn ein fahrunsicherer Fahrer eine konkrete Gefahr verursacht hat.
315b StGB – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
315b StGB betrifft Eingriffe in den Straßenverkehr von außen – etwa das absichtliche Werfen von Gegenständen auf Fahrzeuge oder das Entfernen von Straßenmarkierungen. In der Rechtsprechung ist jedoch strittig, ab wann ein Kfz selbst als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 315b StGB eingesetzt wird – mit der Folge, dass dieser Tatbestand auch bei Unfallfluchten oder gezielten Rammmanövern in Betracht kommt.
Ordnungswidrigkeiten nach der StVO
Viele Verkehrsverstöße, die äußerlich einem § 315c-Sachverhalt ähneln, sind tatbestandlich nur Ordnungswidrigkeiten – etwa übermäßig schnelles Fahren ohne konkrete Gefährdung oder das Missachten von Haltezeichen. Die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat hängt maßgeblich davon ab, ob eine konkrete Gefahr entstanden ist. Wer fälschlicherweise wegen einer Straftat angeklagt wird, obwohl nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, hat ein erhebliches Interesse an einem frühzeitigen Widerspruch.
Konkurrenzen und Tateinheit
Eine einzige Fahrt kann mehrere Tatbestände verwirklichen: § 315c StGB (Gefährdung), § 316 StGB (Trunkenheit), § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis), gegebenenfalls § 142 StGB (Fahrerflucht). In Tateinheit oder Tatmehrheit – je nach Sachverhalt – ergibt sich daraus eine deutlich erhöhte Gesamtstrafenerwartung. Diese Konstellationen erfordern eine besonders sorgfältige strafprozessuale Strategie.
Mehrere Vorwürfe gleichzeitig? Die Kumulation von Tatbeständen erhöht das Strafrisiko erheblich – lassen Sie die Gesamtlage frühzeitig anwaltlich einschätzen.
Ihre Rechtsanwälte bei Gefährdung des Straßenverkehrs – Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte
Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein verteidigt Mandanten bei Vorwürfen der Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315b, 315c und 315d StGB. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht verfügen über langjährige Erfahrung im Verkehrsstrafrecht und kennen die aktuellen Rechtsprechungslinien zu Fahrunsicherheit, konkreter Gefahr und Führerscheinentzug.
Unser Leistungsangebot umfasst die sofortige Akteneinsicht nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die Prüfung der Blutprobe und aller technischen Beweismittel, die Vertretung im Ermittlungs-, Straf- und Verwaltungsverfahren sowie die Begleitung im Führerscheinneuerteilungsverfahren und bei MPU-Vorbereitung. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Strafverteidigung im Verkehrsrecht vollständig.
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FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Gefährdung des Straßenverkehrs
316 StGB bestraft das Fahren in fahrunsicherem Zustand, ohne dass eine konkrete Gefahr entstanden sein muss. § 315c StGB setzt zusätzlich voraus, dass durch das Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert entstanden ist. § 315c ist damit das schwerere Delikt mit höherem Strafrahmen.
Ab 1,6 Promille besteht absolute Fahruntauglichkeit – dieser Wert ist unwiderlegbar. Zwischen 0,3 und 1,59 Promille liegt relative Fahruntauglichkeit vor, die erst durch zusätzliche Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder Reaktionsausfälle strafrechtlich relevant wird. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt die Grenze von 0,5 Promille nach § 24a StVG.
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn sich die gefährliche Situation bis an die Schwelle eines Verletzungserfolgs heranentwickelt hat – wenn also nur noch der Zufall eine Verletzung verhindert hat. Ein kurzes Schrecken oder reflexmäßiges Ausweichen des anderen Fahrers genügt dafür allein nicht. Die Feststellung einer konkreten Gefahr ist oft das entscheidende Tatbestandsmerkmal im Strafverfahren.
Nicht automatisch, aber in der Praxis regelmäßig. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, wenn die Tat die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt. Daran knüpft eine Sperrfrist an, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Im Strafverfahren kann auf eine kürzere Sperrfrist oder – in seltenen Fällen – auf den Verzicht der Fahrerlaubnisentziehung hingewirkt werden.
142 StGB setzt Vorsatz voraus. Wer einen Anstoß tatsächlich nicht wahrgenommen hat, handelt nicht vorsätzlich und macht sich nicht strafbar. Ermittlungsbehörden prüfen aber, ob das Nichtbemerken plausibel ist – häufig anhand von Aufprallintensität und Spurenbild. Vorsicht: Wer angibt, nichts bemerkt zu haben, bestätigt damit, gefahren zu sein – das kann zur Selbstbelastung führen.
Ja. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nach § 153a StPO gegen Geldauflage, gemeinnützige Arbeit oder andere Auflagen einstellen. Diese Möglichkeit besteht vor allem bei fahrlässiger Begehung und fehlenden Vorstrafen. Eine frühzeitige anwaltliche Intervention erhöht die Chancen auf eine Einstellung erheblich.
Bei einer Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung kann die Kfz-Haftpflichtversicherung die Prämie erhöhen. In besonders schweren Fällen – insbesondere bei vorsätzlicher Gefährdung oder unter Alkohol- und Drogeneinfluss – kann die Versicherung Regress nehmen und den ausgezahlten Schaden teilweise vom Versicherungsnehmer zurückfordern.
Nein. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO hat sofortige Wirkung. Wer danach noch ein Fahrzeug führt, macht sich zusätzlich nach § 21 StVG strafbar. Gegen die vorläufige Entziehung kann beim Gericht Beschwerde eingelegt werden.
Nach dem Ende der Sperrfrist entscheiden die Fahrerlaubnisbehörden, ob vor Neuerteilung des Führerscheins eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird. Dies ist bei alkohol- oder drogenbedingter Fahrunsicherheit regelmäßig der Fall. Die MPU prüft, ob die Ursache der Fahrunsicherheit dauerhaft beseitigt ist. Eine Ablehnung oder ein Scheitern führt zur weiteren Versagung der Fahrerlaubnis.
Sofort nach dem Vorfall – oder spätestens nach Erhalt des Strafbefehls oder der Anklageschrift. Die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung werden frühzeitig gestellt: durch Akteneinsicht, Schweigen im Ermittlungsverfahren und technische Prüfung der Beweismittel. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Strafverteidigung im Verkehrsrecht vollständig.
