Rechtsanwälte für illegale Autorennen – Strafverteidigung bei § 315d StGB

Ein Vorwurf wegen Teilnahme an einem illegalen Autorennen kann weitreichende Folgen haben: Freiheitsstrafe, lebenslanger Führerscheinentzug und im Fall eines Todesopfers eine Verurteilung wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge. Seit der Einführung des § 315d StGB im Jahr 2017 verfolgen Staatsanwaltschaften diese Fälle konsequent – auch Einzelfahrer ohne Gegner. Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein verteidigt Mandanten bei Vorwürfen nach § 315d StGB und verwandten Tatbeständen bundesweit.

§ 315d StGB – was das Gesetz seit 2017 unter Strafe stellt

Mit dem Gesetz zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen trat § 315d StGB am 13. Oktober 2017 in Kraft. Er reagierte auf eine Reihe schwerer Unfälle bei illegalen Rennen in deutschen Innenstadten, die zuvor mangels passenden Tatbestands oft nur als Ordnungswidrigkeit oder Körperverletzung verfolgt werden konnten. Der Gesetzgeber schuf damit einen eigenständigen Straftatbestand, der sowohl Gruppen- als auch Einzelrennen erfasst.

§ 315d StGB ist in fünf Absätzen aufgebaut, die unterschiedliche Handlungen und Folgen erfassen: die Ausrichtung eines Rennens, die Teilnahme daran, das Einzelrennen sowie qualifizierte Formen mit konkreter Gefährdung oder Todesfolge. Der Tatbestand ist bewusst weit gefasst – was in der Praxis zu zahlreichen Abgrenzungsfragen und erheblichem Verteidigungspotenzial führt.

Gruppenrennen: Ausrichten und Teilnehmen

Den Grundtatbestand erfüllt, wer ein Rennen zwischen mehreren Kraftfahrzeugen ausrichtet oder daran teilnimmt. Ausrichten meint jede organisatorische Mitwirkung: das Festlegen von Strecke und Startzeit, das Koordinieren der Teilnehmer, das Signalgeben zum Start. Teilnehmen meint die aktive Teilnahme als Fahrer – nicht bloßes Zuschauen oder Mitfahren als Beifahrer, auch wenn dies ordnungswidrigkeitsrechtlich relevant sein kann.

Das Einzelrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Die rechtspolitisch umstrittenste Variante ist das Einzelrennen: Wer allein – ohne Gegner – ein Kraftfahrzeug mit nicht angepasster Höchstgeschwindigkeit fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, macht sich nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das subjektive Merkmal der Rennabsicht – das Bestreben, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen – zwingend vorliegen muss. Bloßes schnelles Fahren ohne diesen inneren Vorsatz erfüllt den Tatbestand nicht.

Gerade beim Einzelrennen ist die Abgrenzung zur einfachen Geschwindigkeitssüberschreitung und zur Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB schwierig – und damit das zentrale Verteidigungsfeld. Die Frage, ob die erforderliche Rennabsicht vorlag, lässt sich häufig nur durch genaue Analyse von Fahrverhalten, Strecke, Geschwindigkeitsprofil und Begleitumständen beantworten.

Vorwurf Einzelrennen oder Teilnahme an einem Rennen? Das subjektive Merkmal der Rennabsicht ist häufig angreifbar – lassen Sie den Sachverhalt anwaltlich prüfen.

Qualifizierte Tatbestände – wenn eine Gefahr oder ein Tod eingetreten ist

§ 315d StGB kennt zwei qualifizierte Tatbestände, die den Strafrahmen erheblich erhöhen: die konkrete Gefährdung nach Abs. 2 und die Todesfolge nach Abs. 5. Diese Qualifikationen sind die strafprozessual schwersten Fälle und erfordern besonders intensive Verteidigung.

Konkrete Gefährdung nach § 315d Abs. 2 StGB

Wer durch das verbotene Rennen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer anderen Person oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert verursacht, wird nach Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Konkrete Gefahr bedeutet hier dasselbe wie bei § 315c StGB: Die Gefährdungssituation muss bis an die Schwelle eines Verletzungserfolgs gereicht haben. Entscheidend ist, ob ein Unbeteiligter in eine unmittelbare Gefahrenlage gerät ist – nicht, ob der Rennfahrer selbst gefährdet war.

Tod oder schwere Körperverletzung als Folge des Rennens

Der schwerste Tatbestand ist § 315d Abs. 5 StGB: Wer durch das verbotene Rennen fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bei einem Tötungsunfall im Zusammenhang mit einem Rennen auch eine Verurteilung wegen Mordes oder Totschlags in Betracht kommt – wenn der Vorsatz des Täters auch die Tötung umfasste. Die Abgrenzung zwischen fahrlässiger Tötung, Totschlag mit bedingtem Vorsatz und Mord ist in diesen Fällen eine der schwierigsten Fragen des Strafrechts.

In der deutschen Rechtsprechungsgeschichte haben mehrere Urteile wegen Mordes im Zusammenhang mit illegalen Rennen für Aufsehen gesorgt. Gerichte haben in Extremfällen bedingten Vorsatz auf den Tod angenommen, wenn die Täter die Lebensgefährlichkeit ihres Verhaltens erkannten und billigend in Kauf nahmen. Diese Verurteilungen zeigen, wie ernst die Konsequenzen sein können – und wie entscheidend eine kompetente Strafverteidigung ist.

Unfall bei einem Rennen mit Verletzten oder Todesfolge? Schweigen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft und nehmen Sie sofort anwaltlichen Beistand in Anspruch.

Rennabsicht als zentrales Verteidigungsmerkmal – was die Rechtsprechung verlangt

Das entscheidende subjektive Tatbestandsmerkmal des § 315d StGB ist die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Ohne diesen Vorsatz ist der Tatbestand nicht erfüllt. Das gilt für Gruppen- und Einzelrennen gleichermaßen. Die Rennabsicht muss der Staatsanwaltschaft positiv nachgewiesen werden – der Angeklagte muss sie nicht widerlegen.

Was als Rennabsicht gilt – und was nicht

Die Rennabsicht erfordert, dass der Fahrer mit dem Ziel gehandelt hat, die maximal mögliche Geschwindigkeit seines Fahrzeugs oder der Strecke auszureizen. Schnelles Fahren aus Zeitdruck, leichtsinniges Überholen oder eine generell aggressive Fahrweise erfüllen den Tatbestand nicht zwingend. Entscheidend ist, ob das Fahren auf die Erzielung einer Rekordgeschwindigkeit ausgerichtet war – ein innerer Vorgang, der aus objektiven Umständen erschlossen werden muss.

Welche Beweise die Staatsanwaltschaft typischerweise heranzieht

In der Praxis stützen Staatsanwaltschaften die Rennabsicht auf Videoaufnahmen (Dashcam, Überwachungskameras, Handy-Mitschnitte), GPS- und Telematikdaten des Fahrzeugs, Zeugenaussagen anderer Verkehrsteilnehmer, Kommunikation der Beteiligten per Messaging-Diensten sowie auf Sachverständigengutachten zur Fahrgeschwindigkeit und zum Fahrverhalten. Jedes dieser Beweismittel ist angreifbar – technische Fehler, Interpretationsspielräume und Kettenbeweise können die Beweislage verschieben.

Abgrenzung zum § 315c StGB

Bei überschneidenden Sachverhalten stellt sich die Frage, ob § 315d oder § 315c StGB einschlägig ist. § 315c StGB setzt keine Rennabsicht voraus, sondern gefährliche Fahrmaneuver oder Fahrunsicherheit mit konkreter Gefahrenfolge. In der Praxis werden beide Tatbestände häufig kumulativ angeklagt. Für die Verteidigung kann die Einordnung unter den milderen Tatbestand oder die Verneinung beider erheblichen Einfluss auf den Strafrahmen haben. Weitere Informationen zur Gefährdung des Straßenverkehrs finden Sie hier.

Beweise der Staatsanwaltschaft erscheinen lückenhaft oder interpretierbar? Lassen Sie technische und rechtliche Beweismittel systematisch prüfen.

Rechtsfolgen – Strafrahmen, Führerschein und Sperrfrist

Die Rechtsfolgen einer Verurteilung nach § 315d StGB sind erheblich. Sie hängen vom verwirklichten Tatbestand ab – und können von einer Geldstrafe bis zu einer langen Freiheitsstrafe reichen.

Strafrahmen im Überblick

Der Grundtatbestand nach § 315d Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Wer durch das Rennen eine konkrete Gefahr verursacht (Abs. 2), riskiert Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Bei fahrlässiger Todesfolge oder schwerer Körperverletzung (Abs. 5) beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe scheidet dann aus. Hinzu kann eine Verurteilung wegen Körperverletzung, fahrlässiger Tötung oder in den schwersten Fällen wegen Totschlags oder Mordes treten.

Führerscheinentzug und Sperrfrist

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist bei einer Verurteilung nach § 315d StGB praktisch die Regel. Das Gesetz sieht in § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB eine gesetzliche Regelvermutung für die Ungeeignetheit bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen vor – der Richter muss also aktiv begründen, wenn er ausnahmsweise keinen Entzug anordnet. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate; bei schweren Fällen mit Todesfolge wird regelmäßig eine mehrjährige oder lebenslange Sperre verhängt.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Bereits im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für einen späteren endgültigen Entzug bestehen. Viele Mandanten verlieren den Führerschein daher schon kurz nach dem Vorfall – weit vor einem Urteil. Gegen die vorläufige Entziehung kann Beschwerde eingelegt werden. Auch hier zählt eine schnelle anwaltliche Reaktion.

Zivilrechtliche Haftung

Neben der Strafverfolgung haften Rennteilnehmer zivilrechtlich für sämtliche Schäden, die durch das Rennen entstanden sind. Bei mehreren Teilnehmern kann eine gesamtschuldnerische Haftung aller Fahrer für den Gesamtschaden entstehen – also auch für Schäden, die ein anderer Rennteilnehmer verursacht hat. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann bei vorsätzlichem Verhalten Regress nehmen. Im schlimmsten Fall stehen Betroffene nach einem Rennen mit einer Strafverurteilung und einem jahrzehntelangen Schadensersatzanspruch gegenüber.

Auch die zivilrechtliche Haftung bei Rennen mit Schäden kann existenzbedrohend sein – lassen Sie beide Ebenen frühzeitig anwaltlich klären.

Strafverteidigung bei § 315d StGB – Strategien und Handlungsoptionen

Eine erfolgreiche Verteidigung bei Vorwürfen wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen setzt voraus, dass frühzeitig und systematisch vorgegangen wird. Die häufigsten Fehler entstehen in den ersten Stunden nach dem Vorfall – durch Aussagen gegenüber der Polizei oder durch voreilige Geständnisse, die später nicht mehr zurückgenommen werden können.

Schweigen und Akteneinsicht

Als Beschuldigter haben Sie das absolute Recht zu schweigen. Kein Schweigen wird nachteilig ausgelegt. Aussagen hingegen können auch bei gut gemeinter Einlassung belastend wirken. Erst nach vollständiger Akteneinsicht durch den Verteidiger – einschließlich aller technischen Gutachten, Videoauswertungen und Zeugenprotokolle – kann sinnvoll über eine Einlassung entschieden werden.

Technische Gutachten und Sachverhaltsaufarbeitung

Geschwindigkeitsrekonstruktionen, Auswertungen von Fahrzeugdaten und GPS-Protokollen, Dashcam-Analysen und Unfallrekonstruktionsgutachten sind in diesen Verfahren die zentralen Beweismittel. Jedes dieser Gutachten kann durch einen eigenen Sachverständigen überprüft und angegriffen werden. Häufig bestehen erhebliche Spielräume bei der Interpretation von Messdaten – insbesondere zur Frage, ob die erforderliche Rennabsicht aus dem objektiven Fahrverhalten tatsächlich belastbar geschlossen werden kann.

Einstellung des Verfahrens

Bei fahrlässiger Begehung ohne schwere Folgen und ohne Vorstrafen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflagen einstellen. Diese Möglichkeit besteht vor allem beim Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB. Eine frühzeitige anwaltliche Intervention kann die Weichen in diese Richtung stellen – bevor eine Anklageschrift erhoben wird.

Hauptverhandlung und Strafmaß

Kommt es zur Hauptverhandlung, sind die Beweisaufnahme, die Befragung von Zeugen und Sachverständigen sowie die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs die zentralen Aufgaben der Verteidigung. Bei qualifizierten Tatbeständen – insbesondere bei Gefährdung oder Todesfolge – entscheidet häufig die genaue Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit über einen Strafrahmenunterschied von mehreren Jahren Freiheitsstrafe.

Ermittlungsverfahren eingeleitet, Führerschein entzogen oder Strafbefehl erhalten? Handeln Sie sofort – die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln sind kurz.

Besondere Konstellationen bei illegalen Rennen

Nicht jeder Fall ist gleich gelagert. Verschiedene Konstellationen stellen besondere rechtliche Anforderungen – und bieten unterschiedliche Verteidigungsansätze.

Beifahrer und Zuschauer

Ein Beifahrer in einem Rennauto ist kein Fahrer und erfüllt den Grundtatbestand des § 315d StGB nicht. Allerdings kann Beihilfe zur Straftat in Betracht kommen, wenn der Beifahrer das Rennen aktiv unterstützt hat. Zuschauer am Straßenrand sind in der Regel nicht strafbar – es sei denn, sie haben das Rennen organisiert oder wesentlich gefördert. Auch diese Abgrenzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Spontane Rennen und fehlende Absprache

Nicht jedes parallele Schnellfahren zweier Fahrzeuge ist ein Rennen. Wenn beide Fahrer unabhängig voneinander schnell fahren, ohne eine Absprache oder wechselseitige Wahrnehmung als Renngegner, fehlt es am Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Rennens. Die Abgrenzung zwischen einem spontanen Rennen und parallelem schnellem Fahren ohne Wettbewerbscharakter ist eine der häufigsten Streitfragen in der Praxis.

Rennen auf nicht-öffentlichen Straßen

§ 315d StGB gilt nur für den öffentlichen Straßenverkehr. Rennen auf abgesperrten Geländen oder auf nicht-öffentlichen Straßen fallen nicht unter diesen Tatbestand – können aber andere Straftatbestände erfüllen, wenn Unbeteiligte gefährdet werden. Die Frage der Öffentlichkeit des Verkehrsraums ist gelegentlich strittig, etwa bei Parkplätzen, Privatstraßen oder nicht freigegebenen Industrie- oder Gewerbeflächen.

Jugendliche und Heranwachsende

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten im Strafverfahren die besonderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes. Das Jugendstrafrecht setzt auf Erziehung statt auf Vergeltung – was erhebliche Auswirkungen auf Strafrahmen, Strafausführung und die Frage des Führerscheinentzugs haben kann. Auch diese Besonderheiten sind bei der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen.

Besondere Konstellation – Beifahrer, spontanes Rennen oder Jugendlicher als Beschuldigter? Lassen Sie die Besonderheiten Ihres Falls anwaltlich einordnen.

Zusammenhang mit anderen Verkehrsstraftaten

Illegale Autorennen treten in der Praxis selten isoliert auf. Häufig kumulieren mehrere Tatvorwürfe, was die Straferwartung erheblich steigert und die Verteidigung komplexer macht.

§ 315c StGB und § 315d StGB im Verhältnis

Beide Tatbestände können durch dieselbe Fahrt verwirklicht werden. Wer ein Rennen fährt und dabei grobe Verkehrsverstöße begeht oder fahrunsicher ist, kann gleichzeitig nach § 315c und § 315d StGB angeklagt werden. Beide Tatbestände stehen in Tateinheit, wenn sie durch eine einzige Handlung verwirklicht werden. Für die Verteidigung ist es entscheidend, welcher Tatbestand jeweils als vorrangig oder als alleinig erfüllt anzusehen ist.

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis an einem Rennen teilnimmt, verwirklicht zusätzlich § 21 StVG. Bei vorläufig entzogener Fahrerlaubnis droht eine weitere Straftat, wenn das Fahrzeug danach noch bewegt wird. Diese Kumulation kann zu einer empfindlich höheren Gesamtstrafe führen.

Fahrerflucht nach § 142 StGB

Ereignet sich bei einem Rennen ein Unfall und entfernt sich einer der Fahrer vom Unfallort, kommt § 142 StGB hinzu. Die Kombination aus verbotenem Rennen, Unfall mit Personenschaden und Fahrerflucht ist eine der strafrechtlich schwersten Konstellationen im Verkehrsrecht und erfordert intensive anwaltliche Begleitung auf allen Ebenen. Weitere Informationen zur Fahrerflucht finden Sie hier.

§ 29 StVO – ordnungswidrigkeitsrechtliche Ebene

Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung nach § 315d StGB ist die Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen nach § 29 StVO eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Punkten in Flensburg sanktioniert wird. In der Praxis tritt die ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktion hinter die Strafverfolgung zurück, wenn dieselbe Handlung betroffen ist.

Mehrere Vorwürfe gleichzeitig? Die Kumulation von Tatbeständen erhöht das Strafrisiko erheblich – lassen Sie die Gesamtlage frühzeitig anwaltlich einschätzen.

Ihre Rechtsanwälte bei illegalen Autorennen – Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte

Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein verteidigt Mandanten bei Vorwürfen wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB – vom Grundtatbestand bis zur Todesfolge. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht über langjährige Erfahrung im Verkehrsstrafrecht und kennen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rennabsicht, zur konkreten Gefahr und zur Abgrenzung zwischen den einzelnen Tatbeständen.

Unser Leistungsangebot umfasst die sofortige Akteneinsicht und Sicherung von Beweismitteln, die Prüfung technischer Gutachten und Fahrzeugdaten, die Vertretung im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie die Begleitung im Führerscheinneuerteilungs- und MPU-Verfahren. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten der Strafverteidigung im Verkehrsrecht vollständig – sprechen Sie uns darauf an.

Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu illegalen Autorennen

Sobald zwei oder mehr Fahrer ein Kraftfahrzeugrennen auf öffentlichen Straßen ausrichten oder daran teilnehmen, ist der Tatbestand erfüllt – unabhängig davon, ob ein Unfall passiert ist. Auch wer allein mit Rennabsicht die höchstmögliche Geschwindigkeit erzielt, macht sich nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Das Gesetz gilt seit Oktober 2017.

Ein Einzelrennen liegt vor, wenn ein Fahrer allein mit der Absicht fährt, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Schnelles Fahren aus Zeitdruck, Leichtsinn oder allgemeiner Ungeduld ohne diesen Willen erfüllt den Tatbestand nicht. Die Rennabsicht ist ein innerer Vorgang, der aus äußeren Umständen erschlossen werden muss – und der im Strafverfahren bewiesen werden muss.

Praktisch ja. § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB sieht eine gesetzliche Regelvermutung für die Ungeeignetheit bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen vor. Das Gericht muss den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen, wenn es nicht ausdrücklich begründet, warum ausnahmsweise darauf verzichtet wird. Zusätzlich wird eine Sperrfrist festgesetzt.

Als bloßer Beifahrer – ohne eigenen Einfluss auf das Fahrverhalten – erfüllen Sie den Tatbestand des § 315d StGB grundsätzlich nicht. Wenn Sie das Rennen jedoch aktiv unterstützt haben – etwa durch Startzeichen, Navigation oder Koordination – kommt Beihilfe in Betracht. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zu prüfen.

Bei fahrlässiger Todesfolge droht nach § 315d Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren. Wenn das Gericht bedingten Vorsatz auf den Tod annimmt – weil der Fahrer die Tödlichkeit seines Verhaltens erkannte und billigend in Kauf nahm – kommt eine Verurteilung wegen Totschlags oder Mordes in Betracht. Mehrere Instanzgerichte haben in der Vergangenheit Mordurteile bei Tötungen durch illegale Rennen gefällt.

Beim Grundtatbestand ohne Folgen und ohne Vorstrafen ist eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen möglich. Bei qualifizierten Tatbeständen – Gefährdung oder Todesfolge – kommt eine Einstellung in der Regel nicht in Betracht. Eine frühzeitige anwaltliche Intervention erhöht die Chancen auf eine Einstellung beim Grundtatbestand erheblich.

Mitfahrer, die das Rennen aktiv gefördert haben, können als Teilnehmer oder Gehilfen strafrechtlich haften. Zivilrechtlich kann bei mehreren Rennbeteiligten eine gesamtschuldnerische Haftung aller Fahrer entstehen – auch für Schäden, die ein anderer Rennteilnehmer verursacht hat.

Das Gesetz vermutet, dass ein Fahrer, der wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt wird, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen – außer es begründet ausdrücklich, warum ausnahmsweise darauf verzichtet wird. Diese Regelung führt in der Praxis dazu, dass der Führerscheinentzug bei § 315d-Verurteilungen fast immer erfolgt.

Ja. § 315d StGB gilt für den gesamten öffentlichen Straßenverkehr – Autobahnen, Landstraßen und innerstädtische Straßen gleichermaßen. Die Schwere des Vorwurfs und die konkrete Gefährdungslage hängen jedoch von den Umständen der Straße ab: Ein Rennen auf einer stark befahrenen Innenstraße wird anders bewertet als eines auf einer leeren Landstraße.

Sofort – am besten noch vor der ersten Befragung durch die Polizei. Die Rennabsicht als zentrales Tatbestandsmerkmal ist oft das entscheidende Verteidigungsfeld und muss frühzeitig aufgearbeitet werden. Bei qualifizierten Tatbeständen mit Gefährdung oder Todesfolge ist spezialisierter anwaltlicher Beistand unverzüglich erforderlich. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten vollständig.

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen