Rechtsanwälte für Arbeitsrecht für Arbeitnehmer – Ihre Vertretung bei Kündigung, Abmahnung und Arbeitsstreitigkeiten

Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unvorbereitet – und lässt nur wenig Zeit zum Handeln. Lediglich drei Wochen bleiben, bevor eine Kündigung als wirksam gilt, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Ob ungerechtfertigte Kündigung, fehlerhafte Abmahnung, problematische Vertragsklauseln oder ausstehender Lohn: Im Arbeitsrecht kommt es auf schnelles und strategisches Vorgehen an. Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein berät und vertritt Arbeitnehmer bundesweit – außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten.

Kündigung und Kündigungsschutz – Ihre Rechte nach einer Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gehört zu den häufigsten arbeitsrechtlichen Konflikten. Viele Kündigungen weisen formelle oder materielle Fehler auf. Selbst wenn eine Kündigung rechtmäßig ist, lässt sich häufig eine Abfindung verhandeln. Entscheidend ist jedoch immer: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Arbeitnehmer können ordentlich kündigen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Für Arbeitgeber gilt dies nur eingeschränkt: Greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – also betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt erfolgen.

Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristlos. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Typische Gründe sind schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Diebstahl, tätliche Angriffe, sexuelle Belästigung oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Auch Arbeitnehmer können außerordentlich kündigen, etwa bei wiederholter Nichtzahlung des Lohns.

Kündigungsfristen

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber richten sich nach § 622 BGB und verlängern sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren beträgt die Frist vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Nach zehn Jahren beträgt die Frist vier Monate, nach zwanzig Jahren sieben Monate jeweils zum Monatsende.

Arbeitnehmer können grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Abweichende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sind möglich, wobei die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht länger sein darf als die für Arbeitgeber.

Kündigungsschutzklage – die Drei-Wochen-Frist

Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist zwingend: Wird sie versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam – unabhängig davon, ob sie tatsächlich rechtswidrig war.

Nur in Ausnahmefällen kommt eine nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 KSchG in Betracht. Zusätzlich können Arbeitnehmer Anträge auf vorläufige Weiterbeschäftigung stellen.

Sie haben eine Kündigung erhalten? Lassen Sie unverzüglich prüfen, ob die Drei-Wochen-Frist bereits läuft und ob Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage bestehen. Jeder Tag zählt.

Abfindung – wann realistisch, wann nicht

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbart. Als Orientierung dient häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt insbesondere von der Stärke der Rechtsposition des Arbeitnehmers, der Betriebsgröße und den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers ab.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

Beim Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmer ist dies häufig nachteiliger als eine Kündigung, da regelmäßig der Kündigungsschutz entfällt und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht.

Unterschreiben Sie daher keinen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Prüfung. Arbeitgeber dürfen keine sofortige Unterschrift erzwingen. Sie haben das Recht, den Vertrag rechtlich prüfen zu lassen.

Abmahnung – Vorwarnung mit erheblichen Konsequenzen

Die Abmahnung dient dazu, ein beanstandetes Verhalten zu rügen und zugleich arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung anzudrohen. Viele Abmahnungen enthalten formelle oder inhaltliche Fehler.

Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung

Eine wirksame Abmahnung muss:

  • den konkreten Pflichtverstoß präzise beschreiben,
  • Datum, Uhrzeit und Umstände benennen,
  • das beanstandete Verhalten rügen,
  • und ausdrücklich arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall androhen.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Abmahnung unwirksam sein.

Häufige Fehler in Abmahnungen

Typische Fehler:

  • unbestimmte Sachverhaltsdarstellung,
  • unzutreffende Tatsachenbehauptungen,
  • fehlende Abmahnungsbefugnis,
  • unverhältnismäßige Reaktion auf geringfügige Pflichtverstöße.

Häufig hätte statt einer Abmahnung beispielsweise ein Personalgespräch oder eine Ermahnung ausgereicht.

Arbeitsvertrag und Vertragsklauseln

Viele arbeitsvertragliche Klauseln sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Ausschlussfristen

Ausschlussfristen verpflichten Arbeitnehmer, Ansprüche innerhalb kurzer Fristen schriftlich geltend zu machen. Werden diese Fristen versäumt, können Ansprüche vollständig verloren gehen.

Besonders betroffen sind:

  • Überstundenvergütung,
  • Bonusansprüche,
  • Urlaubsabgeltung,
  • Lohnnachzahlungen.

Ausschlussfristen von weniger als zwei Monaten sind regelmäßig unwirksam.

Überstundenregelungen

Pauschale Klauseln, wonach „sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten“ seien, sind häufig unwirksam. Arbeitnehmer sollten Überstunden sorgfältig dokumentieren, da die Darlegungs- und Beweislast regelmäßig bei ihnen liegt.

Urlaub, Krankheit und Entgeltfortzahlung

Urlaub und Urlaubsverfall

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Jahr. Urlaub verfällt nicht automatisch. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret auf drohenden Verfall hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen gemäß § 3 EFZG. Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgerecht vorlegen.

Arbeitszeugnis – Ihr Anspruch auf eine faire Bewertung

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein wohlwollendes und zugleich wahrheitsgemäßes Zeugnis.

Zeugnissprache

Bestimmte Formulierungen haben feststehende Bedeutungen:

  • „stets zur vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut,
  • „zur Zufriedenheit“ = befriedigend,
  • „bemühte sich“ = negativ.

Auch das Fehlen einer Schlussformel oder eines Dankes kann sich nachteilig auswirken.

Mobbing, Diskriminierung und Datenschutz am Arbeitsplatz

AGG-Ansprüche und Fristen

Ansprüche wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Anschließend müssen Ansprüche innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden (§ 61b ArbGG). Eine sorgfältige Dokumentation aller Vorfälle ist entscheidend.

Betriebsrat und Kündigung

Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören (§ 102 BetrVG). Fehler im Anhörungsverfahren führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht – Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte

Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte vertritt Arbeitnehmer bundesweit in sämtlichen Fragen des Individualarbeitsrechts. Wir prüfen Kündigungen und Abmahnungen auf formelle und materielle Fehler, setzen Vergütungsansprüche durch und vertreten Mandanten vor Arbeitsgerichten aller Instanzen.

Handeln Sie rechtzeitig – insbesondere bei Kündigungen läuft die Drei-Wochen-Frist unmittelbar ab Zugang der Kündigung. Lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen und sichern Sie Ihre Rechte.

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen