Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unvorbereitet – und lässt nur wenig Zeit zum Handeln. Lediglich drei Wochen bleiben, bevor eine Kündigung als wirksam gilt, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Ob ungerechtfertigte Kündigung, fehlerhafte Abmahnung, problematische Vertragsklauseln oder ausstehender Lohn: Im Arbeitsrecht kommt es auf schnelles und strategisches Vorgehen an. Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein berät und vertritt Arbeitnehmer bundesweit – außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten.
Kündigung und Kündigungsschutz – Ihre Rechte nach einer Kündigung
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gehört zu den häufigsten arbeitsrechtlichen Konflikten. Viele Kündigungen weisen formelle oder materielle Fehler auf. Selbst wenn eine Kündigung rechtmäßig ist, lässt sich häufig eine Abfindung verhandeln. Entscheidend ist jedoch immer: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Arbeitnehmer können ordentlich kündigen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Für Arbeitgeber gilt dies nur eingeschränkt: Greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – also betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt erfolgen.
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristlos. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Typische Gründe sind schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Diebstahl, tätliche Angriffe, sexuelle Belästigung oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Auch Arbeitnehmer können außerordentlich kündigen, etwa bei wiederholter Nichtzahlung des Lohns.
Kündigungsfristen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber richten sich nach § 622 BGB und verlängern sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren beträgt die Frist vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Nach zehn Jahren beträgt die Frist vier Monate, nach zwanzig Jahren sieben Monate jeweils zum Monatsende.
Arbeitnehmer können grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Abweichende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sind möglich, wobei die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht länger sein darf als die für Arbeitgeber.
Kündigungsschutzklage – die Drei-Wochen-Frist
Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist zwingend: Wird sie versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam – unabhängig davon, ob sie tatsächlich rechtswidrig war.
Nur in Ausnahmefällen kommt eine nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 KSchG in Betracht. Zusätzlich können Arbeitnehmer Anträge auf vorläufige Weiterbeschäftigung stellen.
Sie haben eine Kündigung erhalten? Lassen Sie unverzüglich prüfen, ob die Drei-Wochen-Frist bereits läuft und ob Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage bestehen. Jeder Tag zählt.
Abfindung – wann realistisch, wann nicht
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbart. Als Orientierung dient häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt insbesondere von der Stärke der Rechtsposition des Arbeitnehmers, der Betriebsgröße und den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers ab.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung?
Beim Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmer ist dies häufig nachteiliger als eine Kündigung, da regelmäßig der Kündigungsschutz entfällt und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht.
Unterschreiben Sie daher keinen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Prüfung. Arbeitgeber dürfen keine sofortige Unterschrift erzwingen. Sie haben das Recht, den Vertrag rechtlich prüfen zu lassen.
Abmahnung – Vorwarnung mit erheblichen Konsequenzen
Die Abmahnung dient dazu, ein beanstandetes Verhalten zu rügen und zugleich arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung anzudrohen. Viele Abmahnungen enthalten formelle oder inhaltliche Fehler.
Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung
Eine wirksame Abmahnung muss:
- den konkreten Pflichtverstoß präzise beschreiben,
- Datum, Uhrzeit und Umstände benennen,
- das beanstandete Verhalten rügen,
- und ausdrücklich arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall androhen.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Abmahnung unwirksam sein.
Häufige Fehler in Abmahnungen
Typische Fehler:
- unbestimmte Sachverhaltsdarstellung,
- unzutreffende Tatsachenbehauptungen,
- fehlende Abmahnungsbefugnis,
- unverhältnismäßige Reaktion auf geringfügige Pflichtverstöße.
Häufig hätte statt einer Abmahnung beispielsweise ein Personalgespräch oder eine Ermahnung ausgereicht.
Arbeitsvertrag und Vertragsklauseln
Viele arbeitsvertragliche Klauseln sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Ausschlussfristen
Ausschlussfristen verpflichten Arbeitnehmer, Ansprüche innerhalb kurzer Fristen schriftlich geltend zu machen. Werden diese Fristen versäumt, können Ansprüche vollständig verloren gehen.
Besonders betroffen sind:
- Überstundenvergütung,
- Bonusansprüche,
- Urlaubsabgeltung,
- Lohnnachzahlungen.
Ausschlussfristen von weniger als zwei Monaten sind regelmäßig unwirksam.
Überstundenregelungen
Pauschale Klauseln, wonach „sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten“ seien, sind häufig unwirksam. Arbeitnehmer sollten Überstunden sorgfältig dokumentieren, da die Darlegungs- und Beweislast regelmäßig bei ihnen liegt.
Urlaub, Krankheit und Entgeltfortzahlung
Urlaub und Urlaubsverfall
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Jahr. Urlaub verfällt nicht automatisch. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret auf drohenden Verfall hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen gemäß § 3 EFZG. Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgerecht vorlegen.
Arbeitszeugnis – Ihr Anspruch auf eine faire Bewertung
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein wohlwollendes und zugleich wahrheitsgemäßes Zeugnis.
Zeugnissprache
Bestimmte Formulierungen haben feststehende Bedeutungen:
- „stets zur vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut,
- „zur Zufriedenheit“ = befriedigend,
- „bemühte sich“ = negativ.
Auch das Fehlen einer Schlussformel oder eines Dankes kann sich nachteilig auswirken.
Mobbing, Diskriminierung und Datenschutz am Arbeitsplatz
AGG-Ansprüche und Fristen
Ansprüche wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Anschließend müssen Ansprüche innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden (§ 61b ArbGG). Eine sorgfältige Dokumentation aller Vorfälle ist entscheidend.
Betriebsrat und Kündigung
Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören (§ 102 BetrVG). Fehler im Anhörungsverfahren führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht – Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte
Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte vertritt Arbeitnehmer bundesweit in sämtlichen Fragen des Individualarbeitsrechts. Wir prüfen Kündigungen und Abmahnungen auf formelle und materielle Fehler, setzen Vergütungsansprüche durch und vertreten Mandanten vor Arbeitsgerichten aller Instanzen.
Handeln Sie rechtzeitig – insbesondere bei Kündigungen läuft die Drei-Wochen-Frist unmittelbar ab Zugang der Kündigung. Lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen und sichern Sie Ihre Rechte.
