Rechtsanwälte für Verkehrsunfall – Schadensersatz, Schmerzensgeld und Ihre Rechte nach dem Unfall

Nach einem Verkehrsunfall stehen Betroffene unter Schock – und müssen gleichzeitig schnell die richtigen Entscheidungen treffen. Welche Ansprüche bestehen, wie die Schadensregulierung abläuft und was am Unfallort zu beachten ist, überfordert viele Unfallopfer und Unfallverursacher gleichermaßen. Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein vertritt Mandanten nach Verkehrsunfällen umfassend – von der Schadensdurchsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung bis hin zur Abwehr unberechtigter Forderungen – sofern diese nicht von der Haftpflichtversicherung zu tragen sind -, bundesweit.

Haftung nach dem Verkehrsunfall – wer zahlt, und warum

Die Frage, wer nach einem Verkehrsunfall zahlen muss, hängt von mehreren rechtlichen Ebenen ab: der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, dem Verschulden der Beteiligten und dem Deckungsumfang der jeweiligen Versicherungen. Das Straßenverkehrsgesetz begründet in § 7 StVG eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. Zusätzlich greift bei Verschulden die deliktische Haftung nach § 823 BGB. In der Praxis sind beide Anspruchsgrundlagen häufig nebeneinander anwendbar.

Wurde ein Unfall durch einen anderen Fahrzeugführer verursacht, richtet sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auch unmittelbar gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers – und nicht nur gegen den Verursacher persönlich. Dieses Direktanspruchsrecht erleichtert die Durchsetzung erheblich: Der Geschädigte kann die Versicherung direkt in Anspruch nehmen, ohne zunächst gegen den Verursacher zu klagen.

Betriebsgefahr und Mitverschulden

Selbst wenn ein Fahrer alle Verkehrsregeln eingehalten hat, kann ihn die sogenannte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs treffen: Jedes Kraftfahrzeug birgt allein durch seinen Betrieb ein erhöhtes Risiko. Wenn beide Beteiligten zur Entstehung eines Unfalls beigetragen haben, verteilt sich die Haftung nach § 17 StVG verhältnismäßig auf beide Seiten – entsprechend dem jeweiligen Verursachungsanteil. Das Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB kann Schadensersatzansprüche mindern oder vollständig ausschließen. Welcher Anteil tatsächlich welcher Partei zuzurechnen ist, ist häufig der zentrale Streitpunkt bei der Schadensregulierung.

Warum die Versicherung des Unfallgegners nicht Ihr Verbündeter ist

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist kein neutraler Abwickler. Sie ist ein gewinnorientiertes Unternehmen mit dem Interesse, Auszahlungen so gering wie möglich zu halten. Speziell geschulte Sachbearbeiter prüfen jeden Anspruch mit dem Ziel, ihn zu kürzen oder abzulehnen. Viele Geschädigte erhalten dadurch deutlich weniger als ihnen zusteht – nicht, weil ihre Ansprüche unberechtigt sind, sondern weil sie diese nicht vollständig kennen oder nicht konsequent geltend machen. Anwaltskosten des Geschädigten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung im Verhältnis zur Haftung übernehmen, oder vollständig, wenn den Unfallgegner die alleinige Schuld trifft.

Hat nach einem Unfall bereits die gegnerische Versicherung zu Ihnen Kontakt aufgenommen? Lassen Sie sich zur Vermeidung von Fehlinterpretationen beraten, bevor Sie Erklärungen abgeben oder Zahlungen akzeptieren.

Ihre Ansprüche als Unfallgeschädigter – was die Versicherung ersetzen muss

Wer ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat nach § 249 BGB Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall – sogenannte Naturalrestitution. In der Praxis bedeutet das die Beseitigung aller unmittelbaren und mittelbaren Unfallfolgen. Der Umfang dieser Ansprüche ist größer, als viele Geschädigte ahnen.

Fahrzeugschaden: Reparatur, Totalschaden und Wertminderung

Der Reparaturanspruch ist der offensichtlichste Posten – aber nicht der einzige. Kann das Fahrzeug wirtschaftlich sinnvoll repariert werden, hat der Geschädigte Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Liegt der Schaden darüber, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor: Die Versicherung schuldet dann den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs, abzüglich des Restwerts des unfallbeschädigten Fahrzeugs. Neben den Reparaturkosten steht dem Geschädigten der sogenannte merkantile Minderwert zu – der Wertverlust, den das Fahrzeug allein dadurch erleidet, dass es künftig als Unfallwagen gilt. Dieser Posten wird von Versicherungen häufig ignoriert oder gering angesetzt.

Mietwagen und Nutzungsausfall

Während das Fahrzeug repariert oder ein Ersatzfahrzeug beschafft wird, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen der gleichen Fahrzeugklasse. Wer keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, kann stattdessen Nutzungsausfall geltend machen – eine pauschale Entschädigung für den täglichen Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs. Nutzungsausfall und Mietwagenkosten werden von Versicherungen regelmäßig gekürzt oder bestritten. Die zulässige Tagespauschale richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und -alter und wird nach einschlägigen Tabellenwerken berechnet.

Weitere Schadenspositionen

Zum vollständigen Schadensersatz gehören darüber hinaus: die Kosten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen, Ab- und Ummeldekosten, Abschleppkosten, Standgeld sowie ärztliche Behandlungskosten und Verdienstausfall bei Personenschaden. Die Nebenkostenpauschale für allgemeine Auslagen (Porto, Telefon, Fahrtkosten) wird üblicherweise pauschal mit 25 bis 30 Euro angesetzt. Viele dieser Posten werden ohne anwaltliche Vertretung nicht geltend gemacht – weil sie Betroffene schlicht nicht kennen und Unfallhelfer häufig ihre eigenen Interessen im Fokus haben und ihre Interessen übersehen.

Sie möchten wissen, welche konkreten Ansprüche in Ihrem Fall bestehen? Lassen Sie Ihren Schaden vollständig erfassen – bevor Sie eine Zahlung der Versicherung als abschließend akzeptieren.

Personenschaden und Schmerzensgeld – was bei körperlichen Verletzungen gilt

Nicht jede Verletzung ist auf den ersten Blick sichtbar. Innere Verletzungen, ein Schleudertrauma oder psychische Folgen eines schweren Unfalls können sich erst Tage nach dem Ereignis zeigen. Die rechtliche Ausgangslage bei Personenschaden ist eindeutig: Wer körperlich oder psychisch verletzt wurde, hat nach § 253 BGB Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld – zusätzlich zum materiellen Schadensersatz.

Schmerzensgeld: Höhe und Bemessung

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Einzelfall: Entscheidend sind die Schwere und Dauer der Verletzung, die Intensität der Schmerzen, notwendige Behandlungen und bleibendes Leiden. All das sollte dokumentiert werden in einer Art Schmerzenstagebuch.

Auch ob der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde, kann die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen. Gerichte orientieren sich zwar an Vergleichsurteilen, treffen aber stets eine Einzelfallentscheidung. Ohne anwaltliche Unterstützung wird Schmerzensgeld von Versicherungen regelmäßig zu niedrig angesetzt.

Verdienstausfall, Behandlungskosten und Haushaltsführungsschaden

Wer durch den Unfall arbeitsunfähig wird, hat Anspruch auf Erstattung des entgangenen Einkommens – über das hinaus, was die Krankenkasse oder der Arbeitgeber bereits erstattet. Sämtliche Behandlungskosten, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, sind gesondert geltend zu machen. Der Haushaltsführungsschaden ist ein häufig vergessener Posten: Wer durch die Verletzung den eigenen Haushalt nicht mehr führen kann, muss auch das im Einzelnen dokumentieren, denn er hat Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Kosten – auch wenn keine tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind.

Der rechtzeitige Kontakt zu ihrem spezialisierten Rechtsanwalt in der Kanzlei Kurtz Lynen ist wichtig, damit sieh die Checklisten an die Hand bekommen, die ihnen durch diese Zeit helfen.

Feststellungsurteil und Spätfolgen

Gerade bei schweren Verletzungen sind Langzeitfolgen häufig zum Unfallzeitpunkt noch nicht absehbar. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig ein Feststellungsurteil oder -anerkenntnis der gegnerischen Versicherung zu erwirken: Dieses bestätigt die Ersatzpflicht dem Grunde nach und verlängert die Verjährungsfrist von drei auf dreißig Jahre. Spätfolgen können dann noch Jahre später geltend gemacht werden.

Verletzungen nach einem Unfall sollten immer ärztlich dokumentiert werden – auch wenn sie zunächst gering erscheinen. Lassen Sie Ihre Ansprüche anwaltlich sichern.

Sachverständiger, Gutachten und eigenständige Schadensermittlung

Wer nach einem Verkehrsunfall den Schaden von einem Gutachter der gegnerischen Versicherung einschätzen lässt, verliert die Kontrolle über die Schadensermittlung. Dieser Gutachter arbeitet im Auftrag und Interesse der Versicherung – ein Interessenkonflikt, der sich regelmäßig in einem zu niedrig angesetzten Schadensbetrag niederschlägt.

Recht auf freie Gutachterwahl

Ab einem Schaden zwischen 700 – 1.000 Euro hat der Geschädigte das Recht, einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten dieses Gutachtens fallen der zur Regulierung verpflichteten Versicherung zur Last. Das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bildet die Grundlage für sämtliche Schadensersatzforderungen – es dokumentiert Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und merkantilen Minderwert verbindlich. Das Angebot der Versicherung, einen eigenen Gutachter zu schicken, sollte abgelehnt werden.

Fiktive Abrechnung: Auszahlung statt Reparatur

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug tatsächlich zu reparieren. Er kann sich die sogenannten fiktiven Reparaturkosten – also den kalkulierten Reparaturbetrag laut Sachverständigengutachten – auszahlen lassen und das Fahrzeug unrepariert weiternutzen oder verkaufen. Diese Option wird von Versicherungen häufig nicht aktiv kommuniziert.

Auch zu diesem Thema müssen Sie sich unbedingt unabhängig beraten lassen.

Ein unabhängiges Sachverständigengutachten sichert Ihre Ansprüche – lassen Sie sich beraten, bevor Sie dem Gutachter der gegnerischen Versicherung zustimmen.

Verhalten am Unfallort – was rechtlich relevant ist

Was unmittelbar nach einem Unfall gesagt, getan oder unterschrieben wird, kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Sicherheitsmaßnahmen (Warndreieck, Notruf, Erste Hilfe) haben absoluten Vorrang. Danach beginnt die rechtlich relevante Phase.

Beweise sichern

Noch am Unfallort sollten sämtliche Beweise gesichert werden: Fotos aus mehreren Perspektiven – Fahrzeugpositionen, Schäden, Bremsspuren, Verkehrszeichen, Ampeln – sowie Kontaktdaten aller Beteiligten und Zeugen. Das Kennzeichen des Unfallgegners ist zwingend zu notieren. Wenn möglich, sollte ein Europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden. Zeugen sollten vor dem Eintreffen der Polizei angesprochen werden, da viele den Unfallort vorher verlassen.

Kein Schuldanerkenntnis

Am Unfallort sollte unter keinen Umständen ein Schuldanerkenntnis abgegeben oder unterschrieben werden – auch nicht unter dem Eindruck des Schocks. Ein einmal erklärtes Anerkenntnis ist schwer zu widerrufen und verschlechtert die Ausgangslage in einem späteren Zivilverfahren erheblich. Das gilt auch dann, wenn man glaubt, eindeutig schuldig zu sein: Häufig trägt der andere Beteiligte eine Mitschuld, die sich erst bei genauer Prüfung des Unfallhergangs zeigt. Der Begriff „Schuld“ ist niemals zu verwenden, denn die Schuldfrage ist eine juristische Bewertung des Unfallgeschehens.

Polizeiprotokoll prüfen und Aussageverweigerungsrecht

Wer als mutmaßlicher Unfallverursacher von der Polizei befragt wird, hat das Recht, die Aussage zum Unfallhergang zu verweigern. Lediglich die Personalien müssen angegeben werden. Dieses Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden. Wer sich doch zu einer Aussage entschließt, sollte das polizeiliche Protokoll vor der Unterschrift sorgfältig prüfen – insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit und Begrifflichkeit, es müssen ihre Worte verwandt werden, nicht die der Polizei. Etwaige Vorschäden am gegnerischen Fahrzeug sind festzuhalten.

Versicherung informieren – aber mit Bedacht

Sowohl Geschädigte als auch Verursacher sind verpflichtet, ihre eigene Versicherung über den Unfall zu informieren. Dabei gilt: nur sachliche Angaben, keine Schuldeingeständnisse. Wer von der gegnerischen Versicherung kontaktiert wird, sollte keine detaillierten Erklärungen abgeben, da diese oft fehlerhaft interpretiert werden. Schalten sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ein.

Unmittelbar nach einem Unfall zählt jede Stunde: Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten – bevor die gegnerische Versicherung die Weichen stellt.

Schuldfrage und Mitschuld – wenn die Haftung geteilt ist

Nicht jeder Unfall hat einen eindeutigen Schuldigen. Häufig haben mehrere Beteiligte zu dem Ereignis beigetragen – unterschiedlich stark und auf unterschiedliche Weise. Die rechtliche Beurteilung dieser Frage hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Schadensersatzansprüche beider Seiten.

Haftungsquoten und ihre Berechnung

Bei geteilter Schuld wird die Haftung nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag in Quoten aufgeteilt. Auch die abstrakte Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge fließt in diese Bewertung ein. Motorräder, Lkw‘s, Busse, Fahrräder E-Roller etc. werden bezüglich der Betriebsgefahr anders eingestuft als ein Pkw. Diese Quoten entscheiden am Ende darüber, welcher Anteil des Gesamtschadens von welcher Versicherung ausgeglichen wird.

Wenn die Schuldfrage streitig ist

Bestreitet der Unfallgegner seine Schuld oder behauptet eine Mitschuld des Geschädigten, ist eine anwaltliche Vertretung besonders wichtig. Die Versicherung des Gegners wird in einem solchen Fall konsequent die günstigste Haftungsquote für sich zu erreichen versuchen. Ohne Gegenwehr durch eine spezialisierte Kanzlei werden Haftungsquoten häufig zu Lasten des Geschädigten festgelegt – auch wenn dies rechtlich nicht gerechtfertigt ist. Polizeiakten, Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen sind in solchen Fällen die entscheidenden Beweismittel.

Strafrechtliche Folgen für den Verursacher

Ein Verkehrsunfall kann neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch strafrechtliche Konsequenzen für den Verursacher haben. Fahrlässige Körperverletzung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahrerflucht nach § 142 StGB und bei besonders tragischen Unfällen fahrlässige Tötung nach § 222 StGB können Geldstrafen, Fahrverbote, Führerscheinentzug oder Haftstrafen nach sich ziehen. Für den Verursacher empfiehlt es sich, auch im strafrechtlichen Verfahren frühzeitig einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Weitere Informationen zum Verkehrsstrafrecht finden Sie hier.

Schuldfrage ungeklärt oder Mitschuld behauptet? Lassen Sie die Haftungsquote anwaltlich prüfen – bevor Sie einer Regulierung zustimmen.

Besondere Unfallkonstellationen – Ausland, Fahrerflucht, Lkw und Radfahrer

Nicht jeder Verkehrsunfall folgt demselben Muster. Besondere Konstellationen stellen Beteiligte vor zusätzliche rechtliche Herausforderungen – und erfordern häufig spezialisiertes Wissen.

Unfall im Ausland

Bei Unfällen im europäischen Ausland gilt grundsätzlich das Recht des Unfallorts. Das bedeutet: In Frankreich, Polen, Spanien oder Italien gelten andere Regelungen für Schadensersatz, Mietwagen und Gutachterkosten als in Deutschland. Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen ausländische Versicherungen ist möglich – in Deutschland über den Deutschen Büro Grüne Karte e.V. oder den zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten –, aber ohne Kenntnis der landesspezifischen Besonderheiten drohen erhebliche Deckungslücken.

Fahrerflucht – wenn der Unfallgegner sich entfernt

Entfernt sich der Unfallverursacher vom Unfallort, ohne die erforderlichen Angaben zu machen, könnte für Geschädigte die Verkehrsopferhilfe einen Teil des Schadens regulieren.

Voraussetzung eines Anspruchs gegenüber der Verkehrsopferhilfe ist ein unbekannter Verursacher sowie eine erhebliche Körperverletzung – ein gesetzlicher Ausgleich für Fälle, in denen der Verursacher nicht ermittelt werden kann. Voraussetzung ist auch eine Schadensanzeige bei der Polizei. Bei Fahrerflucht mit Personenschaden oder erheblichem Sachschaden drohen dem Verursacher nach § 142 StGB Geldstrafe, Fahrverbot oder Haftstrafe.

Unfälle mit Lkw, Wohnmobil und Fahrrad

Unfälle mit Lkw weisen aufgrund der höheren Betriebsgefahr schwerer Nutzfahrzeuge und der häufig beteiligten gewerblichen Haftpflichtversicherungen besondere Merkmale auf. Unfälle mit Radfahrern und Fußgängern erfordern besondere Sorgfalt bei der Haftungsbeurteilung: Der Schutz dieser Verkehrsteilnehmer wird von der Rechtsprechung hoch angesetzt.

Unfälle mit Wohnmobilen oder Anhängern führen darüber hinaus häufig zu Fragen rund um die Kombination mehrerer Versicherungen.

Wildunfall und Unwetterschaden

Nicht jeder Fahrzeugschaden entsteht durch einen Verkehrsunfall im klassischen Sinne. Wildunfälle, Hagelschäden und Sturmschäden fallen in den Bereich der Teilkaskoversicherung. Bei einem Wildunfall genügt für die Versicherungsleistung in der Regel eine Bescheinigung der Polizei oder des zuständigen Jägers. Wer eine Kaskoversicherung hat, sollte den Schaden unverzüglich und vollständig melden.

Besondere Unfallkonstellation – Ausland, Fahrerflucht, Lkw oder ungeklärte Haftungsfrage? Lassen Sie Ihren Fall anwaltlich einordnen.

Ihre Rechtsanwälte für Verkehrsunfallrecht – Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte

Die Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein vertritt Mandanten nach Verkehrsunfällen als Geschädigter bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Als Unfallverursacher ist für die Abwehr überhöhter oder unberechtigter Forderungen die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.

Fachanwalt für Verkehrsrecht Guido Kurtz und sein Team verfügen über langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht und kennen die typischen Regulierungsstrategien der Versicherungsgesellschaften.

Unser Leistungsangebot umfasst die vollständige Schadensermittlung und Anspruchsbündelung, die außergerichtliche Durchsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung und in bestimmten Konstellationen auch gegenüber der Kaskoversicherung, die Koordination unabhängiger Kfz-Sachverständiger sowie die gerichtliche Vertretung bezüglich abgelehnter Ansprüche. Zur professionellen Fahrzeugbewertung arbeiten wir mit einem bewährten Netzwerk zertifizierter Kfz-Sachverständiger zusammen. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten vollständig. Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, trägt die gegnerische Versicherung unsere Gebühren.

Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Verkehrsunfall

Zunächst: Sicherheitsmaßnahmen (Warndreieck, Notruf, Erste Hilfe). Dann: Fotos vom Unfallgeschehen, Kontaktdaten aller Beteiligten und Zeugen aufnehmen, Kennzeichen notieren, keine Äußerung zur Schuldfrage, keine Erklärungen gegenüber der gegnerischen Versicherung ohne vorherige Rechtsberatung.

Bei alleiniger Schuld des Unfallgegners zahlt dessen Haftpflichtversicherung den gesamten Schaden des Geschädigten. Bei geteilter Schuld werden die Schadensbeträge verhältnismäßig aufgeteilt. Wer einen eigenen Schaden am Fahrzeug ohne Schuld des Gegners erleidet, benötigt eine Vollkaskoversicherung.

Nein – das ist Aufgabe Ihres Rechtsanwalts. Die gegnerische Versicherung hat ein Interesse daran, Ihre Ansprüche möglichst gering zu halten. Jede Aussage, die Sie gegenüber der Versicherung machen, kann gegen Sie verwendet werden.

Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten. Bei Streit über die Schuldfrage übernimmt in der Regel eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten. In den meisten Fällen tragen Sie kein persönliches Kostenrisiko.

Als Unfallwagen ist ein Fahrzeug beim Wiederverkauf weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug gleicher Art. Dieser Wertverlust – der merkantile Minderwert – ist ein eigenständiger Schadensersatzanspruch, den Sie zusätzlich zu den Reparaturkosten geltend machen können. Versicherungen setzen diesen Posten regelmäßig zu niedrig an.

Ja, wenn Sie körperlich oder psychisch verletzt wurden. Die Höhe des Schmerzensgeldes nach § 253 BGB hängt von der Schwere und Dauer der Verletzung, dem Behandlungsverlauf und etwaigen Dauerschäden ab. Ohne anwaltliche Vertretung wird Schmerzensgeld von Versicherungen häufig zu niedrig angesetzt.

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, die Instandsetzungskosten zuzüglich merkantilem Minderwert höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

In diesem Fall schuldet die Versicherung nicht die Reparatur, sondern den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs.

Trotz wirtschaftlichem Totalschaden im engeren Sinne räumt der Bundesgerichtshof dem Geschädigten aus Integritätsschutzgründen die Möglichkeit ein, die konkret angefallenen Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ersetzt zu verlangen, wenn die Reparatur fach- und sachgerecht und im Umfang entsprechend dem Gutachten durchgeführt wird.

Ja. Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen der gleichen Fahrzeugklasse für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung. Alternativ können Sie Nutzungsausfall geltend machen. Beide Positionen werden von Versicherungen regelmäßig gekürzt – und sind im Allgemeinen anwaltlich durchsetzbar.

Wer nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, macht sich nach § 142 StGB strafbar. Der Verursacher verliert – wenn er ermittelt werden kann - zusätzlich den Versicherungsschutz für den eigenen Schaden und muss bei Vorsatz mit Regress der Haftpflichtversicherung rechnen.

Immer. Die gegnerische Versicherung setzt auf spezialisierte Sachbearbeiter, die Auszahlungen minimieren. Ohne Gegenwehr erhalten Geschädigte häufig deutlich weniger als ihnen zusteht. Bei alleiniger Schuld des Unfallgegners entstehen Ihnen keine Anwaltskosten. Bei Streit über die Schuldfrage hilft eine Rechtsschutzversicherung. Der Aufwand lohnt sich regelmäßig bereits bei mittleren Schadensbeträgen.

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen