Verrechnung wöchentlicher Freizeit mit dem Urlaub
Es klingt kurios, doch so hat es sich zugetragen: Ihr Arbeitgeber vereinbart mit Ihnen, dass Sie Ihren Jahresurlaub dadurch nehmen, dass Sie wöchentlich weniger Stunden arbeiten, als vertraglich vereinbart. Laut Arbeitsvertrag müssten Sie wöchentlich 40 Stunden arbeiten. Ihr Jahresurlaub beträgt großzügige 33 Tage.
Ihr Arbeitgeber vereinbart nun mit Ihnen, dass Sie tatsächlich nur 35 Stunden in der Woche arbeiten. Die restliche Arbeitszeit wird mit Ihrem Urlaubsanspruch verrechnet. Ein solcher Arbeitsvertrag wurde uns zur Beurteilung vorgelegt.
Unwirksam! Der Urlaubsanspruch blieb in voller Höhe bestehen
Im obigen Beispiel haben wir die Auffassung vertreten, dass diese Vereinbarung unwirksam ist. Daraus folgt, dass unser Mandant nach Ende des Arbeitsverhältnis einen Abgeltungsanspruch hinsichtlich des nicht genommenen Urlaubs hatte! Und zwar unabhängig davon, dass er tatsächlich weniger gearbeitet hat, als ursprünglich vertraglich vereinbart.
Das Landesarbeitsgericht Köln vertritt im Urteil vom 09.04.2019 (Aktenzeichen 4 Sa 242/18) glücklicherweise unsere Meinung. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis rückwirkend aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs erhalten kann. Diesen Anspruch hat das Landesarbeitsgericht Köln bejaht mit Hinweis darauf, dass die gewählte vertragliche Vereinbarung eine Umgehung der Regelungen des Bundesurlaubsgesetz darstellt und damit unwirksam ist.
Mit diesem Urteil im Rücken konnten wir auch das Arbeitsgericht in Wiesbaden überzeugen. Gut für unseren Mandanten.