Urlaubsabgeltung durch Reduzierung der Wochenstunden

Inhalt

Verrechnung wöchentlicher Freizeit mit dem Urlaub

Es klingt kurios, doch so hat es sich zugetragen: Ihr Arbeitgeber vereinbart mit Ihnen, dass Sie Ihren Jahresurlaub dadurch nehmen, dass Sie wöchentlich weniger Stunden arbeiten, als vertraglich vereinbart. Laut Arbeitsvertrag müssten Sie wöchentlich 40 Stunden arbeiten. Ihr Jahresurlaub beträgt großzügige 33 Tage.

Ihr Arbeitgeber vereinbart nun mit Ihnen, dass Sie tatsächlich nur 35 Stunden in der Woche arbeiten. Die restliche Arbeitszeit wird mit Ihrem Urlaubsanspruch verrechnet. Ein solcher Arbeitsvertrag wurde uns zur Beurteilung vorgelegt.

Unwirksam! Der Urlaubsanspruch blieb in voller Höhe bestehen

Im obigen Beispiel haben wir die Auffassung vertreten, dass diese Vereinbarung unwirksam ist. Daraus folgt, dass unser Mandant nach Ende des Arbeitsverhältnis einen Abgeltungsanspruch hinsichtlich des nicht genommenen Urlaubs hatte! Und zwar unabhängig davon, dass er tatsächlich weniger gearbeitet hat, als ursprünglich vertraglich vereinbart.

Das Landesarbeitsgericht Köln vertritt im Urteil vom 09.04.2019 (Aktenzeichen 4 Sa 242/18) glücklicherweise unsere Meinung. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis rückwirkend aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs erhalten kann. Diesen Anspruch hat das Landesarbeitsgericht Köln bejaht mit Hinweis darauf, dass die gewählte vertragliche Vereinbarung eine Umgehung der Regelungen des Bundesurlaubsgesetz darstellt und damit unwirksam ist.

Mit diesem Urteil im Rücken konnten wir auch das Arbeitsgericht in Wiesbaden überzeugen. Gut für unseren Mandanten.

Weitere Beiträge unserer Anwälte

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen